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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_434/2008/bnm 
 
Urteil vom 5. September 2008 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, 
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Parteien 
X.________ (Ehemann), 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guolf Töndury, 
 
gegen 
 
Z.________ (Ehefrau), 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwältin Anita Hug, 
 
Gegenstand 
Ehescheidung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 27. Mai 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Z.________ (Ehefrau), geb. 1944, und X.________ (Ehemann), geb. 1946, heirateten 1971 vor dem Zivilstandsamt A.________. Aus der Ehe gingen die heute volljährigen Kinder R.________, S.________ und T.________ hervor. Seit dem 1. Mai 2000 leben die Parteien getrennt. 
 
B. 
Am 8. Dezember 2004 reichte der Ehemann die Scheidungsklage ein. Mit Urteil vom 24. Oktober 2006 schied das Bezirksgericht Brugg die Ehe und verurteilte den Ehemann u.a. zu nachehelichem Unterhalt von Fr. 6'000.-- pro Monat bis März 2008 (Erreichen des AHV-Alters der Ehefrau). 
 
Auf Appellation und Anschlussappellation hin verpflichtete das Obergericht des Kantons Aargau den Ehemann mit Urteil vom 27. Mai 2008 zu Unterhaltszahlungen an die Ehefrau von Fr. 1'136.-- (bzw. ab Auszug der Tochter T.________ von Fr. 1'736.--) bis zu seinem Eintritt ins AHV-Alter und danach von Fr. 892.-- (bzw. ab Auszug der Tochter T.________ von Fr. 1'192.--). 
 
C. 
Im Unterhaltspunkt hat der Ehemann gegen dieses Urteil am 30. Juni 2008 Beschwerde in Zivilsachen erhoben mit den Begehren um dessen Aufhebung und Absehen von nachehelichem Unterhalt, eventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Angefochten sind die Fr. 30'000.-- übersteigenden vermögensrechtlichen Folgen eines kantonal letztinstanzlichen Ehescheidungsurteils; auf die Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). 
 
Die Rechtsanwendung überprüft das Bundesgericht mit freier Kognition (Art. 106 Abs. 1 BGG). Hingegen ist es an die kantonalen Sachverhaltsfeststellungen gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann einzig vorgebracht werden, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden (Art. 97 Abs. 1 BGG), wobei "offensichtlich unrichtig" mit "willkürlich" gleichzusetzen ist (Botschaft, Bbl 2001 IV 4338; BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252; 133 III 393 E. 7.1 S. 398). 
 
Diesbezüglich gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG), wie es für die frühere staatsrechtliche Beschwerde gegolten hat (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495; 130 I 258 E. 1.3 S. 262). Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es sodann nicht aus, die Rechtslage aus Sicht des Beschwerdeführers darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.). 
 
2. 
Das Obergericht hat erwogen, für den gebührenden Unterhalt sei am zuletzt gemeinsam gelebten Standard anzuknüpfen, und der Unterhaltsanspruch sei anhand der Methode der Gegenüberstellung von Einkommen und Existenzminima mit hälftiger Überschussteilung zu ermitteln. Bei der Ehefrau beliefen sich die anrechenbaren Einkommensbestandteile seit ihrem Eintritt ins AHV-Alter auf Fr. 4'786.50 (AHV-Rente, Einkommen aus Vorsorgekapital und Vermögensertrag) und ihr Bedarf auf Fr. 2'248.60 bzw. ab dem Auszug der Tochter T.________ auf Fr. 2'848.60; beim Ehemann, der seit 2003 zusammen mit seiner neuen Lebenspartnerin und deren zwei erwachsenen Söhnen wohne, betrügen die anrechenbaren Einkommensbestandteile unter Anerkennung des aus gesundheitlichen Gründen auf 80% reduzierten Pensums Fr. 9'613.60 (Lohn und Vermögensertrag) bzw. nach Eintritt ins AHV-Alter Fr. 6'439.25 (AHV-Rente, BVG-Rente und Vermögensertrag) und sein Bedarf Fr. 2'117.40. Dies ergebe Überschüsse von Fr. 10'034.15 bzw. Fr. 9'434.15 ab dem Auszug der Tochter T.________ und nach dem Eintritt des Ehemannes ins AHV-Alter von Fr. 6'859.75 bzw. Fr. 6'259.75, was bei hälftiger Überschussteilung zu einem Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'479.20 bzw. Fr. 2'779.20 ab dem Auszug der Tochter und nach Eintritt des Ehemannes ins AHV-Alter von Fr. 892.-- bzw. Fr. 1'192.-- führen würde. Indes sei Obergrenze für den gebührenden Unterhalt der Überschuss gemäss dem in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standard, der nach Darstellung der Ehefrau Fr. 7'347.-- betragen habe. Der ihr gebührende Unterhalt belaufe sich folglich auf Fr. 5'922.10 bzw. Fr. 6'522.10 ab dem Auszug der Tochter, was einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'136.-- bzw. Fr. 1'736.-- und nach Eintritt des Ehemannes ins AHV-Alter von Fr. 892.-- bzw. Fr. 1'192.-- ergebe. 
 
3. 
Der Ehemann anerkennt zu Recht, dass die Ehe aufgrund der Dauer und klassischen Rollenteilung lebensprägend war. Hingegen kritisiert er die angewandte Methode der hälftigen Überschussteilung und macht geltend, der abgeschiedene Ehegatte habe kein Recht auf lebenslängliche finanzielle Gleichstellung. Er verweist dabei insbesondere auf BGE 134 III 145, in welchem erwogen wurde, dass für den nachehelichen Unterhalt bei lebensprägenden Ehen in einem ersten Schritt anhand der Feststellung der zuletzt erreichten bzw. gepflegten gemeinsamen Lebenshaltung (zuzüglich der scheidungsbedingten Mehrkosten) der gebührende Unterhalt eines jeden Ehegatten zu ermitteln, in einem zweiten Schritt die beidseitige Eigenversorgungskapazität zu prüfen und in einem dritten Schritt ein allfälliger Unterhaltsbeitrag des einen an den anderen festzusetzen ist. Mit Bezug auf die Formulierung, die Methode der hälftigen Überschussverteilung sei hierfür in der Regel unpassend, hat der erwähnte Entscheid in der Praxis zu einer gewissen Verunsicherung geführt (vgl. auch Urteilsbesprechungen von SPYCHER, ZBJV 2008, S. 514, und HAUSHEER, ZBJV 2008, S. 568), so dass sich das Bundesgericht zu einer Präzisierung veranlasst sieht: 
 
Der nacheheliche Unterhalt fusst auf anderen Grundsätzen (Art. 125 Abs. 1 ZGB) und folgt anderen Kriterien (Art. 125 Abs. 2 ZGB) als der eheliche Unterhalt, der auf der gegenseitigen ehelichen Beistandspflicht bzw. Familienunterhaltspflicht (Art. 163 Abs. 1 ZGB) und der zwischen den Ehegatten vereinbarten Aufgabenteilung beruht (Art. 163 Abs. 2 ZGB). Entsprechend können die beiden Unterhaltsarten nicht gleichgesetzt werden und wäre es unzulässig, den ehelichen Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung unabhängig von der besonderen Situation des jeweiligen Einzelfalles einfach fortzusetzen. BGE 134 III 145 lag die Konstellation zugrunde, dass zufolge klassischer Rollenteilung das Fr. 5'334.-- betragende Einkommen des Ehemannes gleichzeitig den zuletzt erreichten gemeinsamen Standard bildete bzw. die tatsächlich gepflegte Lebenshaltung angesichts der festgestellten Sparquote sogar noch tiefer lag, dass aber für die nacheheliche Zeit nicht allein dieses Einkommen zur Verfügung stand, weil sich die Ehefrau im Zuge der Scheidung rasch in den Arbeitsprozess integrieren konnte und ihr ein eigenes Einkommen von Fr. 3'690.-- anzurechnen war. Bei dieser Sachlage war für den gebührenden Unterhalt im Sinn von Art. 125 Abs. 1 ZGB nicht das infolge Ausdehnung der Arbeitstätigkeit nunmehr zur Verfügung stehende Gesamteinkommen von rund Fr. 9'000.--, sondern die letzte gemeinsame Lebenshaltung von etwas über Fr. 5'000.-- massgebend, weshalb die Methode der Existenzminimumsberechnung mit hälftiger Teilung des sich aus den neuen Einkommensverhältnissen ergebenden Überschusses nicht zu einem sachgerechten Ergebnis geführt hätte. 
 
Gerade mit Blick auf die mit der Scheidung und der damit verbundenen Auflösung der Versorgungsgemeinschaft häufig einhergehenden Veränderungen in der ökonomischen Situation der Parteien lässt sich nicht unbekümmert um den Einzelfall ein bestimmtes Berechnungsschema zur Anwendung bringen; damit würde den Vorgaben von Art. 125 ZGB zu wenig Rechnung getragen. So hat ein jeder Entscheid nicht nur den auf den konkreten Einzelfall angewandten Kriterien von Art. 125 Abs. 2 ZGB gerecht zu werden, sondern beispielsweise auch zu berücksichtigen, dass zum nachehelichen Unterhalt - im Unterschied zum ehelichen - bei vorhandenen Mitteln der Vorsorgeaufbau gehört und je nach konkreter Situation der gebührende Unterhalt im Sinn von Art. 125 Abs. 1 ZGB für denjenigen Ehegatten, dem keine Erwerbsarbeit zumutbar ist, grösser sein kann als derjenige des arbeitstätigen Ehepartners. Auch insofern würde eine schematische Anwendung der Methode der hälftigen Überschussteilung zu unsachgemässen Resultaten führen. 
 
Dies heisst allerdings nicht - und insofern ist BGE 134 III 145 zu präzisieren -, dass die Methode der hälftigen Überschussteilung von vornherein nicht zur zahlenmässigen Konkretisierung des gebührenden Unterhaltes und des allfällig geschuldeten nachehelichen Unterhaltsbeitrages herangezogen werden dürfte; gerade bei langen, von klassischer Rollenteilung geprägten Ehen im mittleren Einkommensbereich kann sie durchaus vernünftige Ergebnisse liefern und lassen sich insoweit die in Art. 125 ZGB vorgegebenen Prinzipien rechnerisch adäquat umsetzen. So hat denn auch das Bundesgericht bei seinen Entscheiden immer wieder auf kantonale Berechnungen abgestellt, die auf der betreffenden Methode beruhten. Indes sind in jedem Fall die relevanten Lebensverhältnisse festzustellen, weshalb es nicht angehen würde, die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen unabhängig vom konkreten Einzelfall durch die Methode der hälftigen Überschussverteilung zu ersetzen, wie dies teilweise Praxis ist. 
 
4. 
Für den vorliegenden Fall ergibt sich, dass das Obergericht vom gebührenden Unterhalt der Ehegatten ausgegangen ist und hierfür den zuletzt gelebten gemeinsamen Standard festgestellt hat, indem es beweiswürdigend erwog (dazu E. 6), es könne für die Zeit des ehelichen Zusammenlebens von knapp dreissig Jahren nicht von einer nennenswerten Sparquote gesprochen werden, weshalb mit der Ehefrau und entgegen den Behauptungen des Ehemannes davon auszugehen sei, dass während des Zusammenlebens, aber auch nach der wirtschaftlichen Selbständigkeit der Kinder das verfügbare Einkommen für den laufenden Unterhalt verbraucht worden sei. Auch wenn den konkreten Berechnungen angesichts der stets wechselnden Rappenbeträge eine gewisse vordergründige Scheingenauigkeit nicht abzusprechen ist, verletzt die obergerichtliche Vorgehensweise im Ergebnis kein Bundesrecht, zumal den Gerichten bei der Unterhaltsfestsetzung ein weites Ermessen zukommt (Art. 4 ZGB; BGE 127 III 136 E. 3a S. 141) und damit auch relativ grosse Freiheit in der Gewichtung der relevanten Kriterien gemäss Art. 125 Abs. 2 ZGB
 
5. 
Hält das vom Obergericht gewählte Vorgehen vor Bundesrecht stand, wird die Gehörsrüge (Art. 29 Abs. 2 BV), das Obergericht habe seinem Antrag, die Ehefrau sei zur Einreichung aller aktuellen Bankauszüge zu verpflichten, damit die allfällige Bildung eigenen Vermögens geprüft werden könne, gegenstandslos bzw. materiell unbegründet: Mit dem Obergericht ist festzuhalten, dass dem Ehemann in der Zeit nach der Trennung die gleiche Möglichkeit zur Vermögensbildung offen stand. 
Unbegründet ist sodann die in diesem Zusammenhang erhobene Willkürrüge, das Obergericht habe nicht beachtet, dass die Ehefrau aus den bisherigen Unterhaltsbeiträgen von rund Fr. 5'000.-- ein Vermögen von gegen Fr. 300'000.-- habe bilden können und dass sie daraus anrechenbare Erträge ziehen könne: Hatte die Ehefrau ein Recht auf die entsprechenden Alimente, musste sie sich nicht auf das nackte Existenzminimum verweisen lassen, sondern durfte sie die Alimente grundsätzlich verbrauchen und war nicht gehalten, Vermögen anzusparen, um aus den Erträgen eine gewisse Eigenversorgung zu erlangen. Ohnehin hätte sie in Anbetracht der Höhe der Unterhaltsbeiträge und der Ausgaben für die Lebenshaltung, die Steuern und die aus dem aufwändigen Scheidungsverfahren anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten kein nennenswertes Vermögen äufnen können, so dass im obergerichtlichen Vorgehen, mit welchem sinngemäss eine relevante Eigenversorgungskapazität verneint worden ist, keine Willkür zu erkennen ist. 
 
6. 
Soweit der Ehemann geltend macht, das Obergericht habe für den gebührenden Unterhalt einfach auf die Behauptung der Beklagten abgestellt, wonach während der Ehe keine nennenswerte Sparquote bestanden habe, während er doch dargelegt habe, dass nie ein aufwändiger Lebensstil gepflegt, insbesondere der Aufwand für die Ferien bescheiden geblieben und nie ein neues Auto gekauft worden sei, beschlagen seine Ausführungen den Sachverhalt, weshalb im Einzelnen darzutun wäre, inwiefern das Obergericht dabei in Willkür verfallen sein soll (Rügeprinzip, vgl. E. 1). Indes setzt er dem Obergericht einfach seine eigene Sicht der Dinge entgegen. Damit ist nicht aufgezeigt, inwiefern die obergerichtliche Erwägung, mangels Sparquote müsse davon ausgegangen werden, dass die Ehegatten die verfügbaren Mittel eben tatsächlich verbraucht hätten und sich der gebührende Unterhalt daran messe, willkürlich sein soll. 
 
7. 
Den Sachverhalt betrifft auch die Rüge, das Obergericht habe sein Vorbringen auf S. 13 der Appellationsantwort übersehen, wonach sich sein Wohnkostenanteil nach dem Auszug der beiden Söhne seiner Partnerin erhöhe. Dabei gehe es um einen Betrag von Fr. 644.--, der ins Gewicht falle. 
 
Indem der Ehemann den Auszug der Söhne als Tatsache hinstellt und indem er einen Erhöhungsbetrag von Fr. 644.-- nennt, erhebt er neue und damit unzulässige Sachvorbringen (Art. 99 Abs. 1 BGG). In der Appellationsantwort hatte er einzig ausgeführt: "Wenn die Beklagte immer wieder mit steigenden Wohnkosten argumentiert, so müsste das Gleiche auch dem Kläger zugestanden werden. Die Söhne seiner Partnerin werden in absehbarer Zeit ausziehen, sodass sein Anteil an der Wohnungsmiete steigen wird." Es stellt keine Willkür dar, wenn das Obergericht diese vagen Ausführungen nicht zum Anlass genommen hat, gewissermassen ab einem unbestimmten Zeitpunkt die Wohnkosten um einen unbekannten Betrag zu erhöhen. 
 
8. 
Wenn der Ehemann schliesslich geltend macht, das Obergericht sei fälschlicherweise von der Situation unmittelbar vor der Trennung ausgegangen und habe ausser Acht gelassen, dass das Einkommen während rund 24 Jahren für eine fünfköpfige Familie eingesetzt worden sei, verkennt er, dass eben gerade der zuletzt erreichte Standard massgebend ist (BGE 132 III 593 E. 3.2 S. 594 f.; 134 III 145 E. 4 S. 146). 
 
Im Übrigen fusst die Unterhaltsrechtsprechung bei der lebensprägenden Ehe auf dem Gedanken, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte auf den Fortbestand der Ehe und die damit zusammenhängende Versorgung bauen durfte (Entscheide 5C.169/2006, E. 2.4; 5C.244/2006, E. 2.4.8; 5A_701/2007, E. 4); diesfalls ist aber auch davon auszugehen, dass die durch das wirtschaftliche Selbständigwerden der Kinder freigewordenen Mittel für beide Ehegatten verwendet worden wären. Die Ehefrau hat aus diesem Grund nach einer 30-jährigen Ehe, der mehrere Kinder entsprossen sind, grundsätzlich Anspruch auf Fortführung der gleichen Lebenshaltung wie der Ehemann (BGE 132 III 593 E. 3.2 S. 594 f.; 134 III 145 E. 4 S. 146). 
 
Kann aber der Ehemann demnach die aufgrund der erwachsenen Kinder freigewordenen Mittel nicht einfach für sich reklamieren, stossen schliesslich die Ausführungen im Zusammenhang mit dem Lehrabschluss der Tochter S.________ ins Leere. 
 
9. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind folglich dem Ehemann aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenseite sind keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 5. September 2008 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Raselli Möckli