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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.321/2001 /rnd 
 
Urteil vom 5. November 2002 
I. Zivilabteilung 
 
Bundesrichterinnen und Bundesrichter Walter, Präsident, 
Corboz, Klett, Rottenberg Liatowitsch, Nyffeler, 
Gerichtsschreiberin Boutellier. 
 
A.________, 
Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Herrn Prof. Dr. Hans Giger, Toblerstr. 97/Neuhausstr. 4, Postfach 382, 
8044 Zürich, 
 
gegen 
 
Versicherung X.________, 
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc-Antoine Kämpfen, Gerechtigkeitsgasse 23, 
8002 Zürich. 
 
Haftung des Motorfahrzeughalters, 
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 10. Juli 2001. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________ (Kläger) verletzte sich am 5. April 1994 bei einem Selbstunfall als Lenker des Personenwagens Suzuki Vitara Longbody schwer und ist seither querschnittgelähmt. Am 16. September 1996 reichte er beim Bezirksgericht Zürich gegen die Versicherung X.________ (Beklagte), als Haftpflichtversicherung der Y.________ AG, Klage ein mit dem Begehren, sie sei zu verurteilen ihm Fr. 17'102'688.75 nebst Zins als Schadenersatz zu bezahlen. Die Beklagte bestritt die Forderung unter anderem mit der Begründung, Halter des Fahrzeuges sei im massgebenden Zeitpunkt des Unfalls nicht die Y.________ AG, sondern der Kläger selbst gewesen. 
B. 
Mit Urteil vom 4. Dezember 1997 wies das Bezirksgericht Zürich die Klage ohne Durchführung eines Beweisverfahrens ab, nachdem es ebenfalls zur Auffassung gelangt war, der Kläger - dessen eigenes Fahrzeug einige Monate zuvor gestohlen worden war - sei im massgeblichen Zeitpunkt Halter des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs gewesen. Auf kantonale Berufung des Klägers hin hob das Obergericht des Kantons Zürich dieses Urteil am 4. März 1999 auf und wies die Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens an das Bezirksgericht zurück. Das Bezirksgericht wies die Klage nach Abnahme der Beweise am 9. Oktober 2000 erneut ab. Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger wiederum Berufung. Das Obergericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil am 10. Juli 2001 und wies die Klage ab. 
C. 
Mit Berufung vom 13. September 2001 stellt der Kläger die Anträge, es sei das Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2001 vollumfänglich aufzuheben, in Gutheissung der Berufung die Halterschaft des Klägers zu bejahen (sic!) und den Prozess zur Anhandnahme der quantitativen Beurteilung an die hierfür zuständigen kantonalen Gerichte zurückzuweisen. Eventualiter sei das Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2001 vollumfänglich aufzuheben und an die Vorinstanz zur Verbesserung der beanstandeten Mängel, der Ergänzung des Beweisverfahrens sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 
 
Die Beklagte beantragt in der Antwort die vollumfängliche Abweisung der Berufung. 
D. 
Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies die Nichtigkeitsbeschwerde des Klägers gegen den Obergerichtsentscheid vom 10. Juli 2001 am 21. April 2002 ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die staatsrechtliche Beschwerde des Klägers gegen diesen Entscheid ist mit Urteil von heute abgewiesen worden, soweit darauf einzutreten war. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Die Berufungsschrift muss die genaue Angabe enthalten, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 55 Abs. 1 lit. b OG). Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge genügen grundsätzlich nicht und machen die Berufung unzulässig. Ein blosser Rückweisungsantrag reicht indes nach ständiger Praxis aus, wenn das Bundesgericht, falls es die Rechtsauffassung des Berufungsklägers für begründet erachtet, kein Endurteil fällen kann, sondern die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückweisen muss (BGE 125 III 412 E. 1b mit Hinweisen). Diese Voraussetzung ist hier gegeben, denn das Obergericht hat zum Umfang des im Falle der Gutheissung zuzusprechenden Schadenersatzes keine Feststellungen getroffen. Der Antrag auf Rückweisung genügt unter diesen Umständen den formellen Anforderungen. Der Verschrieb betreffend die Feststellung der Haltereigenschaft schadet dem Kläger im Übrigen nicht, da sich sein Standpunkt aus der Begründung der Rechtsschrift hinreichend deutlich ergibt. 
2. 
Nach Art. 58 Abs. 1 SVG haftet der Halter für den Schaden, wenn durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht wird. Der Geschädigte hat im Rahmen der Versicherungsdeckung ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer (Art. 65 Abs. 1 SVG). Der vom Halter verschiedene Lenker ist grundsätzlich als Geschädigter im Sinne der Art. 58 Abs. 1 und 65 Abs. 1 SVG aktivlegitimiert, während der Halter selbst aus der Betriebsgefahr seines eigenen Fahrzeugs keine Ansprüche ableiten kann (BGE 99 II 315 E. 4 S. 320 mit Hinweisen; Alfred Keller, Haftpflicht im Privatrecht, Bd. I, 6. Aufl., Bern 2002, S. 310; Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Besonderer Teil, II/2, 4. Aufl., Zürich 1989, § 25 Rz. 71; Schaffhauser/Zellweger, Grundriss des Schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. II, Rz. 849; Brehm, La responsabilité civile automobile, Rz. 41; Rusconi, La responsabilité du détenteur à l'égard du conducteur de son véhicule automobile, in: Festschrift des Nationalen Versicherungsbüros Schweiz und des Nationalen Garantiefonds Schweiz, Basel 2000, S. 429). Unbestritten unter den Parteien ist, dass die Klage zu Recht abgewiesen wurde, wenn der Kläger selbst als Halter des Unfallfahrzeugs zu qualifizieren ist, welches die Y.________ AG bei der Beklagten für die Halterhaftung versichert hatte. 
2.1 Nach konstanter Rechtsprechung gilt als Halter im Sinne des SVG nicht der Eigentümer des Fahrzeugs oder wer formell im Fahrzeugausweis eingetragen ist, sondern derjenige, auf dessen eigene Rechnung und Gefahr der Betrieb des Fahrzeugs erfolgt und der zugleich über dieses und allenfalls über die zum Betrieb erforderlichen Personen die tatsächliche, unmittelbare Verfügung besitzt (BGE 117 II 609 E. 3b; 101 II 133 E. 3a; 92 II 39 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. schon zu Art. 37 des Bundesgesetzes über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr vom 15. März 1932 [AS 1932 S. 522 f.]: BGE 70 II 179 E. 1; 64 II 312 E. 1 S. 314; 63 II 209 E. 1 S. 211; 62 II 138, je mit Hinweisen). Diesem Halterbegriff, der auf die gesamten Umstände der tatsächlichen Verhältnisse abstellt, stimmt die herrschende Lehre grundsätzlich zu (Oftinger/Stark, a.a.O., § 25 Rz. 89 f.; Schaffhauser/Zellweger, a.a.O., Rz. 865; Bussy/Rusconi, Code Suisse de la Circulation Routière, Commentaire, 3. Aufl., Lausanne 1996, N. 2.3 zu Art. 58 SVG; Keller, a.a.O., S. 296 f.; Brehm, a.a.O., Rz. 52). Der Kläger hält dagegen die so genannte Betriebsverantwortlichkeit für massgebend, die er als das sich mit dem Interesse am Betrieb deckende Verantwortlichsein für Betriebstauglichkeit, Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit umschreibt (Giger/Simmen, Strassenverkehrsgesetz, 5. Aufl., Zürich 1996, S. 153 ff.). Soweit damit gemeint sein sollte, dass als Halter stets diejenige Person zu qualifizieren sei, welche sich aus irgendwelchen Gründen bereit erkläre, die Betriebskosten zu tragen, sowie für Unterhalt und Reparaturen eines Fahrzeuges aufzukommen, das tatsächlich einem Dritten zur unmittelbaren Nutzung zur Verfügung steht, kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden. 
2.2 Nach dem Interesse- oder Utilitätsprinzip soll die kausale Haftung aus einer Gefährdung insbesondere tragen, wer den besonderen, unmittelbaren Nutzen aus dem gefährlichen Betrieb hat (Widmer, Privatrechtliche Haftung, in: Münch/Geiser (Hrsg.), Schaden - Haftung - Versicherung, S. 12 f., Rz. 2.11; Widmer/Wessner, Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts, Erläuternder Bericht, Bundesamt für Justiz (Hrsg.) 1999, S. 19 Rz. 1.2.2.1.3 und S. 145 Rz. 2.4.4.5; Honsell, Schweizerisches Haftpflichtrecht, 3. Aufl., Zürich 2000, § 1 N. 22; vgl. auch Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht, Bd. I, 3. Aufl., Wien 1997, Rz. 6/11). Dies muss zwar nicht stets diejenige Person sein, welche unmittelbar über das Fahrzeug verfügt, da durchaus denkbar ist, dass sie Fahrten ausschliesslich im Interesse eines bestimmten Dritten ausführt, der insofern über die Nutzung des Fahrzeugs mit Chauffeur bestimmt (Brehm, a.a.O., Rz. 55 in diesem Sinne der Ansicht Giger/Simmen zustimmend). Wenn ein Dritter auf die (unmittelbare) Nutzung seines Fahrzeugs verzichtet und nur die Kosten übernimmt, so kann daraus aber ohne Rücksicht auf die konkreten Umstände nicht geschlossen werden, er sei aus diesem Grunde an der Nutzung des Fahrzeugs selbst ausschliesslich oder wenigstens so überwiegend interessiert, dass ihm die Verfügungsgewalt über die Sache zustände. Im Gegenteil ist regelmässig am Betrieb des Fahrzeugs am meisten interessiert, wer darüber unmittelbar verfügt und es jederzeit nach eigenen Bedürfnissen und zu eigenem Nutzen betreiben kann. Allein eine auf irgendwelchen Gründen beruhende Übernahme der Kosten vermag jedenfalls die Haftung für das besondere Betriebsrisiko nicht zu begründen (Brehm, a.a.O., Rz. 54). Den Halterbegriff kennzeichnet vielmehr - allgemein und insbesondere auch hier - sowohl die Verfügungsgewalt über die Sache, als auch die Nutzniessung aus der Sache im Zeitpunkt der Schädigung (vgl. dazu Christian v. Bar, Gemeineuropäisches Deliktsrecht, Bd. II, München 1999, N. 325; für das französische Recht auch Zweigert/Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung, 3. Aufl., Tübingen 1996, S. 667 Ziff. 3). Es besteht entgegen der Ansicht des Klägers kein Anlass zur Änderung der Rechtsprechung in dem Sinne, dass der unmittelbaren Nutzung und Verfügung über das Fahrzeug bei der Würdigung der gesamten Umstände keine Bedeutung zuzumessen wäre. 
2.3 Auf die unmittelbare Nutzung und freie Verfügung über das Motorfahrzeug ist insbesondere abzustellen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Geschäftsauto überlässt und für dessen Kosten ganz oder überwiegend aufkommt. Steht das Fahrzeug dem Arbeitnehmer in diesem Fall nicht bloss zu geschäftlichen Zwecken zur Verfügung und kann er damit nicht bloss gelegentlich private Fahrten ausführen, sondern im Wesentlichen frei über die Verwendung entscheiden, so wird er zum Halter, selbst wenn er das Auto vorwiegend mit Rücksicht auf die geschäftlichen Bedürfnisse seines Arbeitgebers einsetzt (BGE 62 II 138; Oftinger/Stark, a.a.O., § 25 Rz. 118 ff.; Keller, a.a.O., S. 298; Schaffhauser/ Zellweger, a.a.O., Rz. 872; Brehm, a.a.O., Rz. 77, 80). Diese Grundsätze hat die Vorinstanz ihrem Entscheid zutreffend zugrundegelegt. Sie hat festgestellt, dass die Y.________ AG die Halterhaftpflichtversicherung für das Unfallfahrzeug bei der Beklagten abgeschlossen hat, und dass sie auch Eigentümerin des Fahrzeugs sowie formell im Fahrzeugausweis als Halterin aufgeführt war. Der Kläger war Verwaltungsratsdelegierter, Generaldirektor und Vizepräsident der Y.________ AG. Er benützte das Fahrzeug von Dezember 1993 bis zum Unfallzeitpunkt am 5. April 1994 sowohl privat wie geschäftlich, weil ihm im Oktober 1993 sein PW Mercedes Benz 500 SL gestohlen worden war und die Auslieferung des von ihm bestellten, neuen Mercedes erst Ende September 1994 zu erwarten war; bis dahin wollte er das Unfallfahrzeug weiter benützen. Das Fahrzeug wurde zwar auch - immer im Einverständnis mit dem Kläger - von andern Personen zeitweilig benützt. Es war jedoch nicht die Geschäftsleitung der Y.________ AG, die während den vier Monaten, als das Fahrzeug dem Kläger zur Verfügung stand, allenfalls sogar gegen den Willen des Klägers, über die Benutzung des Fahrzeugs entscheiden konnte. Die Vorinstanz hat unter diesen Umständen den Kläger zutreffend als Halter im massgebenden Zeitpunkt des Unfalls qualifiziert. Sie hat insbesondere zutreffend die materielle Nutzungs- und Verfügungsfreiheit des Klägers über das Fahrzeug in den Vordergrund gestellt und den Umständen, dass die Arbeitgeberin für die Kosten aufkam, Sacheigentümerin und formell im Fahrzeugausweis eingetragen war, weniger Gewicht beigemessen. Die Vorinstanz hat zutreffend die Zeitdauer von vier Monaten bis zum Unfall, während welcher der Kläger über das Fahrzeug im Wesentlichen frei verfügen konnte, für die Begründung der Haltereigenschaft als ausreichend erachtet, zumal dem Kläger das Fahrzeug ohne Unfall noch während weiteren drei bis vier Monaten zur Verfügung gestanden wäre. Welche minimale Dauer für die Begründung der Haltereigenschaft erforderlich ist, kann hier offen bleiben (vgl. Brehm, a.a.O., Rz. 60). Die Vorinstanz hat die Haltereigenschaft bundesrechtskonform definiert und angewandt. 
3. 
Der Kläger macht nun allerdings geltend, er hätte sich auf weitere erhebliche Umstände berufen wollen, sei damit jedoch in Verletzung von Bundesrecht nicht zum Beweis zugelassen worden. Soweit er damit die Haltereigenschaft aufgrund eines allfälligen indirekten Interesses seiner Arbeitgeberin an der Nutzung des Automobils durch ihn selbst definieren und von seiner unmittelbaren und freien Verfügung über das Fahrzeug absehen möchte, hat die Vorinstanz die prozessual verspäteten Behauptungen zu Recht als unerheblich unberücksichtigt gelassen. Denn über unerhebliche, den Entscheid nicht beeinflussende Tatsachen ist kein Beweis abzunehmen. Angesichts der unmittelbaren und freien Verfügung und Nutzung des Klägers begründet ein allfälliges mittelbares Interesse am Betrieb des umstrittenen Fahrzeuges keine Haltereigenschaft der Arbeitgeberin. Da insbesondere die formelle Bezeichnung der Y.________ AG im Fahrzeugausweis für den Nachweis der materiellen Haltereigenschaft unerheblich ist (siehe oben E. 2.1), hat die Vorinstanz auch Art. 9 ZGB nicht verkannt, wenn sie die entsprechende öffentliche Urkunde für die hier zu beurteilende Frage unberücksichtigt liess. Soweit der Kläger schliesslich eine Verletzung von Art. 8 ZGB rügt, verkennt er die Tragweite dieser Bestimmung. Denn die Verteilung der Beweislast setzt voraus, dass eine rechtserhebliche Tatsache beweislos geblieben ist. Ist dagegen das Sachgericht in Würdigung der Beweise zur Überzeugung gelangt, eine Tatsache sei bewiesen oder widerlegt, wird die Verteilung der Beweislast gegenstandslos (BGE 114 II 289 E. 2a; 122 III 219 E. 3c, je mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat die Behauptung des Klägers, die Geschäftsleitung der Y.________ AG habe über die Verwendung des vom Kläger unmittelbar benützten Automobils verfügt, als durch das Beweisverfahren widerlegt erachtet. Sie hat damit für das Bundesgericht verbindliche Feststellungen getroffen (BGE 127 III 248 E. 2c mit Hinweisen). Der Anspruch auf Beweis setzt zudem voraus, dass die zu beweisenden Sachvorbringen entsprechend den Vorschriften des kantonalen Prozessrechts rechtzeitig und formgerecht behauptet worden sind. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz hat jedoch der Kläger keine tatsächlichen Behauptungen rechtzeitig in den Prozess eingeführt, wonach nicht er selbst nach seinen Bedürfnissen, sondern seine Arbeitgeberin - deren Organ er gleichzeitig war - frei über die Verwendung und Nutzung des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs verfügt habe. In welcher Form und zu welchem Zeitpunkt entscheidwesentliche Behauptungen vorgebracht werden müssen, bestimmt das kantonale Prozessrecht. Danach kann insbesondere vorgeschrieben sein, dass Behauptungen so klar und detailliert abgefasst sein müssen, dass der bundesrechtliche Anspruch zu- oder abgesprochen werden kann, wenn darüber Beweis abgenommen worden ist (BGE 127 III 365 E. 2b; 108 II 337 E. 3, je mit Hinweisen). Dass der Kläger rechtzeitig und formrichtig behauptet hätte, nicht er sondern seine Arbeitgeberin bzw. deren zuständige Angestellten hätten über die konkrete Verwendung des Unfallfahrzeugs im massgebenden Zeitpunkt bestimmt, behauptet er nicht. Soweit der Kläger schliesslich die Verletzung der richterlichen Fragepflicht rügt, verkennt er, dass das kantonale Prozessrecht bestimmt, ob die Verhandlungs- oder die Offizialmaxime gilt, soweit wie hier bundesrechtlich nichts vorgeschrieben ist. Die Anwendung kantonalen Rechts kann jedoch im Verfahren der Berufung nicht überprüft werden (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Das angefochtene Urteil ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht in Verletzung von Grundsätzen ergangen, mit denen ausnahmsweise gemäss Art. 63 Abs. 2 OG die Feststellung von Tatsachen im Verfahren der Berufung angefochten werden kann. Vielmehr wäre dem Kläger oblegen, tatsächliche Behauptungen gemäss den Vorschriften des kantonalen Prozessrechts rechtzeitig und formrichtig in den Prozess einzuführen, wenn er hätte geltend machen wollen, dass nicht er, sondern seine Arbeitgeberin, über die Verwendung und Nutzung des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs massgeblich entschieden habe. Da er in dieser Beziehung rechtzeitig und formrichtig keine entscheidwesentlichen Behauptungen aufgestellt hat, konnte die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht aufgrund der prozesskonform erhobenen Tatsachen die Haltereigenschaft des Klägers im massgebenden Zeitpunkt bejahen. 
4. 
Die Vorinstanz hat den Kläger bundesrechtskonform als Halter des Unfallfahrzeugs qualifiziert und dementsprechend die Klage auf Schadenersatz gegen die Fahrzeughaftpflichtversicherung aus dem Selbstunfall zu Recht abgewiesen. Die Berufung ist abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen. Diesem Verfahrensausgang entsprechend ist die Gerichtsgebühr dem Kläger aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Er hat der anwaltlich vertretenen Beklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). Gebühr und Entschädigung bemessen sich nach dem Streitwert. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 10. Juli 2001 wird bestätigt. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 30'000.-- wird dem Kläger auferlegt. 
3. 
Der Kläger hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 50'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 5. November 2002 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: