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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_608/2008/bnm 
 
Urteil vom 5. November 2008 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Betreibungs- und Konkursamt A.________, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Pfändung. 
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 21. August 2008 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 21. August 2008 des Berner Obergerichts (SchK-Aufsichtsbehörde), das - nach Abweisung eines Ausstandsbegehrens durch das Plenum des Obergerichts - auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Pfändungsvollzug in zahlreichen Betreibungen nicht eingetreten ist und dem Beschwerdeführer eine Busse von Fr. 450.-- sowie eine Gerichtsgebühr von Fr. 150.-- auferlegt hat, 
in die (die Gesuche des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege abweisende) Verfügung vom 12. September 2008 samt Aufforderung an den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 700.--, 
in die Bestätigung der Bundesgerichtskasse, wonach der Vorschuss fristgerecht bezahlt worden sei, 
 
in Erwägung, 
dass das Obergericht im Entscheid vom 21. August 2008 erwog, trotz des präsidialen Hinweises auf die Notwendigkeit einer Beschwerdebegründung innert der Beschwerdefrist habe der Beschwerdeführer keine Beschwerdebegründung nachgereicht, die Beschwerde, die eine solche lediglich in Aussicht stelle und sich mit den angefochtenen Verfügungen nicht konkret auseinandersetze, erweise sich mangels Substantiierung als unzulässig, 
dass das Obergericht weiter erwog, die Beschwerde, die zum Teil Betreibungen betreffe, die Gegenstand früherer Entscheide der Aufsichtsbehörde gewesen seien, sei querulatorisch und mutwillig, weshalb dem Beschwerdeführer, wie bereits in früheren Entscheiden angedroht, nebst einer Gebühr von Fr. 150.-- eine Busse von Fr. 450.-- aufzuerlegen sei (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), 
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), 
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht nach den erwähnten Anforderungen mit den entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen auseinandersetzt, 
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen rechtsgenüglich aufzeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid des Obergerichts vom 21. August 2008 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass es insbesondere nicht genügt, der Aufsichtsbehörde Parteilichkeit vorzuwerfen, nachdem das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen diese Behörde bereits mit Plenumsentscheid vom 11. August 2008 abgewiesen worden ist, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, zumal die Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) nicht ergänzt werden kann, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 5. November 2008 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Raselli Füllemann