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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_286/2019  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. Juni 2019  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 25. März 2019 (UV.2018.00091). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 2. Mai 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid UV.2018.00091 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. März 2019, 
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 6. Mai 2019, mit welcher A.________ u.a. aufgefordert wird, den angefochtenen Entscheid innert gesetzter Nachfrist bis am 31. Mai 2019 beizubringen, anderenfalls die Rechtsschrift unbeachtet bleibe, 
in die Eingabe vom 31. Mai 2019, 
 
 
in Erwägung,  
dass der Beschwerdeführer auch mit der zweiten Eingabe den ihm vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilage nicht behoben hat, statt dessen um Belehrungen zu den Anforderungen an eine gültige Beschwerdeschrift ersucht, 
dass das Bundesgericht in der Verfügung vom 6. Mai 2019 bereits Ausführungen dazu gemacht hat, 
dass der Beschwerdeführer es dennoch unterlassen hat, den angefochtenen Entscheid innert der gesetzten Nachfrist beizubringen, 
dass dergestalt im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. Juni 2019 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel