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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_402/2007 /rom 
 
Urteil vom 5. September 2007 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel. 
 
Gegenstand 
Nichteintreten auf eine Strafanzeige, 
 
Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt, Rekurskammer, vom 7. Februar 2007. 
 
Der Präsident zieht in Erwägung: 
1. 
Die Beschwerde, die mit mehreren Eingaben ergänzt wurde, richtet sich dagegen, dass der Leitende Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt auf eine Strafanzeige wegen angeblicher Wirtschaftsdelikte nicht eintrat. Bei Wirtschaftsdelikten dürfte der Beschwerdeführer entgegen seiner Meinung nicht in seiner psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden und folglich nicht Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes sein. Die Frage kann indessen letztlich offen bleiben. Die Staatsanwaltschaft ist auf eine Einsprache des Beschwerdeführers nicht eingetreten, weil diese verspätet war, und die Vorinstanz hat dieses Nichteintreten im angefochtenen Entscheid bestätigt. Mit der im vorliegenden Verfahren somit einzig interessierenden Frage der Verspätung der Einsprache befasst sich der Beschwerdeführer nicht, weshalb die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
2. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Strafgericht des Kantons Basel-Stadt, Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 5. September 2007 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: