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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_620/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. September 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Schneider, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Denys, Oberholzer, 
Gerichtsschreiber Näf. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Schweizerische Bundesanwaltschaft, 3003 Bern,  
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. A.________, 
vertreten durch Fürsprecher Beat Zürcher, 
2. B.________, 
vertreten durch Fürsprecher Dr. Dino Degiorgi, 
3. C.________, 
vertreten durch Fürsprecher Michele Naef, 
4. D.________, 
vertreten durch Fürsprecher Patrick Lafranchi, 
5. E.________, 
vertreten durch Fürsprecher Marc Labbé, 
6. F.________, 
vertreten durch Fürsprecher Marc Wollmann, 
7. G.________, 
vertreten durch Fürsprecher Peter von Ins, 
8. H.________, 
vertreten durch avvocato Daniele Timbal, 
9. I.________, 
vertreten durch Fürsprecher Andrea Janggen, 
Beschwerdegegner, 
 
sowie als Drittbetroffene: 
 
1. DA.________, vertreten durch avvocato Luigi Mattei, 
2. DB.________, vertreten durch avvocato Luigi Mattei, 
3. DC.________ SA, vertreten durch avvocato Luigi Mattei, 
4. DD.________ LTD., 
5. DE.________, vertreten durch Avvocato Renzo Galfetti, 
6. DF.________ Stiftung, vertreten durch Avvocato Renzo Galfetti, 
7. DG.________, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Michele Rusca, 
8. DH.________, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Michele Rusca, 
9. DI.________, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Michele Rusca, 
10. DJ.________ Stiftung, 
11. DK.________ SA, 
12. DL.________ Est., 
13. DM.________, vertreten durch Avvocato Venerio Quadri, 
14. DN.________ SA, 
15. DO.________ SA, 
16. DP.________ SA, 
17. DQ.________ SA en liquidation, 
18. DR.________ Trust, 
19. DS.________ SA, 
20. DT.________, 
21. DU.________, vertreten durch Fürsprecher Marc Wollmann, 
22. DV.________ SA, 
23. DW.________, 
24. DX.________ S.A. en liquidation, 
25. DY.________, vertreten durch Avvocato Emanuele Stauffer, 
26. DZ.________, vertreten durch avvocato Davide Corti, 
27. DAA.________ SA, vertreten durch Fürsprecher Andrea Janggen, 
28. DAB.________, vertreten durch Rechtsanwalt Robert Vogel, 
29. DAC.________ Est. in Liquidation, 
 
Gegenstand 
Rechtskraft (Art. 438 Abs. 4 StPO), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 24. Mai 2013 und gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 30. April 2013, 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts sprach mit Urteil vom 21. März 2012 die Beschuldigten A.________, B.________, D.________, E.________, F.________, G.________ und H.________ von den Vorwürfen der Beteiligung an einer kriminellen Organisation beziehungsweise der Unterstützung einer kriminellen Organisation sowie der (qualifizierten) Geldwäscherei frei. Es sprach C.________ der Unterstützung einer kriminellen Organisation schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten, davon 19 Monate bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. Es sprach I.________ der Unterstützung einer kriminellen Organisation schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren. Vom Vorwurf der Geldwäscherei sprach es C.________ und I.________ frei. Es stellte fest, dass die C.________ und I.________ vorgeworfenen Handlungen, soweit sie vor dem 21. März 1997 begangen worden waren, in Bezug auf die Vorwürfe der Unterstützung einer kriminellen Organisation und der Geldwäscherei verjährt sind.  
 
In Ziff. XI/3 des Urteilsdispositivs werden "die beschlagnahmten Vermögenswerte" aufgelistet, welche "nach Eintritt der Rechtskraft freigegeben" werden. Aufgeführt werden Vermögenswerte, die zu Lasten von Beschuldigten sowie zu Lasten von Dritten beschlagnahmt worden waren. 
 
Gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts erhoben verschiedene Parteien und Betroffene Beschwerden in Strafsachen an das Bundesgericht. Auch die Bundesanwaltschaft reichte mit Eingabe vom 4. März 2013 eine Beschwerde ein. Sie stellte unter anderem die Anträge, die freigesprochenen Beschuldigten seien wegen Unterstützung einer kriminellen Organisation und wegen (qualifizierter) Geldwäscherei zu verurteilen; es seien betreffend die Beschuldigten A.________, B.________, C.________, D.________, G.________, H.________ und I.________ deren beschlagnahmte Vermögenswerte gestützt auf Art. 72, eventuell Art. 70 StGB einzuziehen. Ausserdem sei in Anwendung von Art. 71 StGB für die durch die beschlagnahmten Vermögenswerte nicht gedeckten Deliktsbeträge auf eine entsprechende Ersatzforderung gegen die genannten Beschuldigten zu erkennen. Zudem seien die bei den Dritterwerbern beschlagnahmten Vermögenswerte gestützt auf Art. 70, eventuell Art. 72 StGB einzuziehen. 
 
A.b. Die Verfahrensleitung der Strafkammer des Bundesstrafgerichts wies mit Schreiben vom 21. März 2013 die Parteien und Drittbetroffenen darauf hin, dass zufolge der gegen das Urteil der Strafkammer vom 21. März 2012 erhobenen Beschwerden an das Bundesgericht mit einem Abschluss des Verfahrens bis auf Weiteres nicht gerechnet werden dürfe. Sie zog in Erwägung, den umgehenden Vollzug der Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte unter den Aspekten der Verhältnismässigkeit und der Regelung von Art. 437 Abs. 3 StPO (betreffend den Eintritt der Rechtskraft) zu prüfen.  
 
Hierauf stellte die Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 15. April 2013 an das Bundesgericht das Gesuch, es sei ihrer Beschwerde gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 21. März 2012 die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
 
Der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 18. April 2013 superprovisorisch und mit Verfügung vom 14. Mai 2013 definitiv die aufschiebende Wirkung. Zur Frage der Rechtskraft des Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 21. März 2012 wird in diesen Verfügungen nicht Stellung genommen. 
 
B.  
Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts stellte mit Beschluss vom 30. April 2013 fest, dass ihr Urteil vom 21. März 2012 vollumfänglich in Rechtskraft erwachsen ist. Sie wies in der Rechtsmittelbelehrung darauf hin, dass gegen diesen Beschluss die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist. 
 
Die Bundesanwaltschaft erhob gegen den Beschluss der Strafkammer betreffend die Rechtskraft entsprechend der Rechtsmittelbelehrung Beschwerde, welche die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss vom 24. Mai 2013 abwies. 
 
C.  
Die Bundesanwaltschaft führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, die Beschlüsse der Beschwerdekammer vom 24. Mai 2013 und der Strafkammer vom 30. April 2013 seien aufzuheben. Es sei festzustellen, dass das Urteil der Strafkammer vom 21. März 2012 nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Eventuell sei das vorliegende Beschwerdeverfahren mit dem Verfahren betreffend die Beschwerde der Bundesanwaltschaft gegen das Urteil der Strafkammer vom 21. März 2012 (6B_238/2013) zu vereinigen. Subeventuell sei die Beschwerde als aufsichtsrechtliche Anzeige entgegenzunehmen.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerdeführerin macht geltend, gegen den Beschluss der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend Strafkammer) vom 30. April 2013 betreffend die Rechtskraft des Urteils der Strafkammer vom 21. März 2012 sei entgegen der darin enthaltenen Rechtsmittelbelehrung nicht die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend Beschwerdekammer), sondern die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht zulässig. Die Beschwerdekammer sei zur Beurteilung nicht zuständig und ihr Beschluss daher aufzuheben. 
 
 
1.1. Ist der Eintritt der Rechtskraft strittig, so entscheidet darüber die Behörde, die den Entscheid gefällt hat (Art. 438 Abs. 3 StPO). Die Strafkammer war demnach zuständig, über die strittige Frage der Rechtskraft ihres Urteils vom 21. März 2012 zu befinden.  
 
 
1.2. Gegen den Entscheid über die Rechtskraft ist die Beschwerde zulässig (Art. 438 Abs. 4 StPO). Damit ist offenkundig die Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO gemeint (siehe THOMAS SPRENGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, Art. 438 N. 9; ANGELA CAVALLO, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2010, Art. 438 N. 9; NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2009, Art. 438 N. 8). Zur Beurteilung von Beschwerden ist die Beschwerdeinstanz zuständig (Art. 20 StPO). Die Beschwerde ist unter anderem zulässig gegen nicht berufungsfähige Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte (Art. 20 Abs. 1 lit. a, Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 394 Abs. 1 lit. a StPO). Die Strafprozessordnung regelt die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundesrecht durch die Strafbehörden des Bundes und der Kantone (Art. 1 Abs. 1 StPO). Das Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) regelt die Organisation der Strafbehörden des Bundes und enthält ergänzende Bestimmungen zur Strafprozessordnung für den Bereich der Bundesgerichtsbarkeit (Art. 1 Abs. 1 StBOG). Die Strafkammern des Bundesstrafgerichts urteilen in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit als erstinstanzliches Gericht, sofern die Bundesanwaltschaft die Beurteilung nicht den kantonalen Behörden übertragen hat (Art. 35 Abs. 1 StBOG). Gemäss Art. 37 Abs. 1 StBOG treffen die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts die Entscheide, für welche die StPO die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist somit als Beschwerdeinstanz (Art. 20 StPO) zuständig zur Beurteilung von Beschwerden im Sinne von Art. 393 ff. StPO gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide der als erstinstanzliches Gericht in Bundesstrafsachen urteilenden Strafkammer des Bundesstrafgerichts (siehe DANIEL KIPFER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, Art. 20 N. 6; NIKLAUS SCHMID, a.a.O., Art. 20 N. 2; Botschaft des Bundesrates vom 10. September 2008 zum Strafbehördenorganisationsgesetz, BBl 2008 8125 ff., 8163).  
 
Art. 438 Abs. 4 StPO bestimmt bloss, dass gegen den Entscheid über die Rechtskraft die Beschwerde zulässig ist. In Art. 438 Abs. 4 StPO wird nicht ausdrücklich "die Beschwerdeinstanz" als zuständig bezeichnet. Daraus folgt aber entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht, dass die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nicht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Rechtskraftentscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts zuständig und daher gegen solche Rechtskraftentscheide nicht die Beschwerde im Sinne der StPO, sondern die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach dem BGG gegeben ist. Wenn gemäss Art. 438 Abs. 4 StPO gegen den Entscheid über die Rechtskraft die Beschwerde zulässig ist, so bedeutet dies, dass die Beschwerdeinstanz (Art. 20 StPO) zuständig ist, da nur diese und keine andere Behörde über Beschwerden im Sinne der StPO entscheidet. Art. 507 Abs. 4 des Vorentwurfs des EJPD sah ausdrücklich vor, dass gegen den Entscheid über die Rechtskraft die Beschwerde an die Beschwerdeinstanz zulässig ist. Die Wendung "an die Beschwerdeinstanz" wird in Art. 438 Abs. 4 StPO, wie schon in Art. 446 Abs. 4 des bundesrätlichen Entwurfs, offensichtlich deshalb weggelassen, weil zur Beurteilung von Beschwerden selbstverständlich die Beschwerdeinstanz zuständig ist. In Art. 438 Abs. 4 StPO wird mithin im Sinne von Art. 37 Abs. 1 StBOG die Beschwerdeinstanz als zuständig bezeichnet. 
 
Gegen Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts über die Rechtskraft ihrer Urteile ist somit gestützt auf Art. 438 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. a und Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO sowie Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 StBOG die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig. 
 
Dies bedeutet, dass gegen Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts über die Rechtskraft ihrer Urteile die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nicht gegeben ist. 
 
2.  
Die Beschwerde in Strafsachen ist unzulässig gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, soweit es sich nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt (Art. 79 BGG). 
 
Der Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 24. Mai 2013 ist entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin kein Entscheid über Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 79 BGG. Gegenstand des Beschlusses ist die Frage, ob das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 21. März 2012 und damit unter anderem die in Ziff. XI/3 des Urteilsdispositivs angeordnete Freigabe von beschlagnahmten Vermögenswerten in Rechtskraft erwachsen ist. Im Übrigen ist auch die Anordnung der Freigabe von beschlagnahmten Vermögenswerten, deren Rechtskraft strittig ist, als Nebenpunkt eines Endentscheids respektive Bestandteil eines materiellen Entscheids kein Entscheid über Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 79 BGG (siehe Urteil 1B_505/2011 vom 20. April 2012 E. 2). Der Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts kann daher nicht mit Beschwerde in Strafsachen angefochten werden. 
 
3.  
Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen den Beschluss der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 30. April 2013 richtet, ist sie unzulässig, da dieser Beschluss mit Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts angefochten werden kann. Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 24. Mai 2013 richtet, ist sie unzulässig, da dieser Beschluss kein Entscheid über Zwangsmassnahmen ist. 
 
Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben. Den Beschwerdegegnern und Drittbetroffenen sind keine Entschädigungen zuzusprechen, da ihnen im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, den Drittbetroffenen sowie dem Bundesstrafgericht, Strafkammer und Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. September 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Näf