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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2}  
 
 
8C_123/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. September 2013  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Frésard, Maillard, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
D.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Januar 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1955 geborene D.________ war über die Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 2. Juni 2008 eine Treppe hinunterstürzte. Für die verbleibenden Folgen dieses Ereignisses sprach die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 31. August 2011 und Einspracheentscheid vom 9. November 2011 ab 1. Januar 2011 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 19 % und einem versicherten Verdienst von Fr. 65'780.- zu. 
 
B.   
Die von D.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 9. Januar 2013 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde beantragt D.________, es sei ihm unter Anpassung des Einsprache- und Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides eine Rente bei einem höheren Invaliditätsgrad und einem höheren versicherten Verdienst zuzusprechen. Gleichzeitig stellt D.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer eine höhere als die zugesprochene Invalidenrente der Unfallversicherung zusteht. 
 
3.   
 
3.1. Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat er nach Art. 19 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).  
 
3.2. Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).  
 
3.3. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen).  
 
3.4. Die Renten werden gemäss Art. 15 Abs. 1 UVG nach dem versicherten Verdienst bemessen. In Anwendung von Art. 15 Abs. 2 UVG gilt für die Bemessung der Rente grundsätzlich der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn als versicherter Verdienst. Gemäss Art. 15 Abs. 3 UVG erlässt der Bundesrat Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen. Hat der Versicherte im Jahre vor dem Unfall wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit einen verminderten Lohn bezogen, so wird nach Art. 24 Abs. 1 UVV der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt hätte.  
 
4.   
 
4.1. Vorinstanz und Verwaltung gingen für das Jahr 2011 von einem Valideneinkommen Fr. 67'145.- aus. Der Beschwerdeführer macht seinerseits unter Hinweis auf die Auszüge aus dem Individuellen Konto der AHV geltend, er hätte ohne den Unfall im Jahre 2011 mindestens ein Einkommen von Fr. 70'379.50 erzielt. Dabei stützt er sich auf den bei der C.________ AG erzielten Lohn. Der Versicherte hat allerdings seine Stelle bei diesem Unternehmen bereits im Jahre 2007 verloren. Wenn Vorinstanz und Verwaltung bei einer solchen Ausgangslage trotzdem annehmen, er hätte ohne den Unfall im Jahre 2011 den Lohn erzielt, den er bei einem Verbleib bei seiner bisherigen Arbeitgeberin verdient hätte, ist dies nicht zu beanstanden.  
 
 
4.2.  
 
4.2.1. Es ist letztinstanzlich nicht länger streitig, dass der Beschwerdeführer trotz seines Unfalles in der Lage wäre, eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit, ohne häufiges Knien und ohne häufiges Treppen- oder Leitersteigen, ganztags auszuüben.  
 
4.2.2. Vorinstanz und Verwaltung gingen zur Bemessung des Invalideneinkommens von DAP-Zahlen aus; für das massgebliche Jahr 2011 legten sie das Einkommen auf Fr. 54'219.- fest. Der Beschwerdeführer erhebt verschiedene Einwände gegen diese Vorgehensweise und verlangt, das Invalideneinkommen sei aufgrund der Zahlen der LSE zu bestimmen. Inwiefern diese Einwände stichhaltig sind, vermag jedoch offenzubleiben, da - wie nachstehende Erwägung zeigt - bei der Bestimmung des Invalideneinkommens nach der LSE-Methode ein höheres Invalideneinkommen und damit ein tieferer Invaliditätsgrad resultieren würde.  
 
4.2.3. Auszugehen wäre vom Durchschnittseinkommen für Männer im Anforderungsniveau 4 von Fr. 4'901.- (LSE 2010, Tabelle TA 1, Zeile "Total"). Dieser Wert wäre auf ein Jahr hoch- und auf eine betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 5/2013, S. 94, Tabelle B 9.2) umzurechnen; das sich daraus ergebende Einkommen wäre sodann an die bis zum Jahr 2011 eingetretene Nominallohnentwicklung der Männerlöhne anzupassen (Lohn 2010 x [2171 : 2151]). Wenn überhaupt, so wäre vom Tabellenlohn höchstens ein Abzug im Sinne von BGE 126 V 75 E. 5b/cc S. 80 in der Höhe von 10 % vorzunehmen. Somit ergäbe sich ein Invalideneinkommen von mindestens Fr. 55'693.40 (Fr. 4'901.- x 12 x [41.7 : 40] x [2171 : 2151] x 90 %). Dieser Wert liegt über dem von Vorinstanz und Verwaltung ermittelten Wert von Fr. 54'219.-, womit sich die Bemessung des Invaliditätsgrades aufgrund der Zahlen der DAP zu Gunsten des Beschwerdeführers auswirken.  
 
4.3. Es steht fest und ist unbestritten, dass der versicherte Verdienst für die Bemessung der Invalidenrente in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 UVV aufgrund des Lohnes zu bestimmen ist, welchen der Versicherte im Jahr vor dem Unfall erzielt hätte, wenn er seine Stelle bei der C.________ AG nicht verloren hätte. Aufgrund der Angaben dieser ehemaligen Arbeitgeberin legten Vorinstanz und Verwaltung diesen auf Fr. 65'780.- fest. Gemäss den Erwägungen der Vorinstanz stimmt dieser Wert auch mit jenem überein, welcher von der Arbeitslosenversicherung als versicherten Verdienst angenommen wurde. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen, dass er im Jahr vor dem Unfall ohne Arbeitslosigkeit einen höheren Lohn erzielt hätte. Da das im Individuellen Konto der AHV verzeichnete Einkommen bereits im Jahre 2005 gegenüber dem Vorjahr markant abgenommen hat, erscheint es insbesondere auch als plausibel, dass der Versicherte im Jahr vor dem Unfall etwas weniger verdient hätte, als im letzten vollständigen Jahr 2006.  
 
4.4. Sind somit weder Invaliditätsgrad noch versicherter Verdienst zu beanstanden, bestehen Einsprache- und kantonaler Gerichtsentscheid zu Recht; die Beschwerde des Versicherten ist demgemäss abzuweisen.  
 
5.   
 
5.1. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).  
 
5.2. Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und beantragt, über dieses Gesuch vorab zu entscheiden. Da seiner Vertreterin nach der Gesuchstellung kein weiterer Aufwand entstanden ist, konnte auf einen Vorentscheid über dieses Gesuch verzichtet werden. Materiell ist dem Gesuch stattzugeben, da die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist.  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin Stephanie Schwarz wird als unentgeltliche Anwältin bestellt. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 
 
4.   
Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der IV-Stelle des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. September 2013 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold