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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_395/2007 /aka 
 
Urteil vom 5. Oktober 2007 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher 
Peter Stein. 
 
Gegenstand 
Mietvertrag, 
 
Beschwerde in Zivilsachen gegen den Zirkulationsbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 16. Juli 2007. 
 
Der Präsident hat in Erwägung, 
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 5. März 2007 auf das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Vertretung nicht eintrat und die Aberkennungsklage abwies; 
 
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss Nichtigkeitsbeschwerde erhob, die vom Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Zirkulationsbeschluss vom 16. Juli 2007 abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war; 
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht zwei undatierte, am 27. September 2007 der Post übergebene Eingaben einreichte, in welchen er erklärte, die Beschlüsse der kantonalen Gerichte vom 5. März und 16. Juli 2007 mit Beschwerde anfechten zu wollen, und die Gesuche stellte, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihn von der Bezahlung der Gerichtskosten zu befreien; 
 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
 
dass die beiden Eingaben des Beschwerdeführers diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügen, weshalb auf seine Beschwerden mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
 
dass die Gesuche um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos werden; 
 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit die Gesuche um Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten gegenstandslos werden; 
 
erkannt: 
1. 
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 5. Oktober 2007 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: