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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_186/2015  
{T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. Juni 2015  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Furrer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse Luzern, 
Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts Luzern 
vom 9. Februar 2015. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 12. März 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 9. Februar 2015, 
in die Verfügung vom 27. März 2015, mit welcher A.________ eine Frist bis 27. April 2015 zur Einzahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- angesetzt wurde, 
in die Eingabe der A.________ vom 14. April 2015 und die darauf erfolgte Mitteilung vom 16. April 2015, mit welcher die Kostenpflicht für das Verfahren vor Bundesgericht erläutert und an der Verfügung vom 27. März 2015 festgehalten wurde, 
in die Verfügung vom 5. Mai 2015, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer nicht erstreckbaren Nachfrist bis zum 18. Mai 2015 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, 
in die Sendung der Post (Eingang: 8. Mai 2015), mit welcher die - gemäss Sendungsverfolgung vom 9. Mai 2015 (Sendungsnummer: 98.03.010531.00009825) - am 7. Mai 2015 bei der Abhol-/Zustellstelle eingetroffene Verfügung vom 5. Mai 2015 retourniert wurde mit dem Vermerk "zurückbehalten bis: 27. Mai 15", 
in das Schreiben an A.________ vom 12. Mai 2015, mit welchem die Verfügung vom 5. Mai 2015 zur Kenntnisnahme mit A-Post zugestellt wurde mit dem Vermerk, dass die genannte Verfügung rechtsgenüglich zugestellt worden sei, 
in die Eingabe der A.________ vom 29. Mai 2015, wonach sie noch nicht über das weitere Vorgehen bzw. einen allfälligen Rückzug des Rechtsmittels entschieden habe, 
 
 
in Erwägung,  
dass auch in Fällen, in denen der Post ein Rückbehaltungsauftrag erteilt wurde, eine eingeschriebene Sendung spätestens am letzten Tag einer Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt zu betrachten ist, soweit der Adressat - wie im vorliegenden Fall - mit der fraglichen Zustellung hatte rechnen müssen (BGE 134 V 49 E. 4 S. 51 f.), 
dass die Verfügung vom 5. Mai 2015 betreffend Nachfristansetzung für die Bezahlung des Kostenvorschusses nach dem Gesagten als zugestellt gilt, 
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der angesetzten, nicht erstreckbaren Nachfrist nicht geleistet hat, 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. Juni 2015 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Furrer