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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
 
 
2C_906/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. Oktober 2013  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1.  HWZ Hochschule für Wirtschaft Zürich,  
2.  Bildungsdirektion des Kantons Zürich, Walcheplatz 2, 8001 Zürich,  
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Anrechnung von ECTS-Punkten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 
vom 26. September 2013. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
X.________ studierte bis im Herbst 2004 sechs Semester Betriebsökonomie an der (Fach-) Hochschule für Wirtschaft Zürich (HWZ), wo sie im Frühling 2003 die Vordiplomprüfung bestanden hatte. Die Schule teilte ihr, nach Intervention des Kantonalzürcher Ombudsmannes, am 25. März 2012 mit, dass das 2003 erworbene altrechtliche Vordiplom, nach dem Äquivalenzprinzip aufgerechnet, dem heutigen Asessment entspreche; dieser Zwischenabschluss werde seit der Einführung der Bologna-Studienreform 2005 mit 60 ECTS-Punkten ausgewiesen. Am 5. Juli 2012 erläuterte das Hochschulamt der Bildungsdirektion des Kantons Zürich, dass eine Umlegung der 60 Punkte auf die besuchten Kurse, die noch nicht gemäss der Bologna-Studienreform aufgebaut waren, technisch nicht möglich sei. X.________ gelangte am 7./8. Mai 2013 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit den Anliegen, es seien ihr aus den Zeugnissen der HWZ ECTS-Punkte anzurechnen. Das Verwaltungsgericht trat mit Urteil vom 26. September 2013 auf die Beschwerde nicht ein. 
Mit an das Bundesgericht adressiertem Schreiben vom 1. Oktober (Postaufgabe 2. Oktober) 2013 erklärt X.________, Einsprache gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu erheben. 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, hat sie sich auf die prozessuale Frage der Eintretensvoraussetzungen zu beziehen und zu beschränken. Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Verletzung von kantonalem Gesetzesrecht (vgl. Art. 95 BGG). Beruht der angefochtene Entscheid auf kantonalem Recht, kann weitgehend bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezifischer Geltendmachung und Begründung (BGE 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f.; 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68, je mit Hinweisen). 
Das Verwaltungsgericht erläutert anhand der einschlägigen kantonalen Gesetzgebung ausführlich die Rechtsmittelordnung und stellt fest, dass es ihm einerseits an der Zuständigkeit fehle und andererseits ein allfälliges Rechtsmittel (an das Verwaltungsgericht selber oder an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen) offensichtlich verspätet wäre, wobei die Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen im Lichte des Grundsatzes von Treu und Glauben auch aus dem Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung nichts zu ihren Gunsten ableiten könnte. Die Beschwerdeführerin, die sich vorwiegend zum materiellen Rechtsstreit äussert, lässt jegliche gezielte Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen vermissen und zeigt auch nicht ansatzweise auf, inwiefern das Verwaltungsgericht bei der Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts verfassungsmässige Rechte missachtet oder sonst wie Recht verletzt hätte. 
Die Beschwerde entbehrt offensichtlich einer hinreichenden Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), weshalb darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. 
Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Erwägungen des Verwaltungsgerichts mit formgerechten Rügen erfolgreich anfechten liessen. 
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Oktober 2013 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller