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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_500/2008 /nip 
 
Urteil vom 5. November 2008 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg, Tafersstrasse 10, 1700 Freiburg. 
 
Gegenstand 
Entzug des Führerausweises, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 18. August 2008 des Kantonsgerichts Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof. 
Erwägungen: 
 
1. 
Mit Verfügung vom 24. Januar 2008 entzog die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg X.________ den Führerausweis für die Dauer von vier Monaten. 
 
Hiergegen führte X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Kantonsgericht Freiburg. Dessen III. Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde mit Urteil vom 18. September 2008 ab. 
 
Mit Eingabe vom 16. Oktober 2008 hat X.________ gegen das Urteil Einsprache erhoben. Das Kantonsgericht hat die Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesgericht zukommen lassen, da gegen das Urteil kein kantonales Rechtsmittel offen steht. 
 
Die Einsprache ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegen zu nehmen (Art. 82 ff. BGG). Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, das Urteil vom 18. September 2008 sei aufzuheben; es sei eine mildere Massnahme auszusprechen. 
 
2. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offenstehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem Zusammenhang auch BGE 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
 
Der Beschwerdeführer beanstandet das angefochtene Urteil vom 18. September 2008 nur ganz pauschal, unter Bezugnahme auf das dem Ausweisentzug zugrunde liegende Strafmandat namentlich wegen Fahrens mit übersetzter Geschwindigkeit. Dabei legt er nicht im Einzelnen dar, inwiefern die dem Urteil zugrunde liegenden Erwägungen bzw. das Urteil im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen. Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
3. 
Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise keine Kosten zu erheben. 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg, dem Kantonsgericht Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 5. November 2008 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Bopp