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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 602/04 
 
Urteil vom 5. August 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin Schüpfer 
 
Parteien 
S.________, 1953, Beschwerdeführerin, vertreten 
durch Rechtsanwalt Willi Füchslin, Zürcherstrasse 49, 8853 Lachen, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz 
 
(Entscheid vom 19. August 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1953 geborene gelernte Verkäuferin S.________ meldete sich am 29. April 1999 bei der Invalidenversicherung wegen Rückenbeschwerden zum Bezug von Versicherungsleistungen, insbesondere Berufsberatung und Umschulung auf eine neue Tätigkeit, an. Die IV-Stelle Glarus holte u.a. Verlaufsberichte der Klinik X.________ über eine am 18. August 1999 durchgeführte selektive Dekompressions-Operation L4/5 beidseits (Prof. Dr. med. B.________, Neurochirurgie FMH) sowie Zeugnisse der Hausärztin Dr. med. M.________, und des Dr. med. F.________, Chefarzt Neurologie am Medizinischen Zentrum Q.________ ein. Nach Abklärungen über berufliche Massnahmen sprach die IV-Stelle S.________ mit Verfügung vom 21. Dezember 2000 eine berufsbegleitende Umschulung zur Büroangestellten an der Migros Klubschule für die Dauer vom 5. April 2000 bis 3. November 2001 zu. Nach dem ersten Semester brach die Versicherte die Ausbildung ab. 
Am 21. Januar 2002 wandte sich S.________ erneut mit dem Ersuchen um berufliche Massnahmen an die Invalidenversicherung. Die nunmehr zuständige IV-Stelle Schwyz zog verschiedene Arztberichte bei, traf Abklärungen über die Arbeitsfähigkeit und liess die Versicherte an der Rheumaklinik des Spitals Y.________ begutachten (Expertise vom 2. Juni 2003 der Frau Dr. med. E.________, Assistenzärztin, visiert durch die Dres. med. H.________, Oberärztin und R.________, leitender Arzt). Mit Verfügung vom 27. August 2003 teilte die IV-Stelle S.________ mit, sie habe bei einem Invaliditätsgrad von 25,2 % keinen Anspruch auf eine Rente. Die beruflichen Massnahmen würden mit ihrem Einverständnis als abgeschlossen betrachtet, womit das Leistungsbegehren abgewiesen werde. Auf Einsprache hin bejahte die IV-Stelle den Anspruch auf Arbeitsvermittlung und hielt im Übrigen an der Verfügung fest (Einspracheentscheid vom 8. März 2004). 
B. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies die gegen den Einspracheentscheid geführte Beschwerde mit Entscheid vom 19. August 2004 unter Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung ab, soweit es darauf eintrat. 
C. 
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheids vom 8. März 2004 sei ihr eine Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen. Im Weiteren ersucht sie um Anerkennung ihres Anspruchs auf unentgeltliche Verbeiständung im kantonalen Verfahren und um deren Gewährung vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht. 
Die IV-Stelle Schwyz und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf Vernehmlassung, während das vorinstanzliche Gericht auf Abweisung schliesst. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Invalidenrente. 
1.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die Begriffe der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG, je in der bis 31. Dezember 2003 und ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung), die Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 2 aIVG ; BGE 128 V 32 Erw. 4a), den Rentenbeginn (Art. 29 Abs. 1 lit.b IVG) sowie die Grundsätze über die Aufgaben des Arztes (BGE 115 V 134, 105 V 158 Erw. 1 in fine) und den Beweiswert medizinischer Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3, 122 V 160) zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen. 
1.2 Zu ergänzen ist, dass für die Vornahme des Einkommensvergleichs grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen ist. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie indessen prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 222, 128 V 174). Dabei sind die für eine befristet und/oder abgestuft zugesprochene Invalidenrente geltenden Grundsätze (Art. 88a IVV in Verbindung mit Art. 41 IVG und Art. 17 ATSG; BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI-Praxis 1999 S. 246 Erw. 3a) zu beachten. Weiter gilt es zu ergänzen, dass bei der Prüfung eines schon vor dem In-Kraft-Treten des ATSG auf den 1. Januar 2003 entstandenen Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen sind, gemäss welchen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Demzufolge ist ab einem eventuellen Rentenbeginn bis Ende 2003 die Anspruchsberechtigung unter dem Gesichtspunkt der bis dahin geltenden Fassung des IVG, ab 1. Januar 2004 bis zum Erlass des Einspracheentscheides unter jenem der 4. IV-Revision zu beurteilen (vgl. BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen). 
2. 
Soweit Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 132 OG (vorliegend: Rentenansprüche) streitig sind, ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG). 
3. 
Sowohl in formeller, wie auch in materieller Hinsicht ist zunächst zu prüfen, ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführerin ein - eventueller - Rentenanspruch zusteht. 
3.1 In der Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wurde eine Invalidenrente ab September 1999 beantragt. Das kantonale Gericht hat erwogen, mit der Verfügung betreffend berufliche Massnahmen in Form einer Umschulung zur Büroangestellten vom 21. Dezember 2000 sei insgesamt über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin bis zu jenem Zeitpunkt rechtskräftig entschieden, ein Rentenanspruch mit der Gewährung beruflicher Massnahmen konkludent verneint worden. Die Verfügung sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Entsprechend trat es auf das vorinstanzlich gestellte Rentenbegehren für den dieser Verfügung vorausgehenden Zeitraum nicht ein. 
3.2 Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen deutet in der Verfügung vom 21. Dezember 2000 nichts darauf hin, dass gleichzeitig auch der Rentenanspruch geprüft und verneint worden wäre. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin vor Erlass der genannten Verfügung je ermittelt worden wäre. Aus der Tatsache allein, dass Leistungen im Sinne einer berufsbegleitenden Umschulung gesprochen worden sind, ist entgegen dem kantonalen Gericht nicht auf die Verneinung jeglicher weiterer Ansprüche zu schliessen, zumal eine künftige Anordnung und Durchführung von Eingliederungsmassnahmen die Entstehung des Rentenanspruchs nicht ausschliesst (BGE 121 V 193 Erw. 4c). Auf das Begehren um Rentenleistungen bis zum 21. Dezember 2000 war damit einzutreten. Der Anspruch auf eine Invalidenrente ist insgesamt zu prüfen. Es rechtfertigt sich aus Gründen der Prozessökonomie (BGE 121 V 116), darüber letztinstanzlich direkt zu befinden, ohne die Sache in diesem Punkt an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
4. 
4.1 Für den Einkommensvergleich gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG und Art. 16 ATSG sind Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben (vgl. BGE 129 V 222). Mit Bezug auf eine Rentenleistung gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war (lit. b) und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 121 V 274 Erw. 6b/cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen). 
4.2 Dr. med. F.________ bestätigt in seinem Arztbericht vom 22. September 1999, die Beschwerdeführerin stehe seit Januar 1998 in seiner Behandlung. Vom 16. September bis 30. Oktober 1998 attestiert er eine Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf von 50 %, danach bis Ende Dezember 1999 eine solche von 100 %. In diese Zeit fallen auch Hospitalisationen in der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Z.________ - vom 15. bis 31. Dezember 1998 - einerseits und in der Klinik X.________ - wo vom 17. bis 26. August 1999 eine Wirbelsäulenoperation durchgeführt wurde - andererseits. Damit steht fest, dass die Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG am 15. September 1999 abgelaufen ist. Im September 1999 - wenige Wochen nach der Durchführung der Spondylodese - bestand eine volle Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit. Darüber herrscht Einigkeit. Damit hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab diesem Zeitpunkt. 
5. Zu prüfen bleibt, wie sich Gesundheitszustand und zumutbare Arbeitsfähigkeit in der Folge entwickelten. 
5.1 Am 22. September 1999 prognostizierte Dr. med. F.________, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit bis Ende 1999. Anlässlich von Verlaufskontrollen am 11. Februar und 6. April 2000 hielten Prof. Dr. med. B.________ und Dr. med. W.________ von der Abteilung Wirbelsäulen/ Rückenmarkschirurgie der Klinik X.________ die Beschwerdeführerin immer noch für arbeitsunfähig. Erst aufgrund einer Konsultation vom 15. Juni 2000 erachteten sie ihre Patientin für schwere körperliche Arbeiten zwar weiterhin als vollumfänglich arbeitsunfähig, eine leichte, in wechselnden Positionen (Sitzen, Stehen, Gehen) auszuführende Tätigkeit könne hingegen ab 1. Juli 2000 zu 100 % verrichtet werden. Im Gegensatz dazu gehen die Arztberichte der Dres. med. F.________ (vom 1. Februar 2002) und M.________ (vom 7. Februar 2002) rückwirkend übereinstimmend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich nicht belastenden Tätigkeit im Rahmen von 50 % oder 4 bis 5 Stunden pro Tag ab 1. Januar 2000 aus. In einem Arztbericht vom 22. Februar 2001 hatte Frau Dr. M.________ noch von einer vollen Arbeitsunfähigkeit bis Ende November 2000 berichtet. 
Die jeweils aktuellen - weder prognostischen, noch rückblickenden - Atteste stammen von der Klinik X.________. Dort wurde die Beschwerdeführerin nach der Operation in relativ kurzen Abständen kontrolliert. Auf ihre Beurteilung kann abgestellt werden, womit von einer wesentlichen Veränderung im Sinne einer Besserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit ab Juli 2000 auszugehen ist. 
5.2 Gemäss dem hier anwendbaren (Erwägung 1.2) Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. 
5.3 
5.3.1 Der Beschwerdeführerin war es ab dem genannten Zeitpunkt zumutbar, einer leichten, wechselbelastenden Arbeit nachzugehen. Sie nahm denn auch wieder eine Berufstätigkeit auf, wobei sie sich in körperlicher Hinsicht als Aussendienstmitarbeiterin der Firma A.________ (ab Oktober 2000), als "Mithilfe Büro und Bahn (Talstation)" der Sportbahnen C.________ (ab Dezember 2000) und als Verkaufsberaterin der Firma D.________ AG (ab März 2001) überfordert fühlte, weshalb sie die jeweiligen Vollzeitstellen nach wenigen Monaten wieder kündigte. Indessen ist davon auszugehen, dass sie in einer Tätigkeit, wie sie von den Ärzten empfohlen worden war - kein Heben von Gewichten und stetig wechselnde Positionen von Gehen, Stehen und Sitzen -, über die erforderliche Arbeitsfähigkeit auch für ein Vollpensum verfügte. 
5.3.2 In Bezug auf das Valideneinkommen ist in erster Linie auf die statistischen Werte gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres 2000 abzustellen. Im Sektor Handel und Reparatur betrug das durchschnittliche Erwerbseinkommen einer weiblichen Arbeitnehmerin mit Berufs- und Fachkenntnissen Fr. 4576.- im Monat oder Fr. 57'246.- im Jahr (aufgerechnet auf ein durchschnittliches wöchentliches Arbeitspensum von 41,7 Stunden). Dieser Wert ist auch für die Beschwerdeführerin realistisch und kann mit den Verdienstverhältnissen bei den Arbeitsstellen verglichen werden, welche sie in jener Zeit tatsächlich besetzt hatte, die sich aber später als körperlich zu anstrengend erwiesen. Bei den Sportbahnen C.________ betrug das Monatsgehalt Fr. 4500.- und wurde 12 Mal jährlich ausbezahlt (Fr. 54'000.-/Jahr). Der Grundlohn bei der Firma D.________ betrug Fr. 4400.- (x13; Fr. 57'200.-/Jahr). 
5.3.3 Auch das Invalideneinkommen ist aufgrund der LSE-Statistik zu ermitteln. Da die Beschwerdeführerin nicht vorgebeugt arbeiten kann, keine Gewichte heben und regelmässig abwechselnd Sitzen, Stehen und Gehen sollte, kommen für sie insbesondere Kontroll- und Überwachungsfunktionen in Frage. Es rechtfertigt sich vom Total der Frauenlöhne für einfache und repetitive Arbeiten auszugehen. Das durchschnittliche Jahreseinkommen betrug im Jahre 2000 Fr. 45'762.- (Fr. 3658.- x 12 : 40 x 41,7). Davon ist mit der Vorinstanz ein angemessener Abzug von 15 % vorzunehmen. Vergleicht man das Valideneinkommen von Fr. 57'246.- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 38'897.- resultiert ein Invaliditätsgrad von 32 %. Damit ist die Invalidenrente in Anwendung von Art. 88a IVV auf den 30. September 2000 aufzuheben. 
6. 
Am 21. Januar 2002 hat sich die Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von Versicherungsleistungen angemeldet. 
6.1 Mit Zeugnissen vom 29. Mai und 20. Juni 2001 attestierten Dr. med. M.________ und Dr. med. F.________ ohne weitere Angaben je eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit. Am 1. Februar 2002 berichtete Dr. med. F.________, seine Patientin sei in einer körperlich nicht belastenden Tätigkeit 50 % arbeitsfähig. Er begründete dies am 3. April 2002 mit wieder aufgetretenen intensiven lumboischialgieformen Schmerzen, welche neu therapiert werden müssten. Am 19. Dezember 2002 unterzog sich die Beschwerdeführerin an der Rheumapoliklinik des Spitals Y.________ einer Untersuchung. Das darauf beruhende Gutachten vom 2. Juni 2003 attestiert keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, soweit optimale Bedingungen, das heisst eine leichte Arbeit in wechselnder Position - wobei Perioden von dauerndem Sitzen/Stehen auf 20 Minuten begrenzt seien -, eingehalten würden. Die Ablehnungsverfügung vom 27. August 2003, bei welcher ein Invaliditätsgrad von 25 % ermittelt wurde, beruht auf dieser gutachtlichen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit. 
6.2 Am 16. Oktober 2003 wurden an der Klinik X.________ die locker gewordenen Gelenke L3/L4 CT-gesteuert betäubt, womit die Ursache der Schmerzen sicher diagnostiziert und diese eliminiert werden konnten. Prof. Dr. med. B.________ erachtete die Arbeitsfähigkeit auf 50 % beschränkt. Gemäss letztinstanzlich eingereichten Arztzeugnissen des Dr. O.________, Oberarzt Radiologie am Spital G.________ vom 12. August 2004, des Dr. med. L.________, Facharzt FMH für Neurochirurgie, vom 30. August 2004 und des Dr. med. F.________ vom 15. September 2004 verschlechterte sich der Gesundheitszustand, sodass auf den 22. Oktober 2004 erneut eine Wirbelsäulenoperation (Metallentfernung L4/5, Dekompression L3/4 und PLIF-Spondylodese L3/4, Diam L2/3) geplant wurde. 
6.3 Somit haben sich seit Aufhebung des Rentenanspruchs die Verhältnisse wiederum verschlechtert. Da bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 121 V 366 Erw. 1b), ist indessen die Anspruchsprüfung auf den 8. März 2004 zu beschränken. Über seither eingetretene Änderungen wird die IV-Stelle neu zu entscheiden haben. 
Das Gutachten vom 2. Juni 2003 beruht auf Untersuchungen vom 19. Dezember 2002, sodass es nur die gesundheitlichen Verhältnisse bis zu jenem Zeitpunkt wiedergibt. Hinsichtlich der attestierten Arbeitsfähigkeit ist darauf abzustellen. Die Differenz zur Beurteilung liegt lediglich darin, dass die Gutachter der Rheumaklinik die optimalen Bedingungen beschreiben, unter welchen eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne, wogegen Dr. med. F.________ davon ausgeht (Schreiben vom 26. September 2003), es sei unmöglich, eine entsprechende Arbeitsstelle zu finden. Der Vorinstanz ist jedoch darin beizupflichten, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch für die Beschwerdeführerin trotz ihrer Rückenbeschwerden und der damit verbundenen Notwendigkeit, die Position ungefähr alle 20 Minuten zu wechseln, noch einen namhaften Fächer an zumutbaren Beschäftigungsmöglichkeiten offen hält. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob ein Invalider unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob er die ihm verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würde (AHI 1998 S. 287). Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes umfasst u.a. einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten (BGE 110 V 276 Erw. 4b). Es ist daher von einer arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit der vollen Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten im beschriebenen Rahmen auszugehen, soweit das auf Untersuchungen vom Dezember 2002 beruhende Administrativgutachten in zeitlicher Hinsicht nicht durch neue Entwicklungen bis zum Einspracheentscheid Anfang März 2004 überholt worden ist. 
6.4 Zeitlich jüngere Arztzeugnisse datieren vom 13. und 16. Oktober 2003. Prof. Dr. med. B.________ berichtete von neuartigen Kreuzschmerzen, welche durch Betäubung der Wirbelgelenke L3/L4 vollständig beseitigt werden konnten. Er empfahl eine regelmässige Wiederholung. Wie sich aus dem Bericht des Dr. med. L.________, Facharzt für Neurochirurgie, vom 30. August 2004 ergibt, brachten die nachfolgenden Infiltrationen in den Spinalkanal keine anhaltende Schmerzlinderung mehr. PD Dr. med. P.________, Neurochirurgie FMH, von der Klinik X.________ fand am 16. April 2004 keine Anhaltspunkte für eine Nervenwurzelkompression im Bereich der lumbalen Wirbelsäule. Prof. B.________ und PD Dr. P.________ attestieren eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Sie beschreiben jedoch nicht, inwiefern und für welche Tätigkeiten die Einschränkung gilt. Wie der Gesundheitszustand und die Arbeits- sowie Erwerbsfähigkeit sich seit der Begutachtung im Dezember 2002 bis zum Erlass des Einspracheentscheides am 8. März 2004 entwickelt hat, ist aufgrund der verfügbaren Akten nicht zuverlässig zu beurteilen. Die IV-Stelle, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird darüber ergänzende Abklärungen zu treffen haben. 
7. 
Weiter beantragt die Beschwerdeführerin, ihr Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im kantonalen Verfahren sei zu bejahen. Ihr entsprechendes Gesuch wurde mit dem angefochtenen Entscheid wegen mangelnder Bedürftigkeit abgewiesen. 
Bei diesem Ausgang des Prozesses, bei welchem der Beschwerdeführerin sowohl erst- als auch letztinstanzlich eine Parteientschädigung zusteht, werden die Anträge auf unentgeltliche Verbeiständung gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 19. August 2004 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle Schwyz vom 8. März 2004 aufgehoben, soweit damit der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. September 1999 bis 30. September 2000 abgelehnt worden ist, und die Sache wird an die IV-Stelle Schwyz zurückgewiesen, damit sie, nach Aktenergänzungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch ab Dezember 2002 neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle Schwyz hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, der Ausgleichskasse Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 5. August 2005 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: