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[AZA 7] 
I 174/01 Gr 
 
II. Kammer 
 
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; 
Gerichtsschreiberin Amstutz 
 
Urteil vom 5. Juli 2002 
 
in Sachen 
B.________, 1947, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Peter Kaufmann, Amthausgasse 1, 3011 Bern, 
 
gegen 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
A.- Die 1947 geborene B.________ meldete sich am 7. Juni 1999 unter Hinweis auf Schwindel, Kopf- und Nackenschmerzen sowie Konzentrationsschwäche bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, nachdem sie am 18. Februar 1998 einen Reitunfall erlitten hatte und ihr am 5. Mai 1999 die Stelle als Spitex-Mitarbeiterin auf Ende Juni 1999 aus gesundheitlichen Gründen gekündigt worden war. Mit Verfügung vom 4. Juli 2000 lehnte die IV-Stelle Bern das Leistungsbegehren der B.________ mit der Begründung ab, sowohl die bisher im Teilzeitpensum ausgeübte Spitex-Pflegetätigkeit und die Nebenbeschäftigung als Raumpflegerin als auch die Haushaltsarbeit seien ihr weiterhin in vollem Umfang zumutbar. 
 
 
 
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde der B.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 8. Februar 2001 ab. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Streitsache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese nach weiteren Abklärungen über den Leistungsanspruch erneut befinde; eventualiter sei die IV-Stelle zur Bezahlung der gesetzlichen Leistungen zu verpflichten. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. 
Der Versicherte hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist; in Härtefällen hat der Versicherte nach Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG). 
Art. 27bis Abs. 1 IVV bestimmt, dass bei Teilerwerbstätigkeit die Invalidität im erwerblichen Bereich nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt wird; war die versicherte Person daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle ist der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung; BGE 125 V 149 f. Erw. 2a und b); vgl. BGE 104 V 136 Erw. 2a und ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b). 
 
b) Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 40 BZP in Verbindung mit Art. 135 OG; Art. 95 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 113 und 132 OG; Art. 85 Abs. 2 lit. c AHVG in Verbindung mit Art. 69 IVG; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, S. 229). Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die ein und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 352 Erw. 3a). 
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitige Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese Ärztinnen und Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen BGE 125 V 353 Erw. 3a und b/cc; BGE 122 V 160 Erw. 1c, je mit Hinweisen). 
 
2.- a) Vorinstanz und IV-Stelle haben einen invalidisierenden Gesundheitsschaden gestützt auf den vom Unfallversicherer "X.________ Versicherungen" in Auftrag gegebenen, auf persönlicher Untersuchung vom 12. August 1999 beruhenden "unfallchirurgischen Gutachtensbericht" des Dr. med. W.________, Facharzt FMH für Chirurgie, Institut für medizinische Begutachtung [IMB], vom 7. Dezember 1999 sowie das Zusatzgutachten des Dr. med. T.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, IMB, vom 21. Dezember 1999 verneint. Nach Auffassung von Dr. med. W.________ hat die Beschwerdeführerin beim Reitunfall vom 18. Februar 1998 entgegen den Feststellungen in den vorangehenden Arztberichten kein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) erlitten; allenfalls habe sich ein dem Schleudertrauma "äquivalenter" Mechanismus (Kopfanprall mit Abknickung der HWS) ereignet. Die aktuell ausgewiesene, chronifizierte leichte Fehlhaltung der Halswirbelsäule (HWS) bei weicher regionaler Muskulatur und einer Einschränkung der aktiven Kopfneigebewegung nach rechts um 50 % vermöge die seit dem Unfallereignis geklagten Beschwerden im Schulter- und Nackenbereich sowie die wiederkehrenden Kopfschmerzen, zeitweisen Schwindelerscheinungen und Konzentrationsschwierigkeiten nicht schlüssig zu erklären. Angesichts des nur spärlichen objektiven Befundes sei ein Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Beschwerdebild nicht erstellt. Gemäss Dr. med. W.________ besteht in der Tätigkeit als SpitexAngestellte (bisher ca. 5 1/2 bis 6 Std. /Tag) selbst unter Berücksichtigung der angegebenen Druckschmerzhaftigkeiten im HWS-Bereich und der (nur semiobjektiv erfassbaren) Einschränkung der Kopfneigebewegung nach rechts volle Arbeitsfähigkeit; auch als Reinigungsperson (bisher maximal 10 Std. /Woche) sei die Versicherte zu 100 % arbeitsfähig. 
Diese Einschätzung wurde im Gutachten des Dr. med. 
T.________ vom 21. Dezember 1999 aus (rein) psychiatrischer Sicht bestätigt. 
 
b) Hinsichtlich der Diagnosenstellung fügt sich das Gutachten des Dr. med. W.________ insoweit nicht widerspruchsfrei in die Reihe der vorangehenden Arztberichte ein, als diese einhellig den Befund eines persistierenden postraumatischen cervikocephalen bzw. cervicospondylogenen Syndroms bei Status nach (sturzbedingter) HWS-Distorsion erheben (Berichte des Hausarztes Dr. med. S.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 18. Mai und 24. August 1998 sowie vom 24. August 1999; Austrittsbericht der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Y.________ vom 11. August 1998; Berichte des Dr. med. A.________, Facharzt FMH für Neurologie, vom 30. März und vom 29. April 1999; Bericht des Dr. 
med. R.________, MR-Diagnostik AG, vom 9. April 1999). 
Ungereimtheiten ergeben sich auch bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, welche Dr. med. W.________ in sämtlichen Bereichen auf 100 % einschätzt: Am 18. Mai 1998 bescheinigte Dr. med. S.________ für den erwerblichen Bereich volle Arbeitsunfähigkeit seit dem 28. April 1998, was er mit Bericht vom 24. August 1998 erneut bekräftigte. Diese Beurteilung wurde weder im Austrittsbericht der Rheumaklinik Y.________ vom 11. August 1998 noch von Dr. med. 
A.________ (Bericht vom 30. März und 29. April 1999) in Zweifel gezogen. Am 24. August 1999 gab Dr. med. S.________ sodann an, leichte Arbeiten (mit Tragen von Gewichten bis 10 kg) seien bis zu einem Arbeitspensum von 50 % möglicherweise zumutbar, Spitex-Arbeit dagegen nicht mehr; die Therapiemöglichkeiten seien weitgehend ausgeschöpft, der Gesundheitszustand im Wesentlichen stationär, wenngleich die Prognose nicht als durchwegs hoffnungslos zu bezeichnen sei. 
c) Im Rahmen der Beweiswürdigung stellten Vorinstanz und IV-Stelle einzig auf die beiden IMB-Gutachten ab, in deren Zentrum die unfallversicherungsrechtlich entscheidende Frage nach dem Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und den aktuellen gesundheitlichen Leiden steht. Die Beweiskraft des in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erheblich abweichenden Berichts des Dr. med. S.________ vom 24. August 1999 wurde dagegen vom kantonalen Gericht von vornherein verneint mit der Begründung, es handle sich (lediglich) um die naturgemäss versichertenfreundliche Stellungnahme des Hausarztes, welche unberücksichtigt bleiben müsse. Dieses Vorgehen hält, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht eingewendet wird, vor den Grundsätzen der Beweiswürdigung (Erw. 1b hievor) nicht stand. 
Dass die widersprechende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vom Hausarzt stammt, spricht nicht gegen deren Beweistauglichkeit an sich, sondern gebietet lediglich eine erhöhte Sorgfalt im Rahmen der objektiven Beweiswürdigung. Anhaltspunkte für eine Sachverhaltsdarstellung zu Gunsten der Beschwerdeführerin bestehen indes keine, werden doch die in Kenntnis der Aktenlage erhobenen Befunde des Dr. med. 
 
S.________ auch von Dr. med. A.________ nicht in Frage gestellt. Nachdem der Hausarzt nahezu im gleichen Zeitpunkt wie Dr. med. W.________ eine bloss 50 %-ige Arbeitsfähigkeit für leichte Arbeiten sowie vollständige Arbeitsunfähigkeit als Spitex-Angestellte angenommen hatte (Bericht vom 24. August 1999) und überdies auch im schriftlichen Gutachtensauftrag der "X.________ Versicherungen" vom 23. 
Juni 1999 festgestellt worden war, die Geschädigte sei seit dem 28. April 1998 durchgehend zu 100 % arbeitsunfähig, konnten die Aussagen des Dr. med. W.________ zum Leistungsvermögen bei pflichtgemässer Würdigung der Aktenlage (vgl. Erw. 1b hievor) nicht ohne Weiteres als schlüssig erachtet werden. Wenn der Gutachter zudem feststellt, die Annahme einer 100 %-igen Arbeitsfähigkeit bedürfe "keiner Erläuterung", lässt sich dies damit erklären, dass er spezifisch zur Arbeitsfähigkeit als Folge des Unfalles vom 18. 2. 1998" befragt wurde, und er einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Schmerzsymptomatik im Gutachten zuvor ausdrücklich verneint hat. Für die Belange der Invalidenversicherung jedoch, welcher eine kausale, allein auf die Ursache der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit abstellende Betrachtungsweise grundsätzlich fremd ist (BGE 124 V 172 Erw. 4c), kommt der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im IMB-Gutachten nur beschränkte Beweiskraft zu. 
Nach dem Gesagten divergiert das Gutachten zu Handen des Unfallversicherers derart deutlich von den übrigen Berichten (vor allem des Hausarztes), dass Vorinstanz und Verwaltung darüber nicht hinwegsehen durften, zumal keine stichhaltigen Gründe für die höhere Zuverlässigkeit der einen oder anderen Stellungnahme sprechen. Mangels Schlüssigkeit der Aktenlage drängt sich - auch ohne Berücksichtigung des verspätet eingereichten und daher grundsätzlich unbeachtlichen (BGE 127 V 356 f. Erw. 3b in fine sowie Erw. 4; Urteil B. vom 10. Dezember 2001 [I 600/00]) Berichts des Dr. med. R.________, Facharzt FMH für Neurologie, vom 21. Mai 2001 - eine ergänzende, umfassende Abklärung der verbleibenden Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit im erwerblichen und häuslichen Wirkungsbereich durch die IV-Stelle auf; diese wird hernach den Invaliditätsgrad - nötigenfalls nach Durchführung eines Betätigungsvergleichs im Haushalt - neu zu bemessen haben. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des 
Kantons Bern vom 8. Februar 2001 sowie die Verfügung 
vom 4. Juli 2000 aufgehoben, und es wird die Sache an 
die IV-Stelle des Kantons Bern zurückgewiesen, damit 
sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, 
über den Leistungsanspruch erneut verfüge. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Die IV-Stelle des Kantons Bern hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von 
 
 
Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
 
IV. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses 
 
 
zu befinden haben. 
 
V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht 
des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche 
Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und 
dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 5. Juli 2002 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: