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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.434/2004 /kil 
 
Urteil vom 5. August 2004 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, 
Gerichtsschreiber Häberli. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Amt für Militär und Bevölkerungsschutz des Kantons Bern, Papiermühlestrasse 17, 3000 Bern 22, 
Steuerrekurskommission des Kantons Bern, Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld. 
 
Gegenstand 
Wehrpflichtersatz 2002, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 
22. Juni 2004. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
X.________ wurde für das Jahr 2002 eine Wehrpflichtersatzabgabe von 60 Franken auferlegt (Verfügung des Amts für Militär und Bevölkerungsschutz des Kantons Bern vom 22. April 2003). Gegen den abschlägigen Einspracheentscheid in dieser Sache gelangte er erfolglos an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Entscheid vom 22. Juni 2004). 
2. 
Am 28. Juli 2004 hat X.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Weil seine Eingabe keinen klaren Antrag enthält und sich nur ganz am Rande mit dem Entscheid der Steuerrekurskommission befasst - im Wesentlichen äussert sich der Beschwerdeführer darin zu anderen (vorab sozialversicherungsrechtlichen) Verfahren - erscheint fraglich, ob sie den formellen Anforderungen von Art. 108 Abs. 2 OG (Antrag und sachbezogene Begründung) genügt. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben und eine Aufforderung zur Verbesserung der Eingabe während der gestützt auf Art. 34 Abs. 1 lit. b OG noch laufenden Beschwerdefrist unterbleiben, weil die Verwaltungsgerichtsbeschwerde so oder anders offensichtlich unbegründet ist und im vereinfachten Verfahren nach Art.36a OG (summarische Begründung, Verzicht auf Einholung von Vernehmlassungen und weiteren Akten) abgewiesen werden kann: 
3. 
Der Beschwerdeführer ist dienstuntauglich und seit Jahren nicht mehr in der Armee eingeteilt. Er ist deshalb gestützt auf Art. 2 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG; SR 661) zur Leistung einer Ersatzabgabe verpflichtet (vgl. auch Art. 59 Abs. 3 BV). Ein Grund zur Befreiung von der Wehrpflichtersatzabgabe gemäss Art. 4 WPEG ist vorliegend weder ersichtlich noch geltend gemacht. Der Beschwerdeführer bringt einzig vor, für ihn gälten die Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen nicht, welche die Wehrpflichtersatzabgabe regeln, weil auch die Verfassungsbestimmungen betreffend die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Art. 111 und 112 BV) für ihn "offensichtlich amts-bürokratisch sowie bundes-juristisch gerade nicht relevant" seien. Diese Argumentation ist offensichtlich unbehelflich, kann der Beschwerdeführer doch für das Verfahren betreffend Wehrpflichtersatz nichts aus dem Umstand ableiten, dass seinen bisherigen Prozessbemühungen gegen die Invalidenversicherungsbehörden kein Erfolg beschieden war. Der angefochtene Entscheid der Steuerrekurskommission, mit welchem der Beschwerdeführer zum Bezahlen von vier Zehnteln der Mindestabgabe von 150 Franken (vgl. Art. 19 WPEG sowie Art. 13 Abs. 1 WPEG in der bis zum 1. Januar 2004 geltenden Fassung) verpflichtet wird, ist auch in betraglicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Schliesslich verstösst ebenso wenig gegen Bundesrecht, dass dem Beschwerdeführer zwar ein kostenloses Verfahren gewährt, ihm aber die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands verweigert wurde, zumal nicht etwa - wie der Beschwerdeführer zu glauben scheint - komplexe sozialversicherungsrechtliche Sachverhalte Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildeten, sondern einzig die Rechtmässigkeit der streitigen Ersatzabgabe von lediglich 60 Franken. 
4. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art.156 OG). Ihm kann für das bundesgerichtliche Verfahren nicht die unentgeltliche Prozessführung gewährt werden, zumal die vorliegende Beschwerde der erforderlichen Erfolgsaussichten entbehrte (vgl. Art. 152 Abs. 1 OG). Aus den gleichen Gründen ist die Beigabe des verlangten unentgeltlichen Rechtsbeistands ausgeschlossen, wobei eine solche ohnehin nicht im Sinne von Art.152 Abs.2 OG erforderlich wäre, weil vorliegend keine schwerwiegende Interessenbeeinträchtigung in Frage steht und die Streitigkeit weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet (vgl. hierzu BGE 121 I 314 E. 4a S. 317 f.). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 153a OG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art.159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Militär und Bevölkerungsschutz und der Steuerrekurskommission des Kantons Bern sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 5. August 2004 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: