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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_304/2018  
 
 
Urteil vom 5. November 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter F. Siegen, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 28. Februar 2018 (VBE.2017.688). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ bezog vom 1. Januar bis 30. November 2009 eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Im September 2012 meldete sie sich erneut zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen (u.a. Gutachten der asim vom 9. November 2016) sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Aargau mit Verfügung vom 14. Juli 2017 eine befristete ganze Rente vom 1. März bis 30. November 2013 zu. 
 
B.   
Die Beschwerde der A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau nach zweifachem Schriftenwechsel mit Entscheid vom 28. Februar 2018 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, der Entscheid des kantonalen Versicherungsgerichts vom 28. Februar 2018 sei aufzuheben, und es sei ihr mit Wirkung ab 1. März 2013 eine zeitlich unbefristete ganze Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zum Neuentscheid an die Vorinstanz oder die IV-Stelle zurückzuweisen. 
 
Die IV-Stelle des Kantons Aargau ersucht um Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der angefochtene Entscheid bestätigt die Aufhebung der ab 1. März 2013 zugesprochenen ganzen Rente der Invalidenversicherung auf Ende November 2013 gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 88a Abs. 1 IVV. Die ganze Rente für die Monate März bis November 2013 steht ausser Diskussion. Streitgegenstand kann somit lediglich der von der Vorinstanz verneinte Rentenanspruch ab 1. Dezember 2013 sein. In diesem Sinne ist das Begehren in der Beschwerde um Zusprechung einer ganzen Rente ab 1. März 2013 zu verstehen. 
 
2.  
 
2.1. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. wegen Verletzung von Bundesrecht erhoben werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig [willkürlich; BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445] ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).  
 
Wegen der grundsätzlichen Bindung des Bundesgerichts an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt haben nach dem angefochtenen Entscheid eingetretene Tatsachen ausser Acht zu bleiben (echte Noven; BGE 140 V 543 E. 3.2.2.2 S. 548). Das betrifft den nachträglich eingereichten Einspracheentscheid der Suva vom 8. August 2018 samt einer chirurgischen Beurteilung. 
 
2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 17 E. 3 S. 19). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252; 132 II 257 E. 2.5 S. 262; Urteil 9C_431/2016 vom 7. Dezember 2016 E. 1.2).  
 
3.   
Die Vorinstanz hat der Invaliditätsbemessung durch Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG) die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten der asim vom 9. November 2016 zugrunde gelegt. Danach ist eine angepasste, d.h. dem Belastungsprofil entsprechende Tätigkeit zu 80 % zumutbar. Die Restarbeitsfähigkeit sei auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertbar. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Versicherte die ihr verbliebene Arbeitskraft nicht mehr wirtschaftlich sollte nutzen können, wenn auf einem für sie nach ihren Fähigkeiten und Möglichkeiten in Betracht fallenden Teil des Arbeitsmarktes die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprächen. So müssten konkret insbesondere Überwachungstätigkeiten als zumutbar erachtet werden. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf tabellarischer Grundlage (vgl. BGE 124 V 321) könne mit Blick auf die gesamten Umstände ein leidensbedingter Abzug nach BGE 126 V 75 von höchsten 10 % gewährt werden. Damit betrage der Invaliditätsgrad ab August 2013 (zu berücksichtigen ab 1. Dezember 2013; Art. 88a Abs. 1 IVV) maximal 34 %, was für den Anspruch auf eine Rente nicht ausreiche (Art. 28 Abs. 2 IVG). 
 
4.   
Die Beschwerdeführerin rügt einzig, mit dem im asim-Gutachten umschriebenen Belastungsprofil lasse sich selbst auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine Arbeit finden. Die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz beruhe auf einem bundesrechtswidrigen Verständnis dieses Begriffes. Die Fortschritte der Technik hätten dazu geführt, dass die angeblich zumutbaren Kontroll- und Überwachungstätigkeiten heute entweder Handarbeit seien oder eine Ausbildung erforderten. Es gebe keinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt mehr für nicht manuelle und intellektuell anspruchslose Hilfsarbeiten. Diese würden heute von computergesteuerten Maschinen, Anlagen und Robotern selbständig und ohne menschliche Mitwirkung erledigt. Soweit es noch Arbeiter brauche, handle es sich um qualifiziertes Personal. Die nicht näher begründete Feststellung der Vorinstanz, es gebe noch Überwachungstätigkeiten, die ihrem Anforderungsprofil entsprechen, stehe in krassem Widerspruch zur heutigen Realität und sei daher willkürlich. Sie könne weder manuelle Arbeiten verrichten noch Tätigkeiten ausüben, die intellektuell anspruchsvoll seien, mithin eine Ausbildung erforderten. Sie habe in den vorinstanzlichen Rechtsschriften aufgezeigt, dass es für sie keine Hilfsarbeiten gebe. Ebenfalls habe sie ausführlich dargelegt und mit Beispielen aus der Praxis untermauert, dass es Überwachungstätigkeiten, die mit ihrem Leistungsprofil in Einklang stehen, heute nicht nicht mehr gebe. Die Vorinstanz habe sich hierzu nicht geäussert und damit ihren Gehörsanspruch verletzt. 
 
5.  
 
5.1. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades ist das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG [i.V.m. Art. 1 Abs. 1 IVG und Art. 2 ATSG]).  
 
5.1.1. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt, welcher der Ermittlung des Invalideneinkommens zugrunde zu legen ist, ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276). Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil 8C_94/2018 vom 2. August 2018 E. 6.1 mit Hinweisen). Je restriktiver indessen das medizinische Anforderungsprofil umschrieben ist, desto eingehender ist in der Regel die Verwertbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt abzuklären und nachzuweisen. Von einer Arbeitsgelegenheit kann dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nurmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil 9C_941/2012 vom 20. März 2013 E. 4.1.1 mit Hinweis). Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 460).  
 
5.1.2. Die Rechtsprechung anerkennt, dass das (vorgerückte) Alter zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird. Massgebend sind die Umstände des konkreten Falles, etwa die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 460). Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 462; Urteil 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 3.2).  
 
5.2. Diese Grundsätze sind auch im Kontext von Art. 17 Abs. 1 ATSG zu beachten. Ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu zu ermitteln (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11). Dabei ist vor einer Änderung des Rentenanspruchs grundsätzlich der Eingliederungsbedarf abzuklären (Urteil 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.1.2 mit Hinweisen, in: SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86). Im vorliegenden Fall nahm die Beschwerdegegnerin keine solchen Abklärungen vor. In der Verfügung vom 14. Juli 2014 hielt sie fest, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend leichte Hilfs-, Kontroll- und Überwachungsarbeiten offenstünden. Weder das Alter und die Art des Gesundheitsschadens noch der Status als Ungelernte erlaubten, von der Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auszugehen. Die Vorinstanz hat, wie dargelegt (E. 3), konkret insbesondere Überwachungstätigkeiten als zumutbar bezeichnet.  
 
5.2.1. Gemäss dem Belastbarkeitsprofil im ABI-Gutachten vom 9. November 2016kann die Beschwerdeführerin keine Tätigkeiten ausüben, die mit erhöhten Ansprüchen an feinmotorische Arbeiten mit der rechten Hand einhergehen oder die einen erhöhten Anteil von repetitiven manuellen Tätigkeitsanteilen mit der rechten Hand beinhalten. Die rechte Hand kann lediglich als Hilfshand eingesetzt werden. Es ist eine maximale Belastung der rechten Hand mit punktuell zwei bis drei Kilogramm Gewicht möglich. Tätigkeitsanteile, die eine Elevation des linken Armes über 45° erfordern, können nicht durchgeführt werden. Körperlich schwere Tätigkeiten können nicht ausgeübt werden.  
 
5.2.2. Nach der Rechtsprechung ist "selbst bei faktischer Einhändigkeit zwar eine erheblich erschwerte Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit anzunehmen, gleichwohl aber - sogar bei Versicherten, die ihre dominante Hand gesundheitlich bedingt nur sehr eingeschränkt (z.B. als unbelastete Zudienhand) einsetzen können -, einen hinreichend grossen Arbeitsmarkt mit realistischen Betätigungsmöglichkeiten zu unterstellen" (Urteil 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.2 mit Hinweisen). Längst nicht alle im Arbeitsprozess im weitesten Sinne notwendigen Aufgaben und Funktionen im Rahmen der Überwachung und Prüfung werden durch Computer und automatisierte Maschinen ausgeführt. Abgesehen davon müssen solche Geräte auch bedient und ihr Einsatz ebenfalls überwacht und kontrolliert werden. Zu denken ist an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die keinen Einsatz des nicht mehr funktionstüchtigen Armes oder der nicht mehr einsetzbaren Hand voraussetzen (Urteil 8C_217/2015 vom 28. August 2015 E. 2.2.1 mit Hinweisen).  
 
5.2.3. Die Beschwerdeführerin bestreitet - zu Recht - nicht, dass es Tätigkeiten gibt, die ihrem (körperlichen) Belastungsprofil entsprechen, und die auch ein als ausgeglichen angenommener Arbeitsmarkt kennte bzw. anböte. Solche Stellen kämen für sie indessen zum Vornherein nicht in Betracht, weil es ihr an der hierfür erforderlichen Ausbildung und Qualifikation fehle. Diesen Einwand hat die Vorinstanz nicht widerlegt (vgl. E. 4.2 des angefochtenen Entscheids). Es ist davon auszugehen, dass das Bedienen von Computern und automatisierten Maschinen sowie deren Überwachung und Kontrolle, wenn sie im Einsatz stehen, gewisse minimale Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen, über welche Ungelernte, wie die Beschwerdeführerin, die immer nur einfache Hilfsarbeitertätigkeiten ausgeübt haben, ohne entsprechende Ausbildung in der Regel nicht verfügen. Aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters (von 61 Jahren im Zeitpunkt der Rentenaufhebung) stellt sich zudem trotz der kurzen Rentenbezugsdauer von neun Monaten die Frage, ob sie über genügendes Selbsteingliederungspotenzial verfügt (Urteil 9C_543/2017 vom 7. November 2017 E. 3.1).  
 
Unter diesen Umständen bedarf es der Konkretisierung, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin zumutbar sind. Je nachdem fragt sich weiter, inwiefern mit beruflichen Eingliederungsmassnahmen Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt erreicht werden kann. Erst danach kann über die im Grundsatz gebotene Rentenrevision neu verfügt werden. 
 
5.3. Die Sache ist somit nicht spruchreif. Die Beschwerdegegnerin wird im Sinne der vorstehenden Erwägungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen haben. Danach wird sie über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung über den 30. November 2013 hinaus neu verfügen.  
 
6.   
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 28. Februar 2018 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 14. Juli 2017 werden aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zu neuer Verfügung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. November 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler