Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_539/2007 /leb 
 
Urteil vom 5. Oktober 2007 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Klopfenstein. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Postfach, 8090 Zürich, 
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, 
Postfach, 8026 Zürich. 
 
Gegenstand 
Fortsetzung der Ausschaffungshaft 
gemäss Art. 13b Abs. 2 ANAG
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 30. August 2007. 
 
Das präsidierende Mitglied hat nach Einsicht: 
in den Entscheid des Bezirksgerichts Zürich (Haftrichter) vom 30. August 2007, mit dem einem Antrag des kantonalen Migrationsamtes auf Verlängerung der gegen X.________ (alias Y.________) angeordneten Ausschaffungshaft bis zum 4. Dezember 2007 entsprochen wurde, 
 
in die undatierte, von X.________ beim Bundesgericht am 3. Oktober 2007 in russischer Sprache eingereichte Eingabe, aus welcher hervorgeht, dass dieser - "falls es möglich ist" (amtliche Übersetzung, beim Bundesgericht eingegangen am 5. Oktober 2007) - aus der Haft entlassen werden will, 
 
in Erwägung, 
dass die für das Bundesgericht bestimmten Rechtsschriften die Begehren (Anträge) sowie deren Begründung zu enthalten haben (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG), 
dass den Äusserungen von X.________ zwar entnommen werden kann, er wolle aus der Haft entlassen werden und aus der Schweiz ausreisen, 
dass aber nicht - auch nicht sinngemäss - erkennbar ist, inwiefern er die Begründung des Haftverlängerungsentscheids bemängelt, 
dass seine Eingabe deshalb nicht als formgültige Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betrachtet werden kann und darauf nicht einzutreten ist, 
dass der inhaftierte Ausländer einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen kann, worüber die richterliche Behörde innert acht Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden hat (Art. 13c Abs. 4 Satz 1 und 2 ANAG), 
 
dass ein erneutes Gesuch um Haftentlassung bei der Haft gemäss Art. 13a ANAG nach einem und bei der Haft gemäss Art. 13b ANAG nach zwei Monaten gestellt werden kann (Art. 13c Abs. 4 Satz 3 ANAG), 
dass es deshalb angezeigt erscheint, die undatierte, beim Bundesgericht am 3. Oktober 2007 eingegangene Eingabe (inkl. Übersetzung) an das Migrationsamt des Kantons Zürich zur allfälligen Entgegennahme als Haftentlassungsgesuch zu überweisen, 
dass praxisgemäss in Fällen der vorliegenden Art keine Kosten erhoben werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
dass das Migrationsamt des Kantons Zürich darum ersucht wird, dieses Urteil X.________ in geeigneter Form verständlich zu machen, 
 
im Verfahren nach Art. 108 BGG erkannt: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Eingabe wird zur allfälligen Entgegennahme als Haftentlassungsgesuch an das Migrationsamt des Kantons Zürich überwiesen. 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 5. Oktober 2007 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: