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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2F_7/2021  
 
 
Urteil vom 5. August 2021  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz, Beusch, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
vertreten durch Herr A.A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 15, 6430 Schwyz, 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, Kollegiumsstrasse 28, 6430 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 29. Oktober 2020, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 29. Oktober 2020 (2F_17/2020 (Urteil 2C_179/2016 (Entscheid II 2014 89 Kantonale Einkommens- und Vermögenssteuer))). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Veranlagungsverfügungen vom 7. Mai 2013 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz (KSTV/SZ; nachfolgend: die Veranlagungsbehörde) die Eheleute A.A.________ und B.A.________ geb. B.________ (nachfolgend: die Steuerpflichtigen) für die Steuerperioden 2002 bis 2010 nach pflichtgemässem Ermessen, nachdem diese verschiedene Angaben und Unterlagen, trotz Mahnung, nicht vorgelegt hatten. Die Veranlagungsverfügungen betrafen zum einen die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Schwyz, zum andern die direkte Bundessteuer. 
 
B.  
Hier von Bedeutung sind zunächst die Steuerperioden 2002, 2003, 2004 und 2009. Gegen die Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz II 2014 88 / II 2014 89 vom 17. Dezember 2015 gelangten die Steuerpflichtigen an das Bundesgericht. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil 2C_179/2016 / 2C_180/2016 vom 9. Januar 2017 ab, soweit darauf einzutreten war. Mit Urteil 2F_15/2019 vom 12. Juli 2019wies das Bundesgericht sodann auch das gegen das Urteil 2C_179/2016 / 2C_180/2016 gerichtete Revisionsgesuch vom 12. März 2018 ab. Am 6. Februar 2020 reichte der Steuerpflichtige beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ein Revisionsgesuch hinsichtlich der Steuerperioden 2001-2004 und 2009 ein. Soweit die Steuerperioden 2002-2004 und 2009 betreffend, trat das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 24. Juni 2020 auf das Revisionsgesuch nicht ein und überwies es das Gesuch zuständigkeitshalber an das Bundesgericht. Dieses wies das Gesuch mit Urteil 2F_17/2020 vom 29. Oktober 2020 ab, soweit darauf einzutreten war.  
 
C.  
Weiter von Interesse sind die Steuerperioden 2005, 2006, 2007, 2008 und 2010. Diesbezüglich beurteilte das Bundesgericht mit Urteil 2C_745/2020 vom 29. Oktober 2020- in welchem die komplexe Prozessgeschichte detailliert dargelegt wurde - eine Beschwerde der Steuerpflichtigen gegen den Entscheid II 2020 21 vom 24. Juni 2020 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Bei seiner materiellen Beurteilung setzte es sich auch eingehend mit dem Urteil der strafrechtlichen Abteilung 6B_667/2019 vom 4. Dezember 2019 auseinander. In diesem Urteil war der Steuerpflichtige der qualifizierten Veruntreuung schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren verurteilt worden.  
 
D.  
Mit Eingabe vom 8. März 2021 (Poststempel: 15. März 2021) erheben die Steuerpflichtigen beim Bundesgericht ein weiteres Revisionsgesuch. Dieses richtet sich gegen das Urteil 2F_17/2020 vom 29. Oktober 2020 sowie gegen das "Urteil 2C_17/2020" (wobei es sich um eine Fehlschreibung handeln muss; dazu hinten E. 1.2). Sie stellen folgende Anträge: 
 
"1. In Gutheissung des Revisionsgesuchs sei das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 29. Oktober 2020 (2F_17/2020) betreffend Steuerperiode 2009 (Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 9. Januar 2017, 2C_179/2016 / 2C_ 180/2016) vollumfänglich aufzuheben und die Streitsache sei ohne die Einkommensaufrechnung von Fr. 1'674'264 (...) zur Neubeurteilung und Neuveranlagung an die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz zurückzuweisen. Eventualiter sei der durch den Gesuchsteller akzeptierte Einigungsvorschlag der Steuerverwaltung Schwyz vom 9. März 2021 durch das Bundesgericht als rechtskräftig zu erklären und das Verfahren damit zu beenden. 
 
2. Die Streitsachen 2F_17/2020 sowie 2C_17/2020 seien ohne die im Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 24. Juni 2020 (II 2020 21) in der Steuerperiode 2009 vorgenommenen Reformatio in Peius zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zurückzuweisen." 
 
In prozessualer Hinsicht ersuchen sie um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung und amtliche Verbeiständung). Ferner sei dem Revisionsgesuch die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und zwar in Bezug auf die hängige Pfändung Nr. 2478 beim Betreibungsamt Schwyz und den Vollzugsbefehl der Direktion der Justiz und des Inneren des Kantons Zürich vom 19. Mai 2020. 
 
E.  
Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG) hat von Instruktionsmassnahmen, insbesondere von einem Schriftenwechsel gemäss Art. 102 Abs. 1 BGG, abgesehen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine Beschwerde gegen ein bundesgerichtliches Urteil sieht das Gesetz nicht vor. Das Bundesgericht kann auf eines seiner Urteile nur zurückkommen, soweit ein gesetzlicher Revisionsgrund gegeben ist. Die Voraussetzungen der Revision eines bundesgerichtlichen Urteils wurden den Steuerpflichtigen im Urteil 2F_17/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 1.2 und 1.3 ausführlich dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Liegt kein Revisionsgrund vor, hat es bei der Rechtskraft des revisionsbetroffenen Urteils zu bleiben.  
 
1.2. Revisionsbetroffen ist zum einen das Urteil 2F_17/2020 vom 29. Oktober 2020, das die Steuerperioden 2002, 2003, 2004 und 2009 zum Inhalt hatte. Soweit die Steuerpflichtigen auch das Urteil 2C_17/2020 revidiert haben wollen, muss es sich dabei um eine Fehlschreibung handeln. Dieses Urteil betrifft eine andere Person. Es ist von Amtes wegen anzunehmen, dass die Steuerpflichtigen das Urteil 2C_745/2020 vom 29. Oktober 2020 im Auge gehabt haben. Dieses betraf die Steuerperioden 2001, 2005-2008, 2010 und 2011-2012.  
 
1.3. Die Steuerpflichtigen beziehen sich in ihrem Eventualantrag zum Hauptantrag 1 auf einen angeblichen Einigungsvorschlag vom 9. März 2021. So ersuchen sie darum, eventualiter sei der Einigungsvorschlag "durch das Bundesgericht als rechtskräftig zu erklären und das Verfahren damit zu beenden". Dieses Ansinnen liegt offenkundig ausserhalb des Streitgegenstandes. Das Bundesgericht hat im vorliegenden Verfahren die gestellten Revisionsanträge gegenüber seinen eigenen Urteilen zu beurteilen. Ein "Einigungsvorschlag" ist weder aktenkundig noch könnte das Bundesgericht sich hierzu überhaupt aussprechen (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG). Das Revisionsverfahren steht für derartige Zwecke nicht zu Verfügung. Insofern ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Die Steuerpflichtigen holen auch in ihrem jüngsten Revisionsgesuch weit aus, wobei ihren Ausführungen nicht selten die erforderliche Klarheit abgeht. Es ist den Steuerpflichtigen nochmals in Erinnerung zu rufen, dass gegen rechtskräftige Entscheide des Bundesgerichts kein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung steht und das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision nur unter der Voraussetzung eines erfüllten Revisionsgrundes gutzuheissen ist.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Soweit das Urteil 2F_17/2020 vom 29. Oktober 2020 betreffend (Steuerperioden 2002, 2003, 2004 und 2009; Sachverhalt, lit. B), kann mit dem Revisionsgesuch nur geltend gemacht werden, im revisionsbetroffenen Urteil sei zu Unrecht (d.h. in Verletzung einer der Revisionsgründe nach Art. 121 ff. BGG) die Revision verweigert worden. Materielle Fragen stehen nicht zur Diskussion.  
 
2.2.2. Das Bundesgericht hatte im Urteil 2F_17/2020 einzig zu beurteilen, ob ein Revisionsgrund in Bezug auf das Urteil 2C_179/2016 / 2C_180/2016 vom 9. Januar 2017 vorliege. Die Urteile, die nach dem Urteil 2C_179/2016 / 2C_180/2016 ergangen waren und auf welche die Steuerpflichtigen sich schwergewichtig beriefen, konnten im Verfahren 2F_17/2020 von vornherein keine Rolle spielen. Tatsachen, die erst nach dem revisionsbetroffenen Entscheid entstanden sind (echte Noven), sind im Revisionsverfahren auf keinen Fall zu hören (so ausdrücklich Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Dass das Bundesgericht diese Urteile nicht berücksichtigt hat, kann daher kein Grund sein, um revisionsweise auf das Urteil 2F_17/2020 zurückzukommen.  
 
2.3.  
 
2.3.1. Die Steuerpflichtigen beantragen, auch das Urteil 2C_745/2020 vom 29. Oktober 2020, welches die Steuerperioden 2001, 2005-2008, 2010 und 2011-2012 zum Inhalt hat, sei zu revidieren. Einen der abschliessenden gesetzlichen Revisionsgründe bringen sie aber nicht vor. Wenn sie beanstanden, die Veranlagungsbehörde habe sich um die Urteile des Verwaltungsgerichts und des Bundesgerichts foutiert (Gesuch S. 11), so hätten ihnen hiergegen die ordentlichen Rechtsmittel zur Verfügung gestanden. Einen Grund zur Revision des Urteils 2C_745/2020 vom 29. Oktober 2020 vermag die angebliche Missachtung durch die kantonalen Behörden nicht zu setzen.  
 
2.3.2. Auch die Kritik am Urteil 2C_745/2020 vom 29. Oktober 2020 zielt am Kern der Sache vorbei.  
 
2.4.  
 
2.4.1. Das Revisionsgesuch ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.  
 
2.4.2. Die Steuerpflichtigen werden darauf aufmerksam gemacht, dass gleiche oder ähnliche Eingaben in dieser rechtskräftig erledigten Angelegenheit (Art. 61 BGG), nach Prüfung, unbeantwortet abgelegt werden. Nach der gesetzlichen Konzeption kann die Revision nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen.  
 
2.4.3. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (Art. 103 Abs. 3 BGG), gegenstandslos (BGE 144 V 388 E. 10). Soweit die Steuerpflichtigen beabsichtigt hatten, mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch den Vollzugsbefehl der Direktion der Justiz und des Inneren des Kantons Zürich vom 19. Mai 2020 zu hemmen (Sachverhalt, lit. D), lag dies von vornherein ausserhalb des Streitgegenstandes, wie der Steuerpflichtige wissen musste. Darauf war nicht einzutreten.  
 
3.  
 
3.1. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Steuerpflichtigen aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), wobei diese die Kosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung tragen (Art. 66 Abs. 5 BGG).  
 
3.2. Das im bundesgerichtlichen Verfahren erhobene Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung (Art. 29 Abs. 3 BV bzw. Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG) erweist sich mit Blick auf die in der Hauptsache gestellten Anträge von vornherein als aussichtslos (BGE 142 III 138 E. 5.1). Es ist abzuweisen. Aufgrund der aussichtslosen Rechtsbegehren entfällt auch der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (BGE 135 I 1 E. 7.1). Praxisgemäss werden die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens reduziert, wenn erst zusammen mit dem Endentscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entschieden wird.  
 
3.3. Dem Kanton Schwyz, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung und amtliche Verbeiständung) wird abgewiesen. 
 
3.  
Die reduzierten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden den Gesuchstellern auferlegt. Diese tragen ihren Anteil zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Gesuchstellern, der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. August 2021 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher