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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_645/2012 
 
Urteil vom 5. November 2012 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
H.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Arbeitsunfähigkeit), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 29. Mai 2012. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1965 geborene H.________ hatte sich am 3. September 2007 am linken Handgelenk verletzt, wofür die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die Heilbehandlungskosten übernahm und Taggelder ausrichtete. Diese Leistungen stellte die SUVA auf den 1. Januar 2010 ein und sprach mit Verfügung vom 10. Dezember 2009 H.________ u.a. eine auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 17 % festgelegte Invalidenrente zu. Mit Einspracheentscheid vom 5. November 2010 hielt sie daran fest. 
 
B. 
Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. Mai 2012 ab. 
 
C. 
H.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, in Aufhebung des Einsprache- und des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm eine Rente auf der Basis einer Invalidität von 60 % zuzusprechen, eventuell die Angelegenheit zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. Zugleich wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
 
2. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG) sowie zum Beweiswert von Arztberichten und medizinischen Gutachten (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468 ff.; 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
Die Vorinstanz ist in Würdigung der Akten und Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen zur Erkenntnis gelangt, der unfallbedingte Gesundheitsschaden erlaube es dem Versicherten, einer leichten bis mittelschweren Arbeit ganztägig nachzugehen, sofern das Heben von Lasten auf 10 bis 15 kg limitiert und repetitive Dreh- und Impulsbewegungen vermieden würden. 
 
3.1 Dabei stellte es auf das von Dr. med. W.________ anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 28. September 2009 näher umschriebene Zumutbarkeitsprofil ab, welches entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers von keinem anderen Arzt, insbesondere auch nicht von Dr. B.________ in Frage gestellt worden sei. 
Der Beschwerdeführer erneuert seine Behauptung letztinstanzlich und verweist dabei auf die Berichte der Dres. O.________ vom ambulanten Chirurgiezentrum X.________ vom 11. April 2008 und B.________ vom 29. April 2008. 
 
3.2 Soweit darin überhaupt eine Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit vorgenommen ist, beschränkt sich diese offenkundig auf eine Momentaufnahme im damals noch laufenden Heilungs- und Behandlungsprozess. Wie der Beschwerdeführer dergestalt behaupten kann, in diesen Berichten hätten sich die angerufenen Ärzte bereits gegen die knapp eineinhalb Jahre später und in Kenntnis des weiteren Heilungsverlaufs abgegebene Einschätzung von Dr. med. W.________ gestellt, ist nicht nachvollziehbar. 
 
3.3 Da im Übrigen keine weiteren Einwände gegen die im angefochtenen Entscheid getroffenen Tatsachenfeststellungen und daraus ableitbaren rechtlichen Schlussfolgerungen vorgebracht werden, hat es damit sein Bewenden, zumal auch nicht ein Rechtsmangel im Sinne von E. 1 erkennbar ist. 
 
4. 
Insgesamt erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb das vereinfachte Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG Anwendung findet. Aus demselben Grund ist gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 5. November 2012 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Ursprung 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel