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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 330/02 
 
Urteil vom 5. Dezember 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Bollinger 
 
Parteien 
A.________, 1952, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Sutter, Niedern 117, 9043 Trogen, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur 
 
(Entscheid vom 27. September 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1952 geborene A.________ war seit dem 22. November 1993 als Fertigungsangestellte bei der C.________ AG, angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsgesellschaft (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 7. November 2000 meldete die Arbeitgeberin der SUVA, A.________ sei wegen einer Nerv-/Muskelentzündung am linken Arm seit dem 20. August 1999 arbeitsunfähig. Nach arbeitsplatzmässigen und medizinischen Abklärungen lehnte die SUVA ihre Leistungspflicht für die geltend gemachten Beschwerden ab mit der Begründung, diese stünden nicht in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit (Verfügung vom 13. November 2001). An diesem Standpunkt hielt die SUVA mit Einspracheentscheid vom 8. April 2002 fest. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 27. September 2002 ab. 
C. 
A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen, eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz beantragen. 
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die Normen über Berufskrankheiten (Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 UVG sowie Art. 14 UVV und Anhang 1 zur UVV; Art. 9 Abs. 2 UVG), die Rechtsprechung zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 40 BZP in Verbindung mit Art. 19 VwVG; Art. 95 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 113 und 132 OG) und zum Beweiswert eines Arztberichts (BGE 125 V 352 Erw. 3a und b; AHI 2001 S. 113 Erw. 3a), insbesondere auch zu Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte (BGE 122 V 161 f. Erw. 1c) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 8. April 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin an einer Ulnaris-Neuropathie sowie an einer Kettentendomyose leidet. Streitig ist der Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung wegen Vorliegens einer Berufskrankheit. 
2.1 Die Vorinstanz erwog, gemäss den Ausführungen des Dr. med. B.________ vom Ärzteteam Unfallmedizin der SUVA lägen einerseits keine Hinweise auf eine überwiegend mechanische und damit beruflich bedingte Ursache der Ulnaris-Neuropathie vor, anderseits stelle die diagnostizierte Kettentendomyose keine Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG dar. Die Ausrichtung von Versicherungsleistungen scheitere daher an der erforderlichen Konnexität zwischen Gesundheitsschaden und Berufstätigkeit. Von einer nochmaligen Abklärung sei abzusehen. Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, dem Bericht von Dr. med. B.________ komme "schon vom Grundsatz her", weil er ein verwaltungsinterner Facharzt sei, nur ein sehr bescheidener Beweiswert zu. Zudem handle es sich bei seinen Ausführungen um reine Aktengutachten, die ohne eigene Untersuchungen und Abklärungen ergangen seien. Auch erwiesen sich die darin enthaltenen Ausführungen, insbesondere hinsichtlich der Ursachen für die Gesundheitsschäden, als nicht schlüssig. 
2.2 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Ausführungen von Dr. med. B.________ seien schon grundsätzlich nur von sehr bescheidenem Beweiswert, kann ihr nicht gefolgt werden. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichts ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und zu Schlussfolgerungen führt, die begründet sind. Das Gericht darf unter diesen Voraussetzungen in seiner Beweiswürdigung auch ärztlichen Berichten folgen, welche die SUVA im Administrativverfahren selber einholt, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen; denn in diesem Verfahrensabschnitt handelt sie nicht als Partei, sondern tritt als dem Gesetzesvollzug dienendes Verwaltungsorgan auf (BGE 125 V 353 f. Erw. 3b/ee; RKUV 2000 Nr. U 377 S. 183 ff. Erw. 4b mit Hinweis). Die Vorinstanz erwägt zutreffend, dass die Ausführungen von Dr. med. B.________ den von der Rechtsprechung geforderten Kriterien entsprechen und nichts ersichtlich ist, was gegen die volle Beweiskraft seiner Feststellungen spricht. Sodann setzt sich Dr. med. B.________ ausführlich mit den möglichen Ursachen einer Ulnarisneuropathie im Allgemeinen wie auch im konkreten Fall auseinander, weshalb der Einwand, das Gutachten sei diesbezüglich ungenügend, nicht stichhaltig ist. 
2.3 Auch die Rüge, auf die Einschätzungen des Dr. med. B.________ könne nicht abgestellt werden, weil er keine eigenen Untersuchungen und Abklärungen vorgenommen habe, ist unbegründet. Abgesehen davon, dass Dr. med. B.________ tatsächlich selbst Sachverhaltsabklärungen angeordnet hat, sind nach der Rechtsprechung Aktengutachten zulässig. Entscheidend ist, ob genügend Unterlagen vorliegen, was dann der Fall ist, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben, so dass sich der Experte gesamthaft ein lückenloses Bild machen kann (RKUV 1988 Nr. U 56 S. 370 Erw. 5b mit Hinweisen auf die Literatur, bestätigt in den nicht veröffentlichten Urteilen S. vom 2. April 1993, U 9/92, sowie K. vom 20. Januar 1995, U 100/94). Dr. med. B.________ lagen einerseits umfangreiche medizinische Berichte und anderseits die Ergebnisse der technischen Arbeitsplatzabklärung vor. Aufgrund dieser Akten war er in der Lage, die sich stellenden Beweis- und Kausalitätsfragen zuverlässig zu beantworten. Gerade in arbeitsmedizinischen Fällen werden sodann bei streitigen Zusammenhangsfragen nicht selten ärztliche Aktenberichte eingeholt, die sich auf vorgängige technische Beurteilungen stützen und auf welche die Rechtsprechung unter Berücksichtigung der in Erw. 2.2 angeführten Grundsätze abstellt (RKUV 1998 Nr. U 56 S. 370 Erw. 5b; Urteil D. vom 20. November 2001, C 473/00). 
3. 
Schliesslich geht aus den Akten klar hervor, dass beim Beschwerdebild - entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin - nicht die Ulnarisneuropathie, sondern die Kettentendomyose im Vordergrund steht. Letztere Erkrankung aber figuriert nicht in der Liste der anerkannten Berufskrankheiten (Anhang 1 zur UVV), weshalb eine qualifizierte berufliche Ursächlichkeit (Anteil von mindestens 75 %) erforderlich ist, damit diese als Berufskrankheit anerkannt werden kann (BGE 114 V 111 f. Erw. 3c). Dass es vorliegend an einem solchen Kausalzusammenhang fehlt, geht aus den Akten deutlich hervor. Für eine weitere Begutachtung besteht keine Veranlassung. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 5. Dezember 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: