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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2F_17/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. Oktober 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________ und B.A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Zürich, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern 2012, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_552/2015 vom 26. Juni 2015. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Verfügung des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Mai 2015, womit auf die Beschwerde von A.A.________ und B.A.________ betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2012 wegen verspäteter Beschwerdeerhebung nicht eingetreten wurde, 
in das Urteil 2C_552/2015 des Bundesgerichts vom 26. Juni 2015, womit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die gegen die verwaltungsgerichtliche Verfügung erhobene Beschwerde nicht eingetreten wurde, weil es an einer sachbezogenen Begründung zum vorinstanzlichen Nichteintretensmotiv fehlte, 
in das Schreiben von A.A.________ und B.A.________ vom 10. Juli/30. August 2015, die sich mit dem bundesgerichtlichen Urteil nicht einverstanden erklärten, sowie das diesbezügliche Antwortschreiben des Bundesgerichts vom 4. September 2015, 
in die weitere Eingabe von A.A.________ und B.A.________ vom 23. September 2015 (Postaufgabe 29. September 2015), womit um Revision des bundesgerichtlichen Urteils ersucht wird, 
 
 
in Erwägung,  
dass Entscheide des Bundesgerichts am Tage der Ausfällung in Rechtskraft erwachsen (Art. 61 BGG) und dagegen nicht Beschwerde erhoben, sondern höchstens deren Revision verlangt werden kann, was voraussetzt, dass einer der gesetzlichen Revisionsgründe (Art. 121 - 123 BGG) vorliegt und geltend gemacht wird, worauf die Gesuchsteller im Schreiben vom 4. September 2015 hingewiesen worden sind, 
dass deren Revisionsgesuch vom 23./29. September 2015, gleich wie schon ihre Eingabe vom 10. Juli/30. August 2015, keine Revisionsgründe nennt und solche in Bezug auf das Nichteintretensurteil vom 26. Juni 2015 bzw. dessen Begründung auch nicht erkennbar sind, 
dass sich das Revisionsgesuch als unzulässig erweist und darauf, ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen (Art. 127 BGG e contrario), nicht einzutreten ist, 
dass die Gerichtskosten den Gesuchstellern nach Massgabe von Art. 65, 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG aufzuerlegen sind, 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Oktober 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller