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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_268/2011 
 
Urteil vom 5. Juli 2011 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard, 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
S.________, 
vertreten durch Herr Walter Bär, Eidg. dipl. Sozialversicherungsexperte, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit; Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Februar 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Einem Rückweisungsentscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Februar 2009 folgend, veranlasste die IV-Stelle des Kantons Zürich u.a. Begutachtungen beim Medizinischen Abklärungszentrum X.________ (Gutachten vom 20. August 2009), sowie bei der Klinik Y.________ für ambulante psychosomatische Behandlung und Rehabilitation (psychiatrisches Gutachten vom 15. Oktober 2009), holte eine Stellungnahme dieser Institute betreffend ärztliche Konsensbildung vom 18. März 2010 ein und verneinte gestützt darauf den von S.________ (Jahrgang 1958) geltend gemachten Anspruch auf Rente mangels leistungsbegründenden Invaliditätsgrades (Verfügung vom 5. Oktober 2010). 
 
B. 
S.________ liess hiegegen Beschwerde führen und weitere medizinische Unterlagen auflegen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies mit Entscheid vom 25. Februar 2011 das eingereichte Rechtsmittel ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt S.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; "eventualiter veranlasse das Gericht ein Obergutachten zur Beurteilung der Invaliditätsfrage". 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
 
2. 
2.1 Die Vorinstanz hat in einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Unterlagen, auch der im kantonalen Gerichtsverfahren eingereichten Berichte der Klinik S.________, Rheumatologie, vom 8. November 2010 sowie des Kantonsspitals Z.________, Klinik für Rheumatologie, vom 24. Dezember 2010, zutreffend erkannt, dass zur Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit auf die Gutachten des Medizinischen Abklärungszentrums X.________ vom 20. August 2009 sowie der Klinik Y.________ vom 15. Oktober 2009 abgestellt werden kann. Danach sind wegen der rheumatologisch-orthopädischen Befunde (Polyarthralgien mit/bei Polyarthrosen im Bereich der Fingergelenke beider Hände, Erguss, Bakerzyste und Chondropathie im Bereich des linken Kniegelenks, degenerativen Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule) körperlich mittelschwer bis schwer belastende Arbeiten, die wie der zuletzt ausgeübte Beruf im Gastgewerbe mit repetitivem Einsatz beider Hände verbunden sind und die überwiegend stehend und gehend verrichtet werden müssen, nicht mehr zumutbar, leichtere Tätigkeiten mit wechselbelastenden Anteilen sind hiegegen ganztags möglich. Aus psychiatrischer Sicht konnten keine die Arbeitsfähigkeit einschränkenden psychopathologischen Befunde erhoben werden. 
 
2.2 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör, weil ihr die "ärztliche Konsensbildung" vom 18. März 2010, auf die sich die Abweisung ihres Begehrens stütze, nicht bekannt gewesen sei. Wohl sandte die IV-Stelle der Versicherten die vorschriftsgemäss in den Akten (vgl. Art. 46 ATSG) erfasste, von der Vorinstanz in die Beweiswürdigung einbezogene Konsensbildung der ärztlichen Sachverständigen des Medizinischen Abklärungszentrums X.________ und der Klinik Y.________ vom 18. März 2010 weder zu, noch nahm sie darauf mit Vorbescheid vom 20. August 2010 und Verfügung vom 5. Oktober 2010 Bezug. Indessen begründete sie mit der im vorinstanzlichen Verfahren der Beschwerdeführerin zugestellten Vernehmlassung den Antrag auf Abweisung der kantonalen Beschwerde gestützt auf dieses Aktenstück. Die durch einen Sozialversicherungsexperten vertretene Versicherte hätte daher vom genannten Bericht ohne weiteres Kenntnis haben können und auch müssen, steht ihr doch ein Recht auf Akteneinsicht zu (Art. 47 ATSG). Sie hat sich denn auch am 28. Dezember 2010 nochmals an die Vorinstanz gewandt, ohne indessen sich mit dem Bericht auseinanderzusetzen. 
 
2.3 Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz die vorhandenen Beweismittel im Sinne von Art. 9 BV willkürlich gewürdigt haben soll (vgl. dazu BGE 127 I 38 E. 2a, 124 IV 86 E. 2a S. 88, je mit Hinweisen). Solches betrifft insbesondere nicht die Feststellung, dass die Gutachter des Medizinischen Abklärungszentrums X.________ die belastungsabhängigen Schmerzen bei der Umschreibung des Tätigkeitsprofils sowie Einschätzung des Arbeitspensums berücksichtigt haben und der Beschwerdeführerin angesichts eines fehlenden psychiatrischen Befundes die Ausübung einer entsprechenden Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Von den eventualiter beantragten zusätzlichen Abklärungen ist abzusehen. Nachdem die Beschwerdeführerin die vorinstanzlich bestimmten Vergleichseinkommen nicht beanstandet und der gestützt darauf zu ermittelnde Invaliditätsgrad unter dem Schwellenwert von 40 % liegt, besteht kein Anspruch auf Invalidenrente. 
 
3. 
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und 109 Abs. 3 BGG) - erledigt. 
 
4. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 62 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 5. Juli 2011 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Grunder