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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_216/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. Juni 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Werner Meier, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
A.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Schwere Körperverletzung, Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 14. Januar 2015. 
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Im Rahmen seiner Beschwerde vor Bundesgericht vom 2. März 2015 beantragte der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege. Er stellte das Gesuch, es sei ihm eine Zusatzfrist von 21 Tagen zur Einreichung ergänzender Belege zu seiner wirtschaftlichen Situation zu gewähren (act. 1 S. 3 Zusatzantrag 3). 
 
 Mit Verfügung vom 4. März 2015 setzte das Bundesgericht dem Beschwerdeführer antragsgemäss eine Frist an bis zum 23. März 2015, um seine aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Lebenshaltungskosten umfassend darzulegen und zu belegen (act. 6). 
 
 Obwohl der Rechtsvertreter die Verfügung am 5. März 2015 persönlich in Empfang nahm, reagierten weder er noch der Beschwerdeführer innert Frist. Insbesondere gingen die in Aussicht gestellten und vom Bundesgericht verlangten Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen nicht ein. 
 
 Das Bundesgericht wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit Verfügung vom 2. April 2015 ab, weil der Beschwerdeführer sich innert Frist nicht mehr gemeldet hatte und seine angebliche Mittellosigkeit sich weder aus der Beschwerde noch aus dem angefochtenen Urteil ergaben. Gleichzeitig wurde ihm angekündigt, dass mit separater Verfügung ein Kostenvorschuss verlangt werde (act. 9). 
 
 Gemäss dieser Ankündigung forderte das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. April 2015 auf, der Gerichtskasse spätestens am 28. April 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen (act. 8). 
 
 Der Beschwerdeführer stellte am letzten Tag der Frist das Gesuch, die Frist für die Leistung des Kostenvorschusses sei um drei Wochen zu erstrecken. Zudem beantragte er, die Verfügung vom 2. April 2015 sei in Wiedererwägung zu ziehen (act. 10). 
 
 Da indessen kein Grund dafür ersichtlich war, die Verfügung vom 2. April 2015 in Wiedererwägung zu ziehen, setzte das Bundesgericht dem Beschwerdeführer gemäss seinem Hauptantrag vom 28. April 2015 mit Verfügung vom 30. April 2015 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 22. Mai 2015, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (act. 10). 
 
 Der Kostenvorschuss ging innert der Nachfrist nicht ein. Stattdessen sandte der Rechtsvertreter Unterlagen zur finanziellen Lage des Beschwerdeführers. Zusätzlich teilte er mit, der Beschwerdeführer sei mit der Unterlagenübermittlung an den Rechtsvertreter in Rückstand geraten, weil er erst am Tag der Beschwerdeabfassung in die Schweiz zurückkehrte und auch schon zur Zeit des Eingangs des angefochtenen Urteils nicht in der Schweiz weilte. Er habe sofort nach dem Erhalt der Beschwerde dem Rechtsvertreter ein Arztzeugnis und ältere Taggeldabrechnungen überbracht, sei aber - auch wegen der täglichen sonstigen Notwendigkeiten, die sich im Zusammenhang mit seiner Krankheit und seiner Mittellosigkeit ergaben - in Rückstand mit der Zustellung der Unterlagen an seinen Anwalt geraten. Dazu komme, dass er sich keine Postausgaben und Ausgaben für Kontakte mit dem Anwalt habe leisten können (act. 11). 
 
 Die Vorbringen sind trölerisch. Obwohl der Rechtsvertreter die Verfügung vom 4. März 2015 in Empfang nahm, mit welcher eine Frist zur Beibringung von Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen angesetzt wurde, reagierten weder der Beschwerdeführer noch sein Rechtsvertreter. Was der Beschwerdeführer heute vorbringt, hätte er vor dem 23. März 2015 in einem Fristerstreckungsgesuch vorbringen müssen. Dies hat er unterlassen. Folglich erging die Verfügung vom 2. April 2015 zu Recht. Sie ist definitiv, und davon, dass sie in Wiedererwägung gezogen werden müsste, kann offensichtlich nicht die Rede sein. 
 
 Immerhin kann noch angemerkt werden, dass die Vorbringen auch materiell abwegig sind, denn es wird nicht nachvollziehbar begründet, aus welchem Grund es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein sollte, die notwendigen Unterlagen bis zum 23. März 2015 zusammenzustellen und dem Rechtsvertreter vorbeizubringen. Welche "täglichen Notwendigkeiten" ihn angeblich davon abgehalten haben, legt er nicht dar. Auch ist nicht ersichtlich, welche angeblich unerschwinglichen "Ausgaben für Kontakte mit den Anwalt" er meint. 
 
 Das Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 2. April 2015 ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen. Da der Kostenvorschuss auch innert der nicht mehr erstreckbaren Nachfrist nicht einging, und Gründe für eine Wiederherstellung der Nachfrist nicht ersichtlich sind, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Das Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 2. April 2015 wird abgewiesen. 
 
2.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Juni 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn