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[AZA 0/2] 
6P.64/2000/hev 
 
KASSATIONSHOF 
************************* 
 
5. Dezember 2000 
 
Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth, 
Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter 
Wiprächtiger, Bundesrichterin Escher und Gerichtsschreiber Luchsinger. 
 
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In Sachen 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Cornel Wehrli, Geissgasse 7, Frick, 
 
gegen 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Obergericht des Kantons Aargau, 
 
betreffend 
Art. 9, Art. 29, Art. 32 BV und Art. 6 EMRK, (willkürliche Beweiswürdigung und Unschuldsvermutung), (staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 27. Januar 2000), hat sich ergeben: 
 
A.- X.________ und Y.________ wurden am 20. November 1996 bei ihrer Einreise in die Schweiz am Zollamt Stein/Bad Säckingen von den Schweizer Grenzwachtbeamten angehalten und einer Kontrolle unterzogen. Das Zollamt befindet sich aufgrund des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt vom 1. Juni 1961 (SR 0.631. 252.913. 690, nachfolgend: Rahmenabkommen) auf deutschem Gebiet (Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Stein/Bad Säckingen vom 29. August 1979, SR 0.631. 252.913. 693.5). 
 
B.-Bei der Personenkontrolle wurde festgestellt, dass Y.________ von den spanischen Behörden wegen Drogenhandels zur Verhaftung ausgeschrieben war und überdies 5 g Haschisch auf sich trug. Sie wurde auf Anordnung des Bezirksamtes Rheinfelden in Untersuchungshaft gesetzt. 
 
X.________ wurde von Schweizer Beamten angefragt, zum Polizeiposten Stein zu kommen, um dort hinsichtlich seiner Begleiterin Angaben zu machen. Er folgte daraufhin den Beamten über die Landesgrenze auf schweizerisches Gebiet. Zuvor hatte er festgestellt, dass der von ihm gelenkte Mietwagen mit einem Hund durchsucht wurde. Bei der Untersuchung des Fahrzeugs kamen unterhalb des Armaturenbretts eingebaut 650'000.-- Deutsche Mark und 280'000.-- dänische Kronen zum Vorschein, welche Beträge sichergestellt wurden. X.________ wurde auf Anweisung des Bezirksamts Rheinfelden in Untersuchungshaft gesetzt. Ihm war anlässlich der Anfrage, zum Polizeiposten mitzukommen, noch nichts vom Fund des Geldes gesagt worden. 
 
Eine Untersuchung der sichergestellten Banknoten durch das Institut für Rechtsmedizin in Bern (IRM) ergab, dass 35 % der DM und 60 % der dänischen Kronen mit Kokain kontaminiert waren. 
 
C.- Das Bezirksgericht Rheinfelden sprach X.________ mit Urteil vom 11. August 1998 der banden- und gewerbsmässigen Geldwäscherei für schuldig und verurteilte ihn zu einer Zuchthausstrafe von 3 Jahren, unter Anrechnung von 630 Tagen Untersuchungshaft, sowie zu einer Busse von Fr. 20'000.--. Die beschlagnahmten Geldbeträge wurden ihm zur Hälfte zugerechnet, wovon wiederum die Hälfte eingezogen wurde. Auf Berufung von X.________ bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 27. Januar 2000 die Verurteilung wegen bandenmässiger Geldwäscherei, setzte die Strafe auf 2 3/4 Jahre Gefängnis und eine Busse von Fr. 20'000.-- fest. 
 
D.- X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde kann namentlich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte und Staatsverträge mit dem Ausland gerügt werden (Art. 84 Abs. 1 lit. a und c OG). Sie ist nur zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht sonstwie durch Klage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht oder einer anderen Bundesbehörde vorgebracht werden kann (Art. 84 Abs. 2 OG). Zum eidgenössischen Recht, dessen Verletzung mit Nichtigkeitsbeschwerde gerügt werden kann, gehören auch unmittelbar anwendbare rechtsetzende Staatsverträge. Bei der Prüfung dieser Abkommen wird nach der geltenden Praxis nicht mehr zwischen Bestimmungen des materiellen Rechts und solchen des Verfahrensrechts unterschieden (Art. 269 Abs. 1 BStP; BGE 117 IV 222 E. 1b; Bernhard Sträuli, Pourvoi en nullité et recours de droit public au Tribunal fédéral, Bern 1995, N 369 und N 370 mit Hinweisen). 
Der Beschwerdeführer macht Willkür bei der Auslegung von Art. 2 Ziff. 1 (Begriff der Grenzabfertigung) und Art. 4 (Kompetenzen der Grenzabfertigung) des Rahmenabkommens geltend. Da für die Verletzung des Rahmenabkommens die Nichtigkeitsbeschwerde offen steht, ist auf die staatsrechtliche Beschwerde in diesem Umfang nicht einzutreten. 
 
2.- Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht in verschiedenen Punkten Willkür bei der Feststellung des Sachverhalts und der Würdigung der Beweise vor. Ebenso übt er Kritik am Vorgehen der Polizeibehörden im Hinblick auf seine Verhaftung und rügt die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren. 
a) Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn vom Sachrichter gezogene Schlüsse nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, oder wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei rechtfertigt sich die Aufhebung eines Entscheides nur, wenn dieser auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 125 II 10 E. 3a; 124 I 208 E. 4a, 247 E. 5). An diesen aus Art. 4 aBV abgeleiteten Grundsätzen hat sich durch das am 1.1.2000 in Kraft getretene eigenständige Grundrecht auf Schutz vor Willkür gemäss Art. 9 BV nichts geändert (Botschaft über eine neue Bundesverfassung, in BBl 1997 I144). 
 
aa) Nach Ansicht des Beschwerdeführers hat das Obergericht willkürlich angenommen, dass er von der Kontamination des Geldes gewusst habe und den Beamten in diesem Wissen auf schweizerisches Territorium gefolgt sei. Das Obergericht hält fest, dass der Beschwerdeführer von der Durchsuchung seines Mietwagens wusste, bevor er sich zum Mitgehen auf den Polizeiposten Stein bereit erklärt hatte, und schliesst daraus, dass er mit dem Auffinden des versteckten Bargeldes und damit einer Verhaftung habe rechnen müssen. Diese Argumentation ist vertretbar. Der Beschwerdeführer musste selbst bei Unkenntnis der Kontamination des versteckten Bargeldes sowohl mit dessen Entdeckung wie mit der Tatsache rechnen, dass dies angesichts der verdächtigen Umstände eine Strafuntersuchung nach sich ziehen würde (vgl. nachstehend E. 3). 
bb) Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist es nicht offensichtlich falsch, wenn das Obergericht festhält, dass das beschlagnahmte Geld durch die Polizeibeamten vor der Detailanalyse zweimal und nicht mehrmals gezählt wurde. Zwar fällt auf, dass in den Akten für die Zählung vom 22. November 1996 der Zeitraum 14.30 - 16.30 Uhr und für diejenige vom 15. Januar 1997 ein solcher von 15.45 - 16.00 Uhr angegeben wird. Da hinsichtlich der ersten Zählung im Gegensatz zur zweiten Zählung keine Einzelheiten dokumentiert wurden, bleibt offen, ob die angegebenen zwei Stunden nur den eigentlichen Zählvorgang oder den bei der Kantonalbank auszuführenden Auftrag insgesamt umfassen. 
Ob die Polizeibeamten das Geld noch ein drittes Mal berührt haben, wie der Beschwerdeführer betont, ändert an der bloss zweimaligen Zählung nichts. 
 
 
cc) Es ist auch nicht unhaltbar, wenn das Obergericht zum Schluss kommt, durch die zweimalige Zählung des beschlagnahmten Geldes sei es zu keiner wesentlichen Erweiterung der Kontamination der beschlagnahmten Banknoten gekommen. Dieses Ergebnis lässt sich mit dem Zwischenbericht des IRM vom 7. Januar 1997 vereinbaren, worin ausgeführt wird, dass die Wahrscheinlichkeit der Kontamination der geprüften Währungen relativ klein sei, falls das Geld nicht durch die Hände von Leuten gegangen sei, die Umgang mit Drogen haben. 
 
dd) Das Obergericht durfte den Kontaminationsgrad des beschlagnahmten Geldes (35 % der untersuchten DM-Scheine und 60 % der untersuchten dänischen Kronen) ohne Willkür als überdurchschnittlich bewerten. Der Beschwerdeführer kritisiert demgegenüber die Aussagekraft des von ihm selber mit veranlassten Privatgutachtens vom 27. Februar 1998, das bei 40-DM-Scheinen eine übliche Kontaminierung von 5 % eruiert hatte. Er weist auf Untersuchungen hin, wonach bei spanischen Peseten und englischen Pfund der Kontaminationsgrad 71 % bzw. 99 % betrage. In Bezug auf die dänischen Kronen bestünden überhaupt keine Erkenntnisse über den Zustand der sich im Umlauf befindlichen Banknoten. 
 
 
Im angefochtenen Entscheid wird einlässlich dargelegt, weshalb die Resultate der Untersuchungen in Spanien und Grossbritannien nicht auf aktuelle mitteleuropäische Verhältnisse übertragen werden können. Zudem werden die Erkenntnisse, die aus Stichproben beider in Frage stehenden Währungen bei zwei Schweizer Banken gewonnen worden waren, dem vom Beschwerdeführer veranlassten Privatgutachten gegenübergestellt. Dass der Beschwerdeführer einzelne Momente abweichend gewichtet, lässt die einlässlich begründete Schlussfolgerung des Obergerichtes, es handle sich bei den beschlagnahmten Banknoten um Drogengeld, noch nicht als willkürlich erscheinen. 
 
ee) Auch die Feststellung des Obergerichts, dass der Transport von verstecktem Geld durch Private in diesem Umfang verdächtig sei, weil damit dessen Herkunft verheimlicht werden könne, lässt sich vertreten. Zu Recht wird im angefochtenen Entscheid festgehalten, dass eine Post- oder Banküberweisung nahe liegender gewesen wäre. Gewiss wären hier Nachfragen nach der Herkunft der Beträge zu erwarten gewesen. Diese hätten jedoch mit Hinweisen auf die Goldverkäufe und die Kontakte zu Investoren beantwortet werden können. Nach Angaben des Beschwerdeführers habe es sich zudem beim versteckten Geld teilweise um Erlös aus legalen Geschäften und teilweise um Steuerfluchtgelder gehandelt. Das Obergericht hält dem zu Recht entgegen, dass in Deutschland kaum eine Ausfuhrkontrolle zu gewärtigen gewesen wäre und die Schweiz sich für Steuerfluchtgelder nicht interessiere, womit eine offene Durchfuhr durch die Schweiz möglich gewesen wäre. Damit durfte das Obergericht ohne Willkür zum Schluss gelangen, dass das raffinierte Versteck unterhalb des Armaturenbretts eines Personenwagens nur zur Vermeidung einer Ermittlung wegen Geldwäscherei sinnvoll sei. Dass es auch andere Gründe dafür geben mag, einen Geldtransport nicht zu deklarieren, ändert daran nichts. 
 
Dem Rahmenabkommen lässt sich im Übrigen keine Meldepflicht der schweizerischen Zollbeamten an ihre deutschen Kollegen hinsichtlich Steuerfluchtgeldern entnehmen, wie der Beschwerdeführer offenbar meint. 
 
ff) Ebenso durfte das Obergericht die abweichenden Angaben des Beschwerdeführers und der Mitbeschuldigten Y.________ zur Menge des gehandelten Goldes ohne Willkür als widersprüchlich bewerten. In der Tat überzeugt die Erklärung des Beschwerdeführers nicht, dass er und seine Geschäftspartnerin angesichts der engen Zusammenarbeit gegenseitig über die jeweiligen Verkäufe nicht genau im Bilde gewesen sein sollen. 
 
gg) Keinesfalls willkürlich ist der Standpunkt des Obergerichtes, der Beschwerdeführer hätte die Goldkäufer benennen und Unterlagen über diese Vorgänge vorlegen können. Die Befürchtung, dass auf diese Weise Geschäftspartner in ein Ermittlungsverfahren einbezogen würden, mag berechtigt sein, lässt indessen die Argumentation des Obergerichtes noch nicht als unsachlich erscheinen. 
 
hh) Dass die formlose Übergabe eines erheblichen Geldbetrages ohne Sicherheiten auf einen kriminellen Hintergrund hinweisen soll, ist unter dem Gesichtspunkt der Willkür nicht zu beanstanden. Zwar räumt das Obergericht ein, entsprechende Angaben des Zeugen A.________ nicht widerlegen zu können, betont aber gleichzeitig deren Fragwürdigkeit. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat das Obergericht nicht die Lukrativität des Goldhandels an sich in Frage gestellt. 
Es hat lediglich festgehalten, dass dieses Geschäft nicht derart Gewinn bringend sei, dass zahlreiche Bekannte des Beschwerdeführers hunderttausende Deutsche Mark ohne Abmachung und Sicherheiten zur Verfügung stellen würden. 
 
b) Das angefochtene Urteil ist in Bezug auf die Herkunft des beschlagnahmten Geldes aus dem Drogenhandel nicht schon deshalb willkürlich, weil einzelne vom Beschwerdeführer angeführte Aspekte auch anders gewichtet werden könnten. Dies gilt auch für sein Wissen um die Herkunft des Geldes. Aufgrund einer ganzen Reihe von Feststellungen und Indizien durfte das Obergericht zu einem solchen Ergebnis gelangen. Der Beschwerdeführer wurde nicht nur wegen massiven Haschischhandels im Jahre 1986 in Spanien mit zwei Jahren Freiheitsstrafe bestraft, gemäss dem angefochtenen Entscheid bestanden noch anfangs 1996 geschäftliche Beziehungen zum ebenfalls wegen Drogenhandels verurteilten B.________. Damit durfte das Obergericht von Verbindungen des Beschwerdeführers zum Drogenmilieu ausgehen, ohne dass die genannten Personen erneut in ein Strafverfahren einbezogen worden waren. Auch die Folgerung, derartige Kontakte bildeten ein Indiz für das Vorliegen von Drogengeldern, ist unter dem Gesichtspunkt der Willkür nicht zu beanstanden. 
 
3.-Der Beschwerdeführer rügt das Vorgehen der Polizeiorgane als Verstoss gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens und von Treu und Glauben. Seiner Ansicht nach hätte er im Moment seiner Einwilligung, den Schweizer Beamten zu folgen, darüber aufgeklärt werden müssen, dass das versteckte Geld gefunden worden war. Er habe als deutscher Staatsangehöriger nach Treu und Glauben nicht mit seiner Verhaftung rechnen müssen, als er sich auf den Polizeiposten Stein begab. Man habe ihn durch eine völkerrechtswidrige List in die Schweiz gelockt, womit die in der Schweiz durchgeführten Prozesshandlungen nichtig seien. 
 
a) Nach den Grundsätzen des Völkerrechts ist jeder Staat verpflichtet, die Souveränität anderer Staaten zu beachten; Handlungen eines Staates auf fremdem Staatsgebiet sind daher unzulässig. Soweit eine verfolgte Person sich im Ausland befindet, kann sie dem verfolgenden Staat nur mittels eines hoheitlichen Aktes des Staates, auf dessen Gebiet sie sich befindet, überstellt werden; werden Organe des verfolgenden Staates ohne Bewilligung auf dem Gebiet eines anderen Staates tätig, bemächtigen sie sich insbesondere des Verfolgten mittels Gewalt, List oder Drohung, verletzen sie die Souveränität (BGE vom 15. Juli 1982, vollständig wiedergegeben in EuGRZ 1983 S. 437 E. 3a mit Hinweisen, ebenso Hans Schultz, Male captus, bene deditus?, in Schweizerisches Jahrbuch für internationales Recht (SJIR) XL/1984 S. 100 f., derselbe, Male captus, bene iudicatus?, in SJIR XXIV/1967 S. 70 f., je mit Hinweisen; für eine neuere Übersicht vgl. Stephan Wilske, Die völkerrechtswidrige Entführung und ihre Rechtsfolgen, Berlin 2000, S. 33 ff., S. 89 ff.). 
Das Verbot, fremde Staatsangehörige mit List in den eigenen Machtbereich zu locken, geht auch aus dem innerstaatlichen wie völkerrechtlichen Gebot von Treu und Glauben hervor; verboten ist "toute machination abusive" (BGE 117 Ib 337 E. 2a S. 340 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 121 I 181 E. 2c/aa mit Hinweisen; zum Grundrecht auf Treu und Glauben im Umgang mit Behörden vgl. Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 
3. Auflage, Bern 1999 S. 488f.). 
 
Daraus ergibt sich aber, dass auch dem guten Glauben dessen, der angeblich mit List ins Inland gelockt worden ist, entscheidende Bedeutung zukommt. Rechnete er mit einer möglichen Verhaftung, oder musste er damit rechnen, hat er selber auf den ihm zustehenden Schutz verzichtet und kann sich nicht mehr auf das Verhalten der Behörden berufen. So wurde die Einsprache im erwähnten Bundesgerichtsentscheid von 1982 nur geschützt, weil der Einsprecher nicht mit seiner Verhaftung rechnen konnte (BGE vom 15. Juli 1982, in EuGRZ 1983 S. 437 E. 2c). Nach den willkürfreien Feststellungen des Obergerichts wusste der Beschwerdeführer von der Durchsuchung seines Mietwagens und musste demzufolge mit der Entdeckung des versteckten Geldes und auch der Verhaftung rechnen (E. 2a/aa). Gleichwohl erklärte er sich freiwillig bereit, auf den Polizeiposten Stein mitzugehen, um eine Aussage zur Verhaftung seiner Begleiterin zu machen. Damit kann er nicht mehr vorbringen, mittels einer völkerrechtswidrigen List in die Schweiz gelockt worden zu sein. 
 
b) Angesichts dieser Umstände mutet die allgemein gehaltene Kritik an der Arbeitsweise der Polizei und die Überraschung über die Verhaftung seltsam an. Der Beschwerdeführer behauptet im Übrigen nicht, dass seine Aussagen anders ausgefallen wären, wenn die Polizei der seiner Meinung nach geltenden Aufklärungspflicht nachgekommen wäre. Von rechtswidrig erlangten Beweismitteln kann nicht die Rede sein, womit die in solchen Fällen vorzunehmende Abwägung zwischen den Persönlichkeitsrechten des Verdächtigten und dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung von Straftaten entfallen kann (Müller, a.a.O. S. 567; Robert Hauser/Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage, Basel 1999, S. 229 N 13). Damit kann auch die Frage offen gelassen werden, ab welchem Verfahrensabschnitt die Grundsätze von Art. 6 Abs. 3 EMRK überhaupt zum Tragen kommen (Arthur Häfliger/Frank Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Auflage, Bern 1999, S. 219). 
 
4.- Der Beschwerdeführer sieht durch die seiner Ansicht nach willkürliche Beweiswürdigung des Obergerichts auch den Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzt. 
Die Beachtung dieser Beweiswürdigungsregel prüft das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (BGE 120 Ia 31 E. 2; 124 IV 86 E. 2a je mit Hinweisen). 
Bei diesem Vorbringen handelt es sich im Wesentlichen um eine Wiederholung der Kritik an der Beweiswürdigung durch das Obergericht in den einzelnen Punkten, womit der Rüge keine eigenständige Bedeutung zukommt. 
 
5.- Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich damit insgesamt als unbegründet. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht (1. Strafkammer) des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
--------- Lausanne, 5. Dezember 2000 
 
 
Im Namen des Kassationshofes 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: