Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_656/2009 
 
Urteil vom 5. November 2009 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Pfiffner Rauber, 
Gerichtsschreiber Schmutz. 
 
Parteien 
U.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Anita Hug, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, 
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn 
vom 10. Juni 2009. 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügung vom 14. November 2008 verneinte die IV-Stelle des Kantons Solothurn mangels des dazu erforderlichen Invaliditätsgrades den Anspruch der 1955 geborenen U.________ auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 10. Juni 2009 ab. 
U.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten; sie beantragt Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sowie Zusprechung einer halben Invalidenrente auf der Basis einer mindestens 50%igen Invalidität; eventualiter sei die Sache zur Vornahme einer weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Mit Verfügung vom 7. September 2009 weist das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, wozu auch die unvollständige Tatsachenermittlung zählt. 
 
2. 
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des streitigen Leistungsanspruches einschlägigen rechtlichen Grundlagen zutreffend dargelegt. 
 
3. 
Bei den Beschwerdevorbringen handelt es sich um Tatsachenbehauptungen im Zusammenhang mit der zumutbaren Arbeitsfähigkeit, welche letztinstanzlicher Überprüfung weitgehend entzogen sind (oben E. 1). Sie sind nicht geeignet, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig oder unvollständig erscheinen zu lassen; das kantonale Gericht hat die Beweise umfassend und pflichtgemäss gewürdigt, sich einlässlich und ausführlich mit den medizinischen Berichten und Gutachten auseinandergesetzt und sie rechtsprechungskonform gewürdigt (kantonaler Entscheid E. II.4-6). Darauf wird verwiesen. Es bleibt lediglich festzuhalten, dass der letztinstanzlich zum Beweis der Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes angerufene Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. F.________ vom 8. Januar 2009 keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Aussagen enthält, wie die Vorinstanz ausführlich und richtig dargelegt hat. In rechtlicher Hinsicht verkennt die Beschwerde, dass es - sowenig wie im Strafrecht bezüglich der Zurechnungsfähigkeit - in der Sozialversicherung Sache der behandelnden Ärzte sein kann, die Arbeitsfähigkeit ihrer Patienten zu beurteilen; deren Begutachtung muss vielmehr in unklaren oder umstrittenen Fällen Sache der dafür bestellten medizinischen Administrativexperten, Versicherungsärzte oder gerichtlichen Sachverständigen sein (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 ff. E. 2.2.1 mit Hinweisen). 
 
4. 
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt wird. 
 
5. 
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 5. November 2009 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Schmutz