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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_437/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. September 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Fiechter, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 7. Mai 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1974 geborene, als Maschinenführer im Spaltwerk der B.________ AG tätig gewesene A.________ stürzte am 21. Mai 2012 in eine 2,1 Meter tiefe Grube des Coilverschiebewagens einer Stahlband-Spaltanlage, als er bei laufender Anlage eine Kontrolle bei der Aufwickeleinheit durchführen wollte und dabei seine Jacke bei der Bandeinzugsstelle in die Maschine geriet. Er zog sich ein Gesichtstrauma mit zweifacher Unterkieferfraktur, ein Wirbelsäulen- und Thoraxtrauma mit verschiedenen Frakturen sowie ein Décollement am rechten Thenar (Muskelwulst der Mittelhand) zu (Austrittsbericht des Spitals C.________ vom 5. Juni 2012). In der Folge entwickelte sich eine posttraumatische Belastungsstörung. Während des vom 8. November bis 13. Dezember 2012 dauernden stationären Aufenthalts in der Rehaklinik D.________ wurde eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet, wobei die psychische Störung die somatische Problematik deutlich überlagerte (Austrittsbericht der Rehaklinik E.________ vom 20. Dezember 2012). Anlässlich eines neu aufgetretenen sensomotorischen Defizits des linken Beins im April 2013 wurde überdies eine unfallfremde multiple Sklerose festgestellt. Am 16. April 2014 fand eine kreisärztliche Abschlussuntersuchung des Dr. med. F.________, Facharzt für Chirurgie FMH, statt, wonach aus rein somatischer Sicht dem Versicherten eine leichte körperliche Tätigkeit ohne repetitive Überkopfarbeiten und ohne Tätigkeiten in vornübergebeugter Körperhaltung ganztags zumutbar sind. Nicht mehr zumutbar erachtete der Kreisarzt Tätigkeiten auf Leitern, Gerüsten und anderen absturzgefährdeten Positionen. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) stellte als zuständiger Unfallversicherer die bis dahin gewährten Taggeld- und Heilkostenleistungen auf den 30. Juni 2014 ein. Mit Verfügung vom 30. Mai 2014 sprach ihm die SUVA eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 11 % sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 18 % zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 26. September 2014 fest und verneinte abermals die adäquate Kausalität zwischen Unfall und psychischem Leiden. 
 
B.   
Die dagegen geführte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 7. Mai 2015 ab. 
 
C.   
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien ihm ab 1. Juli 2014 weiterhin Taggelder der Unfallversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei ihm eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 30 % zu gewähren. Subeventualiter seien weitere medizinische Abklärungen, insbesondere ein neutrales psychiatrisches Gutachten zur Eignung der erlittenen Verletzungen psychische Fehlentwicklungen auszulösen, zu veranlassen. Ferner wird um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. 
Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft indessen - unter Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es ist weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 II 136 E. 1.4 S. 140). 
 
2.   
Streitig ist einzig, ob das psychische Leiden in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung in einem adäquat kausalen Zusammenhang zum Ereignis vom 21. Mai 2012 steht, nachdem sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Fallabschlusses nicht äussert. 
 
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung massgebenden Rechtsgrundlagen, insbesondere die Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität; Tod; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) sowie zum Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181 mit Hinweis) und bei psychischen Unfallfolgen im Besonderen (BGE 115 V 133) zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, der Kausalzusammenhang sei nicht im Sinne der Rechtsprechung (BGE 115 V 133) adäquat und damit nicht rechtsgenüglich, da keines der massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter oder auffallender Weise gegeben sei und auch nicht drei der massgebenden Kriterien vorlägen. Sie stufte das Ereignis mit der SUVA als höchstens mittelschwer im engeren Sinn ein. Von den weiter zu prüfenden, objektiv fassbaren und unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehenden oder als Folge davon erscheinenden Umständen, welche als massgebende Kriterien in die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind, sei dasjenige der körperlichen Dauerschmerzen gegeben. Offen gelassen hat das kantonale Gericht, ob aufgrund der erheblichen Verletzungen das Kriterium der Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, vorliegen würde.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer geht dem entgegen von einem schweren Unfallgeschehen aus, womit die adäquate Kausalität ohne Weiteres zu bejahen sei. Bei der Annahme eines Unfalls im mittleren Bereich wären seiner Ansicht nach die Kriterien der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit, der Dauerschmerzen und der erheblichen Verletzungen, die geeignet sind eine psychische Fehlentwicklung auszulösen, gegeben, was ebenfalls zur Bejahung der Adäquanz führen würde.  
 
3.3. Eine spezielle Adäquanzprüfung verlangt - unabhängig davon, ob diese nach BGE 115 V 133 oder nach BGE 134 V 109 erfolgt - zunächst eine Qualifikation des Unfallereignisses nach seiner Schwere. Die Schwere des Unfalls bestimmt sich dabei nach dem augenfälligen Geschehensablauf und nicht nach den Kriterien, welche bei der Beurteilung der Adäquanz bei mittelschweren Unfällen Beachtung finden. Zu prüfen ist im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise, ob der Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Massgebend sind der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften, nicht jedoch Folgen des Unfalls oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können. Derartigen dem eigentlichen Unfallgeschehen nicht zuzuordnenden Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen. Dies gilt etwa für die - ein eigenes Kriterium bildenden - Verletzungen, welche sich die versicherte Person zuzieht, aber auch für - unter dem Gesichtspunkt der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfende - äussere Umstände, wie eine allfällige Dunkelheit im Unfallzeitpunkt oder Verletzungs- resp. gar Todesfolgen, die der Unfall für andere Personen nach sich zieht (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, U 2/07 E. 5.3.1). Immerhin können die erlittenen Verletzungen aber Rückschlüsse auf die Kräfte, die sich beim Unfall entwickelt haben, gestatten (SVR 2009 UV Nr. 57 S. 203, 8C_77/2009 E. 4.1.1).  
 
3.4. Der genaue Geschehensablauf des Ereignisses vom 21. Mai 2012 lässt sich nicht rekonstruieren. Fest steht jedoch, dass sich der Beschwerdeführer bei laufender Anlage in den Gefahrenbereich der Aufwickeleinheit der Spaltanlage begab, um, eigenen Angaben gemäss, eine Kontrolle des Bandes durchzuführen. Dabei befand er sich so nah an der Aufwickeleinheit, dass seine offene Arbeitsjacke bei der Bandeinzugsstelle von der Anlage erfasst und eingezogen wurde. Dass dabei, wie beschwerdeweise vorgebracht wird, auch seine Arme in die Anlage gerieten, ergibt sich weder aus den erlittenen Verletzungen noch aus den erstellten Unfallrapporten der Polizei und der SUVA. Er verlor daraufhin das Gleichgewicht und stürzte in die darunter liegende, 2,1 Meter tiefe Grube des Coilverschiebewagens; die Absturzkante war ungesichert. Ein in der Nähe beschäftigter Arbeitskollege stellte die Anlage ab, nachdem er wegen der Schreie des Versicherten herbeigeeilt war. Das Unfallgeschehen hat niemand beobachtet. Die seitliche Tasche der Jacke befand sich nach dem Unfall als abgerissener Teil im aufgewickelten äussersten Spaltring (Coil; SUVA-Unfallrapport vom 22. August 2012; Polizeibericht vom 12. Juni 2012).  
 
3.5. Praxisgemäss werden Stürze aus einer Höhe zwischen etwa zwei (vgl. Urteil U 410/00 vom 14. Februar 2002 E. 2c) und etwa vier Metern (vgl. Urteil 8C_316/2009 vom 8. Juni 2009) in die Tiefe noch als im engeren Sinne mittelschwere Unfälle qualifiziert (siehe Urteil 8C_496/2014 vom 21. November 2014 mit weiteren Hinweisen). Der Versicherte bringt nichts vor, was es rechtfertigen würde, hiervon abzuweichen. Dies auch im Hinblick auf die geltend gemachten grossen Kräfte, die sich beim Unfall entwickelt hätten. Mit der Vorinstanz ist somit von einem im engeren Sinne mittelschweren Unfall auszugehen. Die Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfallereignis vom 21. Mai 2012 und den psychischen Beschwerden wäre damit lediglich dann zu bejahen, wenn eines der massgebenden Kriterien ausgeprägt erfüllt wäre oder drei der Kriterien vorliegen würden.  
 
3.6.  
 
3.6.1. Der Berücksichtigung des Kriteriums der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls liegt der Gedanke zugrunde, dass solche Umstände geeignet sind, bei der betroffenen Person während des Unfallgeschehens oder nachher psychische Abläufe in Bewegung zu setzen, die an den nachfolgenden psychischen Fehlentwicklungen mitbeteiligt sein können. Dabei sind objektive Massstäbe anzuwenden. Nicht was im einzelnen Betroffenen beim Unfall psychisch vorgeht - sofern sich dies überhaupt zuverlässig feststellen liesse -, soll entscheidend sein, sondern die objektive Eignung solcher Begleitumstände, bei Betroffenen psychische Vorgänge der genannten Art auszulösen. Zu beachten ist zudem, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist (in BGE 135 I 169 nicht publ. E. 7.2 des Urteils 8C_807/2008 vom 15. Juni 2009; Urteil 8C_587/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 9.3.1 mit Hinweisen).  
 
3.6.2. Auch wenn sich die seitliche Tasche der Arbeitsjacke in der laufenden Anlage verfing, ist der Unfall nicht als hinreichend eindrücklich zu betrachten oder besonders dramatische Begleitumstände auszumachen, um dieses Kriterien bejahen zu können. Ob der Beschwerdeführer den Unfall als lebensbedrohlich einstufte, ändert daran mit Blick auf die anzuwendende objektive Betrachtungsweise nichts.  
 
3.7. Nach Lage der Akten zu Recht nicht geltend gemacht werden die Kriterien der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung, der ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert, des schwierigen Heilungsverlaufs, der erheblichen Komplikationen sowie des Grads und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Damit kann offen bleiben, ob eine besondere Art der Verletzung und Dauerschmerzen bestehen, denn auf alle Fälle liegt keines dieser beiden Kriterien besonders ausgeprägt vor, womit maximal zwei Kriterien, jedoch nicht qualifiziert, erfüllt sind. Mit dem kantonalen Gericht ist zusammenfassend der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 21. Mai 2012 und den psychischen Beeinträchtigungen zu verneinen. Damit entfällt dafür eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin. Nachdem die SUVA für das psychische Leiden mangels adäquaten Kausalzusammenhangs nicht einzustehen hat, erübrigen sich die vom Beschwerdeführer beantragten medizinischen Abklärungen.  
 
4.   
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihm kann indessen die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden (Art. 64 BGG), weil die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die anwaltliche Vertretung doch geboten war (vgl. BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372). Es ist indessen auf Art. 64 Abs. 4 BGG hinzuweisen, wonach der Gerichtskasse Ersatz zu leisten sein wird, wenn dies später möglich sein sollte (Art. 64 Abs. 4 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Adrian Fiechter wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 
 
4.   
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. September 2015 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla