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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 801/06 
 
Urteil vom 5. Oktober 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Parteien 
A.________, 1946, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner E. Ott, Badenerstrasse 21, 8004 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. August 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________, geboren 1946, arbeitete von Juli 1985 bis 11. April 1996 (letzter effektiver Arbeitstag) als Portier im Hotel G.________ welches anschliessend wegen eines Umbaus während acht Monaten geschlossen blieb. Am 28. April 1996 erlitt er einen Herzinfarkt. Infolge seither anhaltender kardiologischer, rheumatologischer und psychischer Beschwerden meldete er sich am 3. Juni 1997 bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zum Rentenbezug an, welche ihm mit Wirkung ab 1. April 1997 bei einem Invaliditätsgrad von 54 % eine halbe Invalidenrente zusprach (Verfügung vom 24. Juli 1998). Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 28. März 2000). Am 10. Juli 2002 hob das Eidgenössische Versicherungsgericht den kantonalen Entscheid vom 28. März 2000 sowie die Verwaltungsverfügung vom 24. Juli 1998 auf und wies die Sache zu ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurück, damit diese hernach über den Rentenanspruch neu verfüge (Urteil I 310/00 vom 10. Juli 2002). Entsprechend der letztinstanzlichen Anordnung, ein Gutachten rheumatologischer und psychiatrischer Richtung [mit] einer auch die bereits vorliegenden kardiologischen Abklärungsergebnisse berücksichtigenden medizinischen Gesamtwürdigung einzuholen (Urteil I 310/00 vom 10. Juli 2002 E. 4), liess die IV-Stelle A.________ in der Medizinischen Abklärungsstelle (nachfolgend: MEDAS) interdisziplinär begutachten. Gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 12. November 2004 und insbesondere unter Berücksichtigung der Feststellung, wonach sich der Gesundheitszustand gemäss angiographischer Beurteilung vom April 2004 (MEDAS-Gutachten S. 10) verschlechtert habe und dem Versicherten seither nur noch körperlich leichte Tätigkeiten ohne Stressbelastung im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zumutbar seien, hat ihm die IV-Stelle mit Verfügungen vom 24. März 2005 für die Dauer vom 1. April 1997 bis 30. Juni 2004 eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 56 % und mit Wirkung ab 1. Juli 2004 eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 63 % zugesprochen. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 28. April 2005 fest. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 24. August 2006 ab, soweit es darauf eintrat. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A.________ beantragen, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben, "es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen, es sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juli 2004 eine IV-Vollrente auf der Basis eines IV-Grades von mindestens 70 % zuzusprechen, eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, um die erforderlichen Zusatzabklärungen zu treffen und anschliessend neu zu verfügen." Zudem ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 24. August 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
Nach Art. 110 Abs. 4 OG findet ein zweiter Schriftenwechsel nur ausnahmsweise statt. Er ist nach den Grundsätzen des rechtlichen Gehörs insbesondere zu gewähren, wenn in der Vernehmlassung der Gegenpartei oder der Mitbeteiligten neue tatsächliche Behauptungen aufgestellt werden, deren Richtigkeit nicht ohne weiteres aktenkundig ist und die für die Entscheidung von wesentlicher Bedeutung sind (BGE 119 V 317 E. 1 S. 323, Urteil I 885/06 vom 20. Juni 2007, E. 2). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, was der Beschwerdeführer zu Recht auch nicht behauptet. Dass wegen Landesabwesenheit des Versicherten während der Beschwerdefrist keine Klienteninstruktion stattfinden konnte, ändert nichts daran, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend macht, sein Rechtsvertreter hätte ihn während der Landesabwesenheit nicht zumindest telefonisch erreichen und unaufschiebbare Fragen mit ihm besprechen können. Die materiellen Rechtsbegehren, welche der Versicherte im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren hatte erheben lassen, sind identisch mit denjenigen, welche sein unverändert beibehaltener Rechtsvertreter mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt. Unter den gegebenen Umständen findet sich kein Grund für die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. 
3. 
3.1 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der hier anwendbaren Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). Ferner ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG). 
3.2 Mit Blick auf diese neue Kognitionsregelung für die Invalidenversicherung ist aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt (Art. 104 lit. a OG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 105 Abs. 2 OG). Hingegen hat eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht (aArt. 132 lit. b OG) ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung (aArt. 132 lit. a OG) nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 mit Hinweisen). Auch besteht (entgegen aArt. 132 lit. c OG ) Bindung an die Parteianträge, handelt es sich doch nicht um eine Abgabestreitigkeit (Art. 114 Abs. 1 OG; zum Ganzen BGE 132 V 393). 
4. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen und in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) sowie die Bemessung des Invaliditätsgrads bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003: Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348, 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2a und b S. 136) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Ausführungen zur Revision von Invalidenrenten (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349), zu der hiefür rechtsprechungsgemäss erforderlichen Voraussetzung einer anspruchsrelevanten Änderung der tatsächlichen Verhältnisse sowie zu der im Revisionsverfahren in zeitlicher Hinsicht massgebenden Vergleichsbasis (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369). Korrekt sind auch die Hinweise zum Zeitpunkt der revisionsweisen Heraufsetzung der Rente bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit (Art. 88a Abs. 2 IVV) sowie zur freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen. 
5. 
Streitig ist, ob dem Beschwerdeführer auf Grund des Sachverhaltes, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses des - rechtsprechungsgemäss die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 130 V 445 E. 1.2 [mit Hinweisen] S. 446) - Einspracheentscheides vom 28. April 2005 darstellt, höhere als die ihm mit Verfügungen der IV-Stelle vom 24. März 2005 rückwirkend ab 1. April 1997 zugesprochenen Rentenbetreffnisse zustehen. Fest steht und unbestritten ist, dass der Versicherte für die Dauer vom 1. April 1997 bis 30. Juni 2004 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat und es ab April 2004 zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen ist, welche zu einer anspruchsbeeinflussenden Erhöhung des Invaliditätsgrades führte. Während der Beschwerdeführer geltend macht, ihm stehe mit Wirkung ab 1. Juli 2004 basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % eine ganze Invalidenrente zu, bejahte die IV-Stelle ab demselben Zeitpunkt bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 63 % den Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. 
6. 
6.1 Das kantonale Gericht hat nach ausführlicher Würdigung der umfangreichen Akten - insbesondere nach Kenntnisnahme der vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten neuen medizinischen Berichte - mit nachvollziehbarer und überzeugender Begründung für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass dem Versicherten gestützt auf das MEDAS-Gutachten ab April 2004 unter Berücksichtigung aller gesundheitlichen Einschränkungen infolge einer Verschlimmerung der kardiologischen Beschwerden keine mittelschweren Tätigkeiten mehr, sondern nur - aber immerhin - noch körperlich leichte, behinderungsangepasste Beschäftigungen ohne besondere Stressbelastung bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % zumutbar waren. Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt diesbezüglich offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat. In medizinischer Hinsicht ist daher von der mit angefochtenem Entscheid festgestellten, dem Versicherten trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen laut MEDAS-Gutachten zumutbarerweise verbleibenden 50%-igen Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine körperlich leichte, behinderungsangepasste Tätigkeit ohne besondere Stressbelastung ab April 2004 auszugehen. 
6.2 Das kantonale Gericht berücksichtigte zu Recht auch den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Bericht des Universitätsspitals X.________ vom 1. April 2005, welcher den Zeitraum vor Erlass des Einspracheentscheides vom 28. April 2005 betrifft und somit zum hier massgebenden Sachverhalt gehört (BGE 130 V 445 E. 1.2 [mit Hinweisen] S. 446). 
6.2.1 Das Verwaltungs- und das kantonale Gerichtsverfahren sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum - auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe in gleicher Weise geltenden - Prinzip der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c in fine ATSG; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2003, N 26 zu Art. 43) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind. 
6.2.2 Soweit der Beschwerdeführer rügt, sein Gesundheitszustand habe sich seit April 2004 in kardialer Hinsicht objektiv verschlechtert, führte die Vorinstanz aus, die Schlussfolgerung, wonach es seit April 2004 zu einer weiteren erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen sei, lasse sich gestützt auf den Bericht des Universitätsspitals X.________ vom 1. April 2005 nicht ziehen. Zwar trifft es zu, dass sich laut kantonalem Entscheid in der invasiven kardiologischen Untersuchung vom 1. April 2005 gemäss Bericht des Universitätsspitals X.________ angeblich "eine stabile Situation im Vergleich zu 6/04" zeigte. Über die in demselben Bericht erwähnte Hospitalisierung im Kantonsspital Y.________ vom November 2004 bei akutem Koronarsyndrom wegen anämisierender oberer Gastrointestinal-Blutung unter Plavix, Aspirin und NSAR bei Ulkus duodeni und antralem Ulkus fehlen bei den Akten medizinische Unterlagen, welche über die festgestellten Befunde, deren Behandlung und die gegebenenfalls verbleibende (Erhöhung der) Arbeitsunfähigkeit Aufschluss geben. Ebenso liess das kantonale Gericht die seit Juli 2004 ausdrücklich festgestellte "progrediente Angina pectoris-Symptomatik (thorakales Druckgefühl ohne Austrahlung) mit zum Teil bestehender Ruheangina und Dyspnoe NYHA III-IV [bei] mittels PET nachgewiesener belastungsabhängiger Ischämie lateral und im mittleren Drittel der Vorderwand" unberücksichtigt. Diese Aussage des Berichts des Universitätsspitals X.________ steht in direktem Widerspruch zu der an gleicher Stelle formulierten Einschätzung, wonach sich anfangs April 2005 eine im Vergleich zum Zustand vom Juni 2004 stabile Situation gezeigt haben soll. Demgegenüber diskutierten die behandelnden Kardiologen des Universitätsspitals X.________ anlässlich der Hospitalisation vom 31. März bis 1. April 2005 auch eine "Revaskularisierung des RCX", welche eventuell eine Besserung der Symptomatik hätte zur Folge haben können. Im Herzkatheter vom 1. April 2005 fanden die Ärzte dann aber einen langstreckig verschlossenen RCX, welcher interventionell nicht angehbar war. Sie empfahlen daher primär ein konservatives Procedere in Verbindung mit einem "Ausbau der antianginösen Therapie", also eine Behandlungsintensivierung, welche auf eine Zunahme der Beschwerden schliessen lässt. Auch diese aktenmässig belegte Feststellung in tatsächlicher Hinsicht lässt zumindest bezüglich des sich kontinuierlich verschlechternden Gesundheitszustandes des Versicherten ab Juli 2004 auf einen weiteren medizinischen Abklärungsbedarf schliessen. Denn im Zeitpunkt der spezialärztlichen Untersuchung in der MEDAS vom Oktober 2004 waren den begutachtenden Ärzten die weitere gesundheitliche Entwicklung mit Hospitalisierung im Kantonsspital Y.________ vom November 2004 ebenso unbekannt wie der später erstellte Bericht des Universitätsspitals X.________ vom 1. April 2005. Soweit die Vorinstanz unter diesen Umständen in medizinischer Hinsicht trotz Anhaltspunkten auf einen sich verschlechternden Gesundheitszustand ausschlaggebend auf die Beurteilung gemäss MEDAS-Gutachten abstellte, verletzte sie den Untersuchungsgrundsatz. 
6.2.3 Entgegen dem angefochtenen Entscheid lässt die vorhandene Aktenlage für den Zeitraum von Juli 2004 bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 28. April 2005 nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) darauf schliessen, über die ab April 2004 berücksichtigte anspruchsbeeinflussende Änderung in den tatsächlichen medizinischen Verhältnissen hinaus sei es ab Juli 2004 zu keiner weiteren erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen. Die vorhandenen ärztlichen Unterlagen hätten für die Vorinstanz vielmehr Anlass sein müssen, in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (E. 6.2.1 hievor) prüfen zu lassen, ob sich die Gesundheit des Beschwerdeführers im massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides (28. April 2005; BGE 129 V 167 E. 1 S. 169) verglichen mit der ab April 2004 berücksichtigten, aus medizinischen Gründen zusätzlich reduzierten Leistungsfähigkeit (E. 6.1 hievor) weiter in einem erheblichen Ausmass verschlechtert hatte und wie sich diese Änderung der tatsächlichen Verhältnisse bejahendenfalls auf den Rentenanspruch auswirkte (vgl. Urteil I 652/06 vom 25. Juli 2007 E. 8.2 mit Hinweisen). Die IV-Stelle, an welche die Sache zu ergänzenden Abklärungen zurückzuweisen ist, wird die medizinische Aktenlage mit Blick auf die im Zeitraum von Juli 2004 bis April 2005 durchgeführten Behandlungsmassnahmen (einschliesslich Hospitalisierungen) vervollständigen und sodann aus polydisziplinärer Sicht prüfen lassen, ob im fraglichen Zeitraum eine weitere erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Dabei wird auch die Frage zu beantworten sein, welche Tätigkeiten dem Versicherten konkret in welchem Ausmass medizinisch noch zumutbar sind unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er gemäss Bericht des Universitätsspitals X.________ vom 1. April 2005 nunmehr zum Teil auch unter einer bestehenden Ruheangina leidet. 
7. 
7.1 Steht fest, dass der vorinstanzliche Entscheid in medizinischer Hinsicht betreffend die bis Juni 2004 festgestellten tatsächlichen Verhältnisse nicht zu beanstanden ist, jedoch zur weiteren Abklärung einer allenfalls ab Juli 2004 zusätzlich eingetretenen, medizinisch begründeten Einschränkung der Leistungsfähigkeit an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, bleibt zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid mit Blick auf den Zeitraum bis Juni 2004 in erwerblicher Hinsicht im Rahmen der eingeschränkten Kognition einer Überprüfung standhält. Der Beschwerdeführer beanstandet die Unangemessenheit des vorinstanzlichen Einkommensvergleiches und bestreitet, dass er das diesem Einkommensvergleich zu Grunde gelegte Invalideneinkommen von Fr. 21'471.- selbst unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 25 % erzielen könne. Das kantonale Gericht habe das Alter des Versicherten nicht angemessen berücksichtigt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz das Invalideneinkommen basierend auf einem höheren Ausgangswert ermittelt habe als das Valideneinkommen. 
7.2 Die Angemessenheit kann das Bundesgericht nach neuer Kognition (E. 3.2 hievor) nicht überprüfen. Es fehlen Anhaltspunkte dafür und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert gerügt, dass das kantonale Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt in Bezug auf die massgebenden erwerblichen Verhältnisse offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat. Auf die Rüge der Unangemessenheit der Ermittlung des Invalideneinkommens kann daher nicht eingetreten werden. 
8. 
Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid insoweit aufzuheben, als die Vorinstanz damit in Bestätigung des Einspracheentscheides vom 28. April 2005 mit Wirkung ab 1. Juli 2004 den Anspruch auf eine Dreiviertelsrente unter Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bejahte, ohne zu prüfen, ob die seither gegebenenfalls eingetretene erhebliche Verschlimmerung des Gesundheitszustandes zu einer anspruchsbeeinflussenden Erhöhung des Invaliditätsgrades geführt hat, welche bejahendenfalls nach Massgabe von Art. 88a Abs. 2 IVV in Verbindung mit Art. 29 Abs. 2 IVG (frühestens) mit Wirkung ab 1. Oktober 2004 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente zu begründen vermöchte. 
9. 
9.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung und Verbeiständung; Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG). Das Gesuch ist gegenstandslos geworden, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutgeheissen wird. Im Übrigen ist die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu im Stande ist. 
9.2 Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 Satz 2 OG in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung). Die Gerichtskosten werden den Parteien dem Ausgang des Verfahrens entsprechend anteilsmässig auferlegt (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
9.3 Der Beschwerdeführer hat nach Massgabe seines teilweisen Obsiegens Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 1 und 3 OG in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. August 2006 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 28. April 2005 werden in Bezug auf die mit Wirkung ab 1. Juli 2004 zugesprochene Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung für den Zeitraum ab 1. Oktober 2004 aufgehoben. Die Sache wird an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen Ziffer 6.2 und 8 weitere Abklärungen durchführe und hernach über den Rentenanspruch mit Wirkung ab 1. Oktober 2004 neu verfüge. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen. 
2. 
Von den Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer Fr. 200.- und der Beschwerdegegnerin Fr. 300.- auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der Anteil des Beschwerdeführers einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. 
3. 
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird Rechtsanwalt Dr. iur. Werner E. Ott für das Verfahren vor dem Bundesgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
5. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
6. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 5. Oktober 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: