Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_680/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. August 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Fürsprecher Manuel Rohrer, 
 
gegen  
 
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau 1 Fächer.  
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 30. Juni 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
A.________, 1980 geborener Mazedonier, heiratete am 6. Februar 2009 in seiner Heimat eine Landsfrau, die in der Schweiz niedergelassen ist. Am 30. März 2009 reiste er ein und erhielt im Familiennachzug gestützt auf Art. 43 AuG eine Aufenthaltsbewilligung, die zuletzt bis zum 31. März 2012 verlängert wurde. Am 20. Januar 2011 wurde die Ehe im Mazedonien geschieden. 
 
Am 16. Juli 2013 - zweieinhalb Jahre nach der Scheidung und über ein Jahr nach Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung - gebar eine andere in der Schweiz lebende und mit einem Dritten verheiratete Landsfrau von A.________ ein Kind, dessen Vater er nach einem DNA-Test sein dürfte. Ein gerichtliches Verfahren betreffend die Aberkennung der Vaterschaft des Noch-Ehemanns der Kindsmutter bzw. die Feststellung der Vaterschaft von A.________ ist hängig. Seit April 2014 weilt die Mutter, deren einzige bekannte Adresse in der Schweiz nach Feststellung im angefochtenen Urteil mit derjenigen ihres Ehemannes übereinstimmt, mit dem Kind in ihrer Heimat Mazedonien, "um die Trennung von ihrem Noch-Ehemann zu forcieren"; der Zeitpunkt ihrer Rückkehr ist nicht bekannt. 
Mit Verfügung vom 19. August 2013 lehnte das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ ab und verfügte seine Wegweisung. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache blieb erfolglos, und mit Urteil vom 30. Juni 2014 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die gegen den Einspracheentscheid vom 19. November 2013 erhobene Beschwerde ab. 
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 31. Juli 2014 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben; es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. ordnungsgemäss zu verlängern, evtl. seien die Akten zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil gegenstandslos. 
 
2.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Dass ein Rechtsanspruch auf Bewilligung besteht, muss mit der Beschwerde in vertretbarer Weise geltend gemacht bzw. substantiiert werden (BGE 136 II 497 E. 3.3 S. 500 f.). Vorliegend kommt im Hinblick auf einen Bewilligungsanspruch höchstens der Umstand in Betracht, dass der Beschwerdeführer biologischer Vater eines einjährigen mazedonischen Knaben ist. Rechtlich ist die Vaterschaft (bisher) nicht anerkannt, und es sind weder üblicherweise damit verbundene Pflichten (Unterhaltszahlungen) noch Rechte (Besuchsrecht) festgestellt. Das Kind lebt seit mehreren Monaten und für eine noch unbestimmte Zeit (nach Konkretisierungen entbehrenden Angaben des Beschwerdeführers für einen bis zwei Monate) mit seiner Mutter in Mazedonien. Auf dieser Grundlage lässt sich weder aus Landesrecht (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG) noch aus Völkerrecht (Art. 8 EMRK, Art. 9 KRK) in vertretbarer Weise ein Bewilligungsanspruch geltend machen. 
 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist in Anwendung von Art. 83. lit. c Ziff. 2 BGG offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. 
 
Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. August 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller