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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_284/2013 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 5. Juli 2013  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Maillard, 
Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
V.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Nikolaus Tamm, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau,  
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 26. Februar 2013. 
 
 
 
Nach Einsicht  
in die Zwischenverfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 3. April 2012, worin an einer interdisziplinären Begutachtung von V.________ durch das Zentrum X.________ festgehalten wird, 
in den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. Februar 2013, mit welchem die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen wurde, 
in die hiegegen am 19. April 2013 eingereichte Beschwerde, mit welcher beantragt wird, die angefochtene Verfügung und den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Verwaltung zur Anordnung einer Begutachtung durch das Zentrum Z.________ zurückzuweisen, jedenfalls aber festzustellen sei, dass Dr. med. J.________ nicht an der Begutachtung mitwirken darf, 
 
 
 
 
in Erwägung,  
dass es sich beim Anfechtungsobjekt um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG handelt, folgt doch die Qualifikation des angefochtenen Gerichtsentscheids der Rechtsnatur des Anfechtungsobjekts im kantonalen Prozess (BGE 138 V 271 E. 2.1 S. 277; 133 V 477 E. 4.2 S. 481), 
dass gerichtliche Zwischenentscheide, die sich mit Verfügungen des Invaliden- oder des Unfallversicherers über die Einholung von medizinischen Gutachten befassen, vor Bundesgericht regelmässig nur soweit selbstständig anfechtbar sind, als sie den (formellen) Ausstand einer sachverständigen Person betreffen (Art. 92 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 318; 271), 
dass das Verhalten, welches Dr. med. J.________ vom Zentrum X.________ im Strafverfahren vorgeworfen wurde, einen Vorfall im Jahre 2007 betrifft, an welchem die Beschwerdeführerin in keiner Weise beteiligt war, 
 
dass selbst wenn Dr. med. J.________ damals tatsächlich entgegen seinen Angaben im Hauptgutachten eine Gesamtbeurteilung ohne Rücksprache und Einverständnis mit einem Teilgutachter vorgenommen haben sollte, dies nicht ausreicht, fünf Jahre später noch objektiv den Anschein von Befangenheit zu wecken, wenn er bei einer am damaligen Vorfall und am Strafverfahren in keiner Weise beteiligten Person als medizinischer Gutachter amtet (vgl. Urteil 9C_970/2012 vom 23. April 2013 E. 4.3.2), 
dass, soweit die Beschwerdeführerin rügt, Dr. med. J.________ sei als Gutachter nicht geeignet, da er nicht über die zu einer Begutachtung notwendige Fachkompetenz und Vertrauenswürdigkeit verfüge, sie keine formellen Ausstandsgründe geltend macht, sondern diese Vorbringen gegebenenfalls im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen den kantonalen Endentscheid vom Bundesgericht zu prüfen sein werden (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG; Urteile 9C_46/2013 vom 5. Februar 2013 und 8C_721/2012 vom 10. Oktober 2012), 
dass demgemäss die Beschwerde abzuweisen und die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
 
 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Personalvorsorgestiftung A.________ und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. Juli 2013 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold