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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_452/2018  
 
 
Urteil vom 5. Oktober 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer. 
 
Gegenstand 
Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ erhob mit Eingabe vom 1. Oktober 2018 Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen das Obergericht. Er habe am 3. September 2018 Akteneinsicht verlangt und bis heute noch keine Antwort erhalten. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
2.  
Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 BGG). Bei Verfassungsrügen wie der geltend gemachten Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) besteht eine qualifizierte Rügepflicht. Die Rüge muss in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). 
 
3.  
Der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, gegen welches Obergericht sich der Vorwurf der Rechtsverzögerung- bzw. Rechtsverweigerung überhaupt richten sollte. In den Beschwerdebeilagen befindet sich zwar ein Schreiben an das Obergericht des Kantons Luzern. Darin wird jedoch auf ein Verfahren beim Obergericht des Kantons Zug Bezug genommen, so dass letztlich nicht ersichtlich ist, gegen welches Gericht sich die vorliegende Beschwerde richten sollte. Weiter ergibt sich aus der Beschwerde nicht nachvollziehbar, in welche obergerichtlichen Verfahrensakten der Beschwerdeführer überhaupt Einsicht nehmen will. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen klarerweise nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Oktober 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli