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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
U 423/06 + U 424/06 
 
Urteil vom 5. November 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiber Krähenbühl. 
 
Parteien 
U 423/06 
V.________, 1956, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ludwig Raymann, Susenbergstrasse 47, 8044 Zürich, 
 
gegen 
 
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich Rechtsdienst, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
U 424/06 
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich Rechtsdienst, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
V.________, 1956, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ludwig Raymann, Susenbergstrasse 47, 8044 Zürich. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1956 geborene V.________ wurde am 10. Oktober 2000 auf dem Fussgängerstreifen von einem Personenwagen angefahren und zog sich dabei eine Knieverletzung rechts zu. Mit Verfügung vom 5. Januar 2004, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 10. Juni 2004, stellte die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, welche für die Heilbehandlung aufgekommen war und Taggelder ausgerichtet hatte, ihre Leistungen per 30. November (Heilungskosten) resp. 31. Dezember 2003 (Taggelder) bei gleichzeitiger Zusprache einer Entschädigung für eine 25%ige Integritätseinbusse (Fr. 26'700.-) und unter Verneinung eines Rentenanspruchs ein. 
B. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 30. Juni 2006 teilweise gut, indem sie mit Wirkung ab 1. Januar 2004 eine auf einem Invaliditätsgrad von 10 % basierende Rente zusprach. Zuvor schon in Rechtskraft erwachsen war ein den Rentenspruch gegenüber der Invalidenversicherung verneinender Entscheid des kantonalen Gerichts vom 6. Dezember 2004. 
C. 
V.________ lässt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Zusprechung einer Rente auf Grund eines Invaliditätsgrades von 25 % beantragen. 
 
Die Allianz ihrerseits erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren um Aufhebung des kantonalen Entscheids. 
V.________ wie auch die Allianz schliessen je auf Abweisung der von der Gegenpartei erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Da den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, werden die Verfahren vereinigt und in einem einzigen Urteil erledigt (BGE 128 V 124 E. 1 S. 126 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 192 E. 1 S. 194). 
2. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 S. 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). Die (für den Unfallversicherungsbereich nicht eingeschränkte) Kognition des Gerichts ergibt sich aus Art. 132 OG (ab 1. Juli bis 31. Dezember 2006: Art. 132 Abs. 1 OG; vgl. Ziff. II lit. c der Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 16. Dezember 2005). Bezüglich der Grundlagen für die materiellrechtliche Beurteilung des streitigen Rentenanspruchs wird, soweit für die Belange des laufenden Verfahrens noch von Bedeutung, mit der Vorinstanz auf die Ausführungen im Einspracheentscheid der Allianz vom 10. Juni 2004 und die Berichtigungen dazu im angefochtenen kantonalen Entscheid verwiesen. 
3. 
3.1 Die Versicherte macht in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Bezugnahme auf eine Expertise der Klinik S.________ vom 11. März 2003 sowie nicht näher bezeichnete "Untersuchungsberichte" der Orthopädischen Universitätsklinik A.________ geltend, sie hätte seinerzeit massivere Verletzungen erlitten und es lägen gravierendere orthopädische Befunde vor als die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten der Klinik L.________ vom 18. Juli 2003 angenommen habe. Mit diesen Vorbringen hatte sich das kantonale Gericht schon in seinem den invalidenversicherungsrechtlichen Rentenanspruch verneinenden Entscheid vom 6. Dezember 2004 eingehend auseinandergesetzt, sodass es sich im nunmehr angefochtenen, die Leistungspflicht des Unfallversicherers betreffenden Entscheid vom 30. Juni 2006 darauf berufen konnte. Seine dortige Beurteilung der medizinischen Situation und der sich daraus ergebenden funktionellen Einschränkungen hält einer Überprüfung durch das Bundesgericht auch unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Einwände in der hier zu prüfenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Versicherten stand. Das sich daraus auf Grund ärztlicher Einschätzung ergebende Leistungsprofil - mit zumutbarer ganztägiger Verrichtung einer körperlich leichten, wechselbelastenden, vorwiegend sitzend zu verrichtenden Tätigkeit, mit seltenen Gewichtsbelastungen bis maximal 12,5 kg und ohne Knien, wiederholtes Kniebeugen, Hockestellung und Leiternsteigen - ist daher auch der Invaliditätsbemessung für die Unfallversicherung zu Grunde zu legen. 
3.2 Daran ändert die von der Klinik S.________ beschriebene, von der Versicherten in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde hervorgehobene Gonarthrose nichts, beruht der Bericht der Klinik L.________ vom 18. Juli 2003 doch auf einer umfassenden mehrtägigen Untersuchung, welche über den damals aktuellen Gesundheitszustand, auf welchen hier abzustellen ist, zuverlässig Aufschluss geben konnte. Die Gefahr einer arthrotischen Entwicklung wurde damals nicht etwa verkannt, sondern im Gutachten vom 18. Juli 2003 sogar ausdrücklich erwähnt. Trotz der von der Klinik S.________ am 11. März 2003 diagnostizierten Gonarthrose kann aber davon ausgegangen werden, dass sich diese zumindest bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 10. Juni 2004, welcher die Überprüfungsbefugnis in zeitlicher Hinsicht begrenzt, noch nicht in einem die Leistungsfähigkeit beeinträchtigenden Ausmass manifestiert hat. Der bisher nicht restlos geklärten Frage nach der Unfallkausalität ist unter diesen Umständen nicht weiter nachzugehen. 
3.3 Soweit die Versicherte unter Hinweis auf einen Bericht des Psychiaters Dr. med. K.________, vom 13. Mai 2006 eine vom Unfallereignis vom 10. Oktober 2000 herrührende psychische Problematik geltend machen will, wendet die Allianz in ihrer Vernehmlassung vom 29. November 2006 mit Recht ein, dass eine solche bis zum Einspracheentscheid vom 10. Juni 2004 nicht zur Diskussion stand. Ob, könnten psychische Symptome als natürlich unfallkausal gelten, auch deren nach BGE 115 V 133 zu prüfende Adäquanz gegeben wäre, kann daher dahingestellt bleiben. 
4. 
4.1 Einig waren sich die Parteien offenbar schon im kantonalen Verfahren bezüglich des für das Jahr 2003 auf Fr. 43'250.- festgelegten Jahresverdienstes, welchen die Versicherte, wäre sie nicht invalid geworden, mutmasslich hätte erzielen können (Valideneinkommen). Dass die Versicherte dieses Valideneinkommen nicht mehr gelten lassen möchte, geht aus ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht hervor, handelt es sich beim einzigen dort beanstandeten Betrag von Fr. 46'900.- doch nicht um das Valideneinkommen, sondern bloss um ein Zwischenresultat, das für die Evaluation des trotz Invalidität zumutbarerweise realisierbaren Verdienstes (Invalideneinkommen) benötigt wurde. Unbeanstandet geblieben ist das Valideneinkommen von Fr. 43'250.- von der Allianz. 
4.2 
4.2.1 Unklar ist, inwiefern die Versicherte den Betrag von Fr. 46'900.- bemängeln will. Wie erwähnt, handelt es sich um ein Zwischenresultat, von welchem die Vorinstanz - um verschiedenen einkommensmindernden Faktoren Rechnung zu tragen - einen Abzug von 20 % vorgenommen hat (vgl. nachstehende E. 4.3) und damit - ausgehend von der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik für das Jahr 2000 (LSE 2000) - zu einem Invalideneinkommen für das Jahr 2001 von Fr. 37'520.- gelangt ist. Das von der Vorinstanz schliesslich auf Grund der LSE 2002 ermittelte und "lohnentwicklungsbereingte" Jahres-(Invaliden-)einkommen für das Jahr 2003 wiederum beläuft sich auf Fr. 38'768.-. Keinem dieser beiden Werte jedenfalls steht die Argumentation in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Versicherten entgegen. 
4.2.2 Eingehend hat sich die Allianz mit der Bestimmung des Invalideneinkommens auseinandergesetzt. Da kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen als Grundlage für dessen Festsetzung dienen kann, hat die Vorinstanz auf die LSE abgestellt, was dem Grundsatz nach zu Recht von keiner Seite in Frage gestellt wird. Entgegen den Ausführungen der Allianz betrug der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Arbeiten beschäftigten Frauen im privaten Sektor im Jahr 2002 gemäss der anwendbaren Tabelle TA1 der LSE 2002 jedoch nicht Fr. 3976.-, sondern - wie von der Vorinstanz richtig angenommen - Fr. 3820.-. Ein Abstellen auf nach Grossregionen gegliederte Lohndaten (beispielsweise auf Tabelle TA 13 der LSE 2002) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: I. und II. sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) in einem Gesamtgerichts-Beschluss vom 10. November 2005 abgelehnt, was auch hier zu beachten ist (vgl. etwa die Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 12. Oktober 2006 [U 75/03], E. 8, und vom 22. August 2006 [I 424/05], E. 3.2.3). Hochgerechnet auf das Jahr 2003 (angenommene Nominallohnentwicklung von 2002 bis 2003: 1,4 % [vgl. Die Volkswirtschaft 2004 Heft 10 S. 91 Tabelle B 10.2; vgl. auch Tabelle B 10.3]) bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden gelangte die Vorinstanz zum Betrag von Fr. 48'460.- (recte: Fr. 48'457.-). Davon hat sie einen Abzug von 20 % gewährt (vgl. nachstehende E. 4.3), womit ein Invalideneinkommen von Fr. 38'768.- (recte: Fr. 38'766.-) und verglichen mit dem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 43'250.- ein Invaliditätsgrad von (rechnerisch richtig) 10,36 % und abgerundet 10 % resultierte. 
4.3 An dieser Rechnung bemängelt sowohl die Versicherte als auch die Allianz die Höhe des behinderungsbedingten Abzuges von den Tabellenlöhnen gemäss LSE. 
4.3.1 In der Regel können in ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigte Arbeitnehmer nicht mit den auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt üblicherweise gewährten Lohnansätzen rechnen, weshalb die Rechtsprechung die Möglichkeit eines so genannt behinderungsbedingten Abzuges von den Tabellenlöhnen gemäss LSE eingeräumt hat (BGE 126 V 75 E. 5 S. 78 ff.). Dieser ist auf Grund der einzelnen einkommensmindernden Faktoren gesamthaft zu schätzen, darf aber 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/cc S. 80). Bei der Überprüfung eines solchen Abzuges kann es nicht darum gehen, dass das kontrollierende Gericht sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzt. Will es von der in den Ermessensbereich fallenden Höhe eines solchen Abzuges abweichen, muss es dafür triftige Gründe anführen und sich auf Gegebenheiten stützen können, welche seine Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 mit Hinweis). 
4.3.2 Die Versicherte ist der Ansicht, weil für sie nur wechselnd belastende Tätigkeiten in Betracht fallen, die vorwiegend sitzend zu verrichten sind, bestehe Anspruch auf den Höchstabzug von 25 % auf Grund des Einkommens zur Zeit des erlittenen Unfalles; daraus ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 25 %. Die Allianz stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, schon ein Abzug von 10 % müsste als grosszügig erachtet werden; es bestehe keine Veranlassung zur Annahme einer erheblichen leidensbedingten Lohnbenachteiligung, stünden der Versicherten doch zahlreiche Tätigkeiten offen, bei welchen sich die vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht oder nur in geringem Masse auswirkten; weil die Versicherte jede geeignete Tätigkeit vollzeitlich ausüben könne, falle auch ein Abzug für Teilzeitbeschäftigung nicht in Betracht; den weiteren Kriterien wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie könne schliesslich keine wesentliche Bedeutung beigemessen werden. 
4.3.3 Die Darlegungen der Versicherten, welche den behinderungsbedingten Abzug dem Invaliditätsgrad gleichsetzen will, haben mit einem korrekten Einkommensvergleich nichts zu tun, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Zu prüfen bleibt der von der Allianz vertretene Standpunkt. 
 
Im Einspracheentscheid vom 10. Juni 2004 wird ein behinderungsbedingter Abzug von 10 % vorgenommen. Schon bei der Festlegung des nach Massgabe statistikmässig ausgewiesener Tabellenlöhne gemäss LSE als Ausgangslage zu bestimmenden Einkommens hat die Allianz berücksichtigt, dass Frauen zwischen 40 und 49 Jahren 3,25 %, Schweizerinnen 6,5 % und Erwerbstätige in der Grossregion Zürich 4,6 % über dem Durchschnitt liegende Löhne erreichen, während wegen fehlender Ausbildung wiederum mit einer Lohnminderung von 14 % zu rechnen sei. Es handelt sich bei diesen vier Kriterien um Aspekte, die üblicherweise bei der Bestimmung des Abzuges von den Tabellenlöhnen zum Tragen kommen. Sie wirken sich auf den der Versicherten zugestandenen Abzug kaum aus, weil sich die lohnsteigernden Elemente (Alter, Staatsangehörigkeit, Arbeitsort) und die sich lohnmindernd auswirkende fehlende Ausbildung gegenseitig praktisch aufheben (3,25 % + 6,5 % + 4,6 % - 14 % = -0,35). Der von der Allianz auf Grund einer gesamthaften Schätzung anerkannte 10 %ige Abzug wird durch sie demnach kaum beeinflusst. Das kantonale Gericht hat sich mit dem Vorgehen der Allianz bei der Bestimmung des Abzuges nicht auseinandergesetzt, sondern den seiner Ansicht nach gerechtfertigten Abzug unabhängig von der schon von der Allianz vorgenommenen Berechnung selbstständig neu ermittelt. Damit hat es ausser Acht gelassen, dass es als kontrollierende Rechtsmittelinstanz sein Ermessen nicht ohne gewichtige Gründe an die Stelle desjenigen der auf Verwaltungsstufe verfügenden Behörde setzen darf (vgl. E. 4.3.1 hievor). Die Vorinstanz selbst nennt keine Umstände, welche ihres Erachtens ein Abweichen von dem von der Allianz vorgenommenen Abzug von rund 10 % begründen könnten. Entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus den Erwägungen ihres Entscheids. 
 
Der Umstand, dass der Versicherten die frühere, vorwiegend stehend auszuübende Tätigkeit als Küchenhilfe nicht mehr möglich ist und sie daher eine Arbeit braucht, die sie - zumindest grösstenteils - sitzend verrichten kann, führt noch nicht zur Annahme, sie könnte an einer leidensangepassten Stelle nur einen vergleichsweise reduzierten, unterdurchschnittlichen Verdienst realisieren. Es darf vielmehr davon ausgegangen werden, dass die Entlöhnung für im Sitzen zu verrichtende erwerbliche Tätigkeiten nicht generell geringer ausfällt als für Arbeiten, die eine stehende oder abwechslungsweise auch gehende Position erfordern. Es dürfte der Versicherten daher grundsätzlich möglich sein, eine leidensangepasste Stelle mit ähnlichem Anforderungsprofil wie am früheren Arbeitsplatz zu finden, an welcher sie bei dem ihr zumutbaren ganztägigen Einsatz trotz vorhandener Einschränkungen annähernd denselben Lohn wie vor dem Unfall erzielen würde. Lohnmindernd auswirken wird sich hingegen die gesundheitsbedingte Limitierung auf leichte bis sogar sehr leichte Beschäftigungen, was auf der Stellensuche mit einer doch merklichen Einschränkung der Auswahlmöglichkeiten verbunden sein wird. Insoweit ist ein Abzug von den Tabellenlöhnen der LSE angezeigt, rechtfertigt indessen die von der Vorinstanz auf 20 % veranschlagte Höhe bei Weitem nicht. Entgegen der vorinstanzlichen Argumentation kaum ins Gewicht fällt, dass die Versicherte die Stelle nach langjährigem Arbeitsverhältnis wechseln und als Neueinsteigerin beginnen muss, erzielte sie doch schon vor ihrem Unfall einen eher im unteren Bereich liegenden Lohn, sodass die Verdiensteinbusse bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes nicht allzu hoch ausfallen dürfte. Es ist denn auch nicht ersichtlich, dass sich die Dauer der Betriebszugehörigkeit im bisherigen Arbeitsverhältnis lohnmässig niedergeschlagen hätte. Beigepflichtet werden kann der Vorinstanz lediglich darin, dass das unterdurchschnittliche Einkommen, das die Versicherte schon vor ihrem Unfall vom 10. Oktober 2000 erzielte, im Rahmen der Bemessung des Abzuges Berücksichtigung finden kann. Eine wesentliche Erhöhung gegenüber dem von der Allianz zugelassenen Abzug rechtfertigt sich indessen auch deswegen nicht, zumal der frühere Verdienst - wie im kantonalen Entscheid treffend festgehalten - nur "leicht unterdurchschnittlich" war. Bei den vom kantonalen Gericht angeführten "rudimentären persönlichen Ressourcen" handelt es sich gleich wie bei den intellektuellen Fähigkeiten um invaliditätsfremde Gegebenheiten. Sie schlagen bei der Bemessung des zulässigen Abzuges nur marginal zu Buche und fanden in der Berechnung der Allianz bereits durch den Einbezug der wegen fehlender Ausbildung hinzunehmenden lohnmässigen Benachteiligung hinreichend Beachtung. Keine abzugsrelevante Bedeutung ist schliesslich der ursprünglich ausländischen Herkunft der heute eingebürgerten Versicherten beizumessen. 
 
Gesamthaft lassen sich nicht genügend triftige Gründe anführen, welche ein Abweichen von dem von der Allianz zugebilligten behinderungsbedingten Abzug von 10 % rechtfertigen lassen, zumal der vom kantonalen Gericht angenommene Abzug von 20 % als deutlich übersetzt qualifiziert werden muss. Da damit ein unter 10 % liegender Invaliditätsgrad resultiert, kann die Versicherte keine Rente der Unfallversicherung beanspruchen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verfahren U 423/06 und U 424/06 werden vereinigt. 
2. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2006 aufgehoben. 
3. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von V.________ wird abgewiesen. 
4. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 5. November 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Krähenbühl