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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_339/2013  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 5. Juni 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________,  
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1.  Stadt Kloten Stadtrichteramt,  
Postfach, 8302 Kloten, 
2.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,  
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Übertretung der Polizeiverordnung der Stadt Kloten (widerrechtliches Aufstellen von Taxifahrzeugen ohne Fahrgastauftrag auf öffentlichem Grund), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 22. März 2013. 
 
 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 X.________ wird vorgeworfen, er habe sein Taxi beim Flughafen Kloten in der Nähe der Taxistandplätze mit leuchtender Taxikennlampe und ohne Fahrgastauftrag und damit widerrechtlich auf öffentlichem Grund aufgestellt. Das Obergericht des Kantons Zürich bestrafte ihn am 22. März 2013 im Berufungsverfahren wegen Übertretung der Polizeiverordnung der Stadt Kloten mit einer Busse von Fr. 250.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen. 
 
 X.________ wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, er sei freizusprechen. 
 
2.  
 
 Das Bundesgericht wies am 17. Mai 2013 ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ab, weil er seine angeblich schlechte finanzielle Situation auf Aufforderung hin ausschliesslich mit einer Verfügung betreffend Zusatzleistungen zur AHV/IV zu belegen versucht hatte, die nicht an ihn persönlich, sondern eine Drittperson und zwar möglicherweise seine Ehefrau gerichtet war. Das Bundesgericht kam zum Schluss, aus dieser Verfügung ergebe sich nicht, dass der Beschwerdeführer, der als Taxichauffeur arbeitet, bedürftig ist (act. 11). 
 
 Der Beschwerdeführer reicht nachträglich ein Schreiben des zuständigen Sozialversicherungsamtes vom 29. Mai 2013 nach, worin dieses feststellt, dass der Beschwerdeführer und seine Frau als Ehepaar Zusatzleistungen zur AHV/IV beziehen. Die im Entscheid des Bundesgerichts erwähnte Verfügung weise auf Seite 3 denn auch den Anspruch ab 1. Januar 2013 als Ehepaar aus (act. 16). 
 
 Letztlich kann offen bleiben, wie es sich mit der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers verhält und ob die Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege in Wiedererwägung gezogen werden muss, weil auf die Beschwerde bereits aus einem anderen Grund nicht eingetreten werden kann. 
 
3.  
 
 Der Beschwerdeführer bemängelt nur den Sachverhalt, von dem die Vorinstanz ausgegangen ist. Dieser kann vor Bundesgericht gerügt werden, wenn ihn die Vorinstanz offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV festgestellt hat. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E. 2.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Kritik, wie sie vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, genügt nicht. 
 
 In tatsächlicher Hinsicht kommt die Vorinstanz unter Hinweis auf die Erwägungen der ersten Instanz zum Schluss, die Argumentation des Beschwerdeführers, er habe das Taxi als "besetzt" gekennzeichnet und eine Bestellung gehabt, sei als Schutzbehauptung zu qualifizieren (Urteil S. 5). Was daran willkürlich sein könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer reicht eine Bestätigung seiner Arbeitgeberin ein, wonach er zum fraglichen Zeitpunkt tatsächlich einen Fahrgastauftrag gehabt haben soll. Die Bestätigung datiert indessen erst vom 5. April 2013 (act. 3) und stellt deshalb ein neues Beweismittel dar. Ein solches wäre vor Bundesgericht nur zulässig, wenn erst der angefochtene Entscheid Anlass zu seiner Einreichung gegeben hätte (Art. 99 Abs. 1 BGG). Davon kann nicht die Rede sein, weil der Beschwerdeführer eine solche Bestätigung spätestens nach dem Entscheid der ersten Instanz am 9. August 2012 im Berufungsverfahren hätte vorlegen müssen. Dies hat er unterlassen, weshalb er heute damit nicht mehr gehört werden kann. 
 
4.  
 
 Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Juni 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn