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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_317/2007 /ble 
 
Urteil vom 5. Juli 2007 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Häberli. 
 
Parteien 
A.X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kantonales Steueramt Zürich, 
Bändliweg 21, 8090 Zürich, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, Militärstrasse 36, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Direkte Bundessteuer 1999-2002, 
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 16. Mai 2007. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies am 16. Mai 2007 die Beschwerden ab, mit welchen die Ehegatten A.X.________ und B.X.________ den Entscheid der Zürcher Steuerrekurskommission I betreffend ihre Veranlagung für die direkte Bundessteuer der Jahre 1999-2002 angefochten hatten. 
2. 
Am 29. Juni 2007 ist A.X.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde (recte: Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) ans Bundesgericht gelangt. Auf seine offensichtlich ungenügend begründete Eingabe ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten, ohne dass Akten oder Vernehmlassungen einzuholen wären; die Urteilsbegründung kann sich dabei auf eine kurze Angabe der Unzulässigkeitsgründe beschränken (vgl. Art. 108 Abs. 3 BGG). 
3. 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerdeschrift die Begehren und deren Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. zum alten Recht: BGE 118 Ib 134; 131 II 449 E. 1.3 S. 452). Genügt eine Eingabe diesen Anforderungen nicht, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. Entsprechendes ist vorliegend der Fall, zumal der Beschwerdeführer keine klaren Anträge stellt und weder auf die Erwägungen der Vorinstanz Bezug nimmt noch in seinen (kaum verständlichen) Ausführungen darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzen könnte. Angesichts des Umstands, dass die dreissigtägige Beschwerdefrist abgelaufen und als gesetzlich festgelegte Frist nicht erstreckbar ist (vgl. Art. 100 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 BGG), kann dem Beschwerdeführer die von diesem für den Fall einer ungenügenden Begründung beantragte Gelegenheit zur Verbesserung der Beschwerdeschrift nicht gewährt werden. 
4. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 65 f. BGG), wobei seiner offenbar schwierigen finanziellen Situation bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen wird (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 68 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 108 BGG
1. 
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Steueramt Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 5. Juli 2007 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: