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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_505/2019  
 
 
Urteil vom 5. Juni 2020  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Iten, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Innerschwyz, 
vertreten durch die Oberstaatsanwaltschaft 
des Kantons Schwyz. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; 
Unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts 
Schwyz, Beschwerdekammer, vom 4. September 2019 
(BEK 2019 131). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 12. März 2018/14. August 2018 erstattete A.________ bei der Staatsanwaltschaft Innerschwyz (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen B.________. 
A.________ machte geltend, sie habe am 26. November 2017 mit der C.________ AG, vertreten durch deren einzigen Verwaltungsrat B.________, einen mündlichen Pachtvertrag betreffend die Räumlichkeiten eines Restaurants und Hotels geschlossen. Die Schlüsselübergabe habe bereits am 23. November 2017 stattgefunden. Nach Erhalt der Gastgewerbebewilligung habe A.________ den Restaurant- und Hotelbetrieb am 1. Dezember 2017 eröffnet. Gleichentags habe sie der C.________ AG den vereinbarten Pachtzins von Fr. 2'000.-- für den Monat Dezember 2017 bezahlt. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2017 habe die C.________ AG ihr einen schriftlichen Pachtvertrag unterbreitet. Diesen habe sie abgelehnt, da er von der mündlichen Vereinbarung wesentlich abgewichen sei. In der Folge habe die C.________ AG sie aufgefordert, entweder den schriftlichen Pachtvertrag zu unterzeichnen oder das Pachtobjekt zu räumen und zu verlassen. Für den Unterlassungsfall habe ihr die C.________ AG angedroht, ihr sich im Pachtobjekt befindliches Mobiliar auf ihre Kosten entsorgen zu lassen. Ab dem 11. Dezember 2017 habe ihr die C.________ AG den Zutritt zum Pachtobjekt verwehrt, indem B.________ seinen eigenen Schlüssel an der Innenseite der Eingangstür stecken gelassen habe. Zudem habe B.________ mit falschen Tatsachenbehauptungen bei den örtlichen Behörden erreicht, dass ihr die Gastgewerbebewilligung entzogen worden sei. Den Entscheid hierüber habe er an der Eingangstür des Pachtobjekts aufgehängt und ihn zudem breitflächig im Dorf verkündet. B.________ habe zudem mindestens einen an sie adressierten Brief ohne ihre Erlaubnis geöffnet. Aufgrund der Repressalien der C.________ AG bzw. von B.________ habe sie das Pachtobjekt am 21. Dezember 2017 geräumt und verlassen. Anlässlich der Räumung habe B.________ sie massiv beschimpft. 
Dadurch habe sich B.________ der Nötigung, des Hausfriedensbruchs, der üblen Nachrede, der Beschimpfung und der Verletzung des Schriftgeheimnisses schuldig gemacht. 
A.________ konstituierte sich als Privatklägerin und machte Schadenersatz sowie Genugtuung geltend. Zudem ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
B.  
Mit Verfügung vom 10. Juli 2019 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. 
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Schwyz am 4. September 2019 ab; ebenso das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, den Beschluss des Kantonsgerichts aufzuheben und ihr für das Strafverfahren vor der Staatsanwaltschaft und das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Ernennung von Rechtsanwalt Patrick Iten zum unentgeltlichen Rechtsbeistand. Überdies stellt sie Eventualanträge. 
 
D.  
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz hat in Vertretung der Staatsanwaltschaft auf Vernehmlassung verzichtet. Das Kantonsgericht hat Gegenbemerkungen eingereicht mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. A.________ hat dazu keine Stellung genommen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gegen den angefochtenen Beschluss ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist somit nach Art. 80 BGG zulässig. Die Beschwerdeführerin macht die Verletzung eines Parteirechts, das ihr die Strafprozessordnung einräumt, und damit eine formelle Rechtsverweigerung geltend. Dazu ist sie gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG befugt (Urteil 1B_80/2019 vom 26. Juni 2019 E. 1). Der angefochtene Beschluss kann ihr einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken (BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338 mit Hinweisen; Urteil 1B_80/2019 vom 26. Juni 2019 E. 1). Die Beschwerde ist daher auch insoweit zulässig. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe ihren Beschluss ungenügend begründet und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) verletzt. 
Das Vorbringen ist unbehelflich. Die Vorinstanz hat sich mit der für ihren Entscheid wesentlichen Frage befasst. Sie hat die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Zivilklage abgelehnt. Dabei legt sie hinreichend dar, weshalb sie - im Ergebnis übereinstimmend mit der Staatsanwaltschaft - zu diesem Schluss kommt. Ob der vorinstanzliche Entscheid inhaltlich überzeugt, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Beurteilung. 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz hätte ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Strafverfahren gewähren müssen.  
 
3.2. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtlos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Diese Bestimmung konkretisiert Art. 136 StPO. Nach dessen Absatz 1 gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Gemäss Art. 136 Abs. 2 StPO umfasst die unentgeltliche Rechtspflege die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (lit. a), die Befreiung von den Verfahrenskosten (lit. b) und die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist (lit. c).  
Nach der Rechtsprechung sind als aussichtslos Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten. Massgebend sind dabei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f. mit Hinweisen). 
Bei im Strafverfahren adhäsionsweise erhobenen Zivilklagen sind die genügenden Gewinnaussichten in der Regel gegeben. Diese dürfen nicht verneint werden, wenn sich schwierige Fragen stellen, deren Beantwortung als unsicher erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege darf verweigert werden, wenn die rechtliche Argumentation des Gesuchstellers unhaltbar ist oder die Verurteilung des Beschuldigten offensichtlich ausscheidet, so dass ohne Weiteres die Nichtanhandnahme oder Einstellung zu verfügen ist. Im Zweifelsfall ist die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urteil 1B_310/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 2.4.2 ff., in: Pra 2018 35 310; 1B_254/2013 vom 27. September 2013 E. 2.1.1; je mit Hinweisen). 
 
3.3. Die Staatsanwaltschaft erwog in der Verfügung vom 10. Juli 2019, die Beschwerdeführerin habe die Zivilforderung, die sie adhäsionsweise im Strafverfahren geltend mache, bereits beim Zivilgericht eingeklagt. Damit sei die Sache anderweitig rechtshängig, weshalb die Beschwerdeführerin die Zivilforderung nicht mehr adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen könne. Die Zivilklage im Strafverfahren sei daher aussichtslos.  
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz vor, sie habe vor dem Zivilgericht Klage gegen die C.________ AG erhoben, deren einziger Aktionär und Verwaltungsrat der Beschuldigte ist, nicht gegen Letzteren. Da sich die Zivilklage vor dem Zivilgericht somit nicht gegen den Beschuldigten richte, sei die Beschwerdeführerin im Strafverfahren mit der Geltendmachung der Zivilforderung gegen diesen nicht ausgeschlossen. 
Dem scheint die Vorinstanz beizupflichten. Sie bestätigt die staatsanwaltschaftliche Verfügung lediglich im Ergebnis. Die Vorinstanz hält dafür, bei vernünftiger Überlegung würde sich keine vermögende Partei entschliessen, dieselben Zivilansprüche mit doppeltem Kostenrisiko in zwei verschiedenen Verfahren zu verfolgen. 
 
3.4. Gemäss Art. 59 ZPO tritt das Gericht auf eine Klage ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 1). Prozessvoraussetzung ist unter anderem, dass die Sache nicht anderweitig rechtshängig ist (Abs. 2 lit. d). Gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. a hat die Rechtshängigkeit insbesondere die Wirkung, dass der Streitgegenstand zwischen den gleichen Parteien nicht anderweitig rechtshängig gemacht werden kann.  
Im vorliegenden Fall sind die Beklagten im Verfahren vor dem Zivilgericht und im Adhäsionsprozess nicht identisch. Dort ist Beklagte die C.________ AG, hier der Beschuldigte. Die Beschwerdeführerin nennt Gründe dafür, weshalb sie sowohl im Zivilverfahren als auch im Strafverfahren dieselben Schadenersatzansprüche eingeklagt hat. So habe sie im Strafverfahren die C.________ AG nicht einklagen können, da es nicht um die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmens nach Art. 102 StGB gehe, sondern um jene des Beschuldigten. Sie habe sodann im Strafverfahren Klage gegen den Beschuldigten erhoben, um die Verjährung ihrer Ansprüche gegenüber diesem zu unterbrechen. Dazu habe sie ein berechtigtes Interesse gehabt. Überdies werde durch die Geltendmachung der Schadenersatzansprüche im Strafverfahren ihre Stellung verbessert, da sie bei mangelnder Zahlungsfähigkeit der C.________ AG und bei Verurteilung des Beschuldigten zu Schadenersatz im Strafverfahren auf das private Vermögen des Beschuldigten zugreifen könne. Im Übrigen verlange sie im Adhäsionsprozess anders als vor dem Zivilgericht nicht nur Schadenersatz, sondern zusätzlich eine Genugtuung, weshalb es nicht um die gleichen Zivilansprüche gehe. 
Diese Darlegungen erscheinen bei vorläufiger und summarischer Prüfung nicht von Vornherein als unhaltbar. Die Beschwerdeführerin ist im Strafverfahren insbesondere mit der von ihr dort geltend gemachten Genugtuungsforderung nicht klar ausgeschlossen. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten ihrerseits durch Erhebung einer Klage sowohl beim Zivilgericht als auch im Strafprozess ist ebenso wenig offensichtlich. Die Sache erscheint zwar zumindest teilweise als diskutabel. Dies genügt nach der dargelegten Rechtsprechung (oben E. 3.2) jedoch nicht für die Annahme der Aussichtslosigkeit der Zivilklage. Die Staatsanwaltschaft hat keine Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung verfügt und diese nicht eingestellt. Es steht im Wesentlichen Aussage gegen Aussage. Eine Verurteilung des Beschuldigten, der unter dem Schutz der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 10 Abs. 1 StPO) steht, erscheint unter diesen Umständen nicht ausgeschlossen. Damit kann die Zivilklage nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Wenn die Vorinstanz das Gegenteil annimmt, verletzt das Bundesrecht. 
 
3.5. Die Beschwerdeführerin begründet und belegt ihre Mittellosigkeit, welche die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz nicht geprüft haben, hinreichend (Beschwerde S. 20 Ziff. 20.1 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hätte deshalb gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege im Strafverfahren gewähren müssen.  
 
3.6. Es stellt sich die Frage nach dem Umfang der unentgeltlichen Rechtspflege, d.h. ob die Beschwerdeführerin nebst der Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie von Verfahrenskosten (Art. 136 Abs. 2 lit. a und b StPO) Anspruch auf Bestellung eines Rechtsbeistands hat. Letzteres setzt voraus, dass dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO).  
Nach der Rechtsprechung stellt - was die Notwendigkeit der Verbeiständung betrifft - die Strafuntersuchung in der Regel eher bescheidene juristische Anforderungen an die Wahrung der Mitwirkungsrechte von Geschädigten. Es geht im Wesentlichen darum, allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche anzumelden sowie an Verhören von Beschuldigten und allfälligen Zeugen teilzunehmen und gegebenenfalls Ergänzungsfragen zu stellen. Ein durchschnittlicher Bürger sollte daher in der Lage sein, seine Interessen als Geschädigter in einer Strafuntersuchung selbst wahrzunehmen. Bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Verbeiständung berücksichtigt das Bundesgericht insbesondere das Alter, die soziale Lage, die Sprachkenntnisse sowie die gesundheitliche und psychische Verfassung des Geschädigten; ebenso die Schwere und Komplexität des Falles. Der Umstand, dass im Strafverfahren der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) gilt, schliesst die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung nicht zum Vornherein aus (BGE 123 I 145 E. 2b/bb f. S. 147 f.; Urteil 1B_39/2019 vom 20. März 2019 E. 2.4; je mit Hinweisen). 
 
3.7. Die Beschwerdeführerin ist 62 Jahre alt. Sie ist somit weder wegen jugendlichen noch fortgeschrittenen Alters ausserstande, ihre Sache im Strafverfahren selber zu führen. Sie ist Schweizerin deutscher Muttersprache, weshalb sie sich im Verfahren problemlos verständigen kann. Dass sie in ihrer körperlichen oder psychischen Gesundheit beeinträchtigt wäre, macht sie nicht geltend und ist nicht ersichtlich. Es geht um eine Auseinandersetzung im Zusammenhang mit dem von der Beschwerdeführerin während kurzer Zeit geführten Restaurant- und Hotelbetrieb. Der Sachverhalt ist überschaubar und die sich stellenden Rechtsfragen erscheinen nicht als besonders komplex. Um einen Fall schwerer Kriminalität handelt es sich nicht. Die Beschwerdeführerin verlangt Schadenersatz wegen nutzloser Aufwendungen und entgangenen Gewinns; zudem die Rückerstattung des geleisteten Pachtzinses. Als Wirtin muss sie in der Lage sein, die entsprechenden Forderungen selber zu beziffern. Ebenso kann sie die seelische Unbill, die der Genugtuungsforderung zugrundeliegt, selber zum Ausdruck bringen.  
Im Lichte der dargelegten restriktiven Rechtsprechung hat die Beschwerdeführerin im Strafverfahren daher keinen Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. 
 
4.  
Die Vorinstanz hätte demnach die Beschwerde teilweise gutheissen müssen. Insoweit hätte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin keine Kosten auferlegen dürfen und ihrem Vertreter eine Entschädigung zusprechen müssen (Art. 428 Abs. 1 und Art. 433 Abs. 1 StPO). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das kantonale Beschwerdeverfahren wäre insoweit gegenstandslos geworden. Soweit die Vorinstanz die Beschwerde abweisen durfte, war diese aussichtslos, weshalb die Vorinstanz insoweit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abweisen durfte. 
 
5.  
Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen und der Beschluss des Kantonsgerichts aufzuheben. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege im Strafverfahren (unter Ausschluss der unentgeltlichen Verbeiständung) bewilligt. 
Soweit die Beschwerdeführerin obsiegt, trägt sie keine Gerichtskosten und hat der Kanton ihrem Vertreter eine Entschädigung zu bezahlen (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 f. BGG). Insoweit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG gegenstandslos. 
Soweit die Beschwerdeführerin unterliegt, war die Beschwerde aussichtslos. Die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG kann daher insoweit nicht bewilligt werden. Mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin werden ihr jedoch keine Gerichtskosten auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
Die Akten werden der Vorinstanz überwiesen, zur Neuregelung der kantonalen Kosten- und Entschädigungsfolgen (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 4. September 2019 aufgehoben. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege (unter Ausschluss der unentgeltlichen Verbeiständung) im Strafverfahren bewilligt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Der Kanton Schwyz hat dem Vertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Patrick Iten, eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. 
 
3.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren wird, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, abgewiesen. 
 
4.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
5.  
Die Akten werden dem Kantonsgericht Schwyz überwiesen zur Neuregelung der kantonalen Kosten- und Entschädigungsfolgen. 
 
6.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Innerschwyz und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Juni 2020 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Härri