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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_579/2018  
 
 
Urteil vom 5. Juli 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Rüedi, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Ehrverletzung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 6. April 2018 (UE170322-O/U/TSA). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Im Rahmen eines Forderungsprozesses erstattete Rechtsanwalt A.________ Strafanzeige wegen Beschimpfung gegen den Anwalt der Gegenseite und dessen Mandantin. Jener soll ihm in einer Rechtsschrift "Wahnvorstellungen" unterstellt haben. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl nahm das Verfahren am 4. Oktober 2017 nicht an die Hand. Seine dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 6. April 2018 ab. 
 
2.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt Rechtsanwalt A.________, es sei eine Strafuntersuchung durchzuführen. 
 
3.  
 
3.1. Die Privatklägerschaft ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn sie vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Sie hat vor Bundesgericht darzulegen, dass die Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind und unter Vorbehalt klarer, zweifelsfreier Fälle insbesondere zu erläutern, weshalb und inwiefern sich der angefochtene Entscheid im Ergebnis und aufgrund der Begründung negativ auf ihre Zivilansprüche auswirken kann (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Das Bundesgericht stellt an die Begründung strenge Anforderungen, andernfalls es auf die Beschwerde nicht eintritt (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).  
 
3.2. Der Beschwerdeführer bringt zu seiner Legitimation vor, er habe am Verfahren teilgenommen. Dies genügt jedoch nicht. Er macht insbesondere nicht geltend, zivilrechtlich gegen die Beanzeigten vorgegangen zu sein oder überhaupt vorgehen zu wollen. Er zeigt auch nicht auf noch ist ersichtlich, dass der behauptete Eingriff in seine Ehre zu einer objektiv und subjektiv derart schweren seelischen Unbill geführt haben soll, dass sich eine Genugtuung rechtfertigen würde. Solches ist jedoch nach Art. 49 OR erforderlich. Der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen, was in der Beschwerde an das Bundesgericht darzulegen ist (Urteil 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3 mit Hinweisen). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdeschrift nicht. Die erforderliche Schwere ergibt sich auch nicht ohne Weiteres aus der beanzeigten Straftat. Die inkriminierte Äusserung erfolgte in einem nicht öffentlichen Prozess, sodass etwa ein Ansehensverlust des Beschwerdeführers in der Öffentlichkeit nicht zu befürchten ist. Er ist daher nicht zur Beschwerde in der Sache legitimiert. Dies gilt auch, soweit er eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs rügt, indem die Vorinstanz die inkriminierte Äusserung aus dem Zusammenhang reisse und falsch würdige. Diese Rüge zielt auf die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahme und damit auf eine Überprüfung in der Sache selbst ab, was unzulässig ist. Ebenfalls nicht zu hören ist der Einwand, die Äusserung sei deshalb besonders kränkend, weil sie von einem Berufskollegen stamme, was die Vorinstanz nicht prüfe.  
Soweit der Beschwerdeführer hingegen eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV rügt, weil der vorinstanzliche Spruchkörper während des Verfahrens neu besetzt worden sei, erhebt er eine formelle Rüge, zu deren Geltendmachung er unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache befugt ist (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). 
 
4.  
 
4.1. Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. Die Regelung will verhindern, dass Gerichte eigens für die Beurteilung einer Angelegenheit gebildet werden. Die Rechtsprechung soll auch nicht durch eine gezielte Auswahl der Richter im Einzelfall beeinflusst werden können. Jede Besetzung, die sich nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, verletzt die Garantie des verfassungsmässigen Richters. Die Verfahrensbeteiligten haben Anspruch darauf, dass die Behörde richtig zusammengesetzt ist, vollständig und ohne Anwesenheit Unbefugter entscheidet. Es ist nicht ausgeschlossen, die Zusammensetzung des Spruchkörpers im Verlauf des Verfahrens zu ändern, doch müssen dafür hinreichende sachliche Gründe bestehen. Die Auswechslung eines Gerichtsmitglieds ist zu begründen, was auch im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgericht erfolgen kann (Urteile 1B_311/2016 vom 10. Oktober 2016 E. 2.2 f. mit Hinweisen; 4A_271/2015 vom 29. September 2015 E. 6.1, nicht publ. in BGE 142 I 94).  
 
4.2. Wenngleich dem angefochtenen Beschluss nichts hierzu zu entnehmen ist, erhellt aus der Beschwerde, dass die Neubesetzung des Spruchkörpers sachlich begründet war. Die Vorinstanz wollte damit augenscheinlich einem Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers zuvorkommen. Dieser behauptet weder, dass Gerichtsmitglieder zu Unrecht ausgetauscht worden wären, noch nennt er Gründe, die gegen die neuen Mitglieder des Spruchkörpers sprechen sollen. Ihm fehlt daher ein rechtlich geschütztes Interesse an dieser Rüge, sodass auch darauf nicht einzutreten ist.  
 
5.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Juli 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Rüedi 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt