Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 549/05 
 
Urteil vom 5. Dezember 2005 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Hadorn 
 
Parteien 
B.________, 1961, Beschwerdeführer, vertreten 
durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald, Bahnhofstrasse 1, 5330 Zurzach, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 8. Juni 2005) 
 
Sachverhalt: 
Mit zwei Verfügungen vom 17. Juni 2004 lehnte die IV-Stelle des Kantons Aargau die Gesuche von B.________ (geb. 1961) um berufliche Massnahmen und Ausrichtung einer Invalidenrente ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 30. Juli 2004 fest. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 8. Juni 2005 ab. 
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihm eine ganze Rente auszurichten. Eventuell sei die Sache zu näheren medizinischen Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen; subeventuell seien ihm berufliche Massnahmen zuzusprechen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Verbeiständung. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Vorschriften zu den Begriffen der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), der Arbeits- (Art. 6 ATSG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), zum Zeitpunkt des Rentenbeginns (Art. 29 Abs. 1 IVG), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) und zur Umschulung (Art. 17 IVG) sowie die Rechtsprechung zu Bedeutung (BGE 115 V 134 Erw. 3c) und Beweiswert (BGE 125 V 352 Erw. 3a) ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsbemessung und zum minimalen Invaliditätsgrad von 20 % als Voraussetzung für eine Umschulung (BGE 124 V 110 Erw. 2b) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Rente und berufliche Massnahmen. Auf Grund der medizinischen Akten ist dabei unbestritten, dass dem Beschwerdeführer keine körperlich schwere Arbeit mehr zugemutet werden kann. 
2.1 Die Vorinstanz hat die medizinischen Akten eingehend gewürdigt und namentlich gestützt auf den Bericht der R._________ vom 24. Februar 2003 zu Recht erwogen, dass der Beschwerdeführer eine angepasste, leichte Tätigkeit ohne Heben von mehr als 10 kg Gewicht voll ausüben kann. Sodann besteht gemäss Bericht von Dr. med. O.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. Mai 2004 aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Hiegegen beruft sich der Beschwerdeführer namentlich auf verschiedene Berichte seines Hausarztes, Dr. med. S.________, FMH Allgemeine Medizin, wonach er in jeder Tätigkeit gänzlich arbeitsunfähig sei. Dazu ist festzuhalten, dass der Hausarzt im Bericht vom 26. Februar 2003 bei positivem Verlauf eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit noch für möglich hielt. Später schätzte er diese Arbeitsfähigkeit auf null ein. Im Bericht vom 28. Juni 2004 spricht er zwar über die Diskrepanz zwischen seiner Einschätzung und derjenigen der Verwaltung, bringt jedoch keine medizinischen Argumente vor. Die mit "Hauptdiagnosen und Therapie" betitelte Aufstellung enthält nur Diagnosen und Medikamente, welche der Versicherte einnimmt, äussert sich jedoch nicht näher zur Arbeitsunfähigkeit. Diese Angaben vermögen daher nicht zu überzeugen. Zudem ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte auf Grund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 352 Erw. 3b/cc). Entgegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist der Vorinstanz kein Vorwurf zu machen, weil sie in erster Linie auf die Berichte der R.________ und des Psychiaters abgestellt hat. Diese sind inhaltlich weitaus substanziierter als die Listen des Hausarztes. Von zusätzlichen medizinischen Abklärungen sind keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb der diesbezügliche Eventualantrag abzulehnen ist. 
2.2 Der Einkommensvergleich ergab einen Invaliditätsgrad von knapp 15 %. Auch dies ist nicht zu beanstanden. Ein höherer Abzug von den Tabellenlöhnen als der von der Verwaltung angewendete von 10 % ist nicht gerechtfertigt. Daran vermögen die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern. Somit besteht weder Anspruch auf Rente noch auf Umschulung. Dem zutreffenden kantonalen Entscheid ist nichts weiteres beizufügen. 
3. 
Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 134 OG). Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden, da die entsprechenden Voraussetzungen (BGE 125 V 202 Erw. 4a) erfüllt sind. Der Versicherte wird jedoch auf Art. 152 Abs. 3 OG hingewiesen, wonach er dem Gericht Ersatz zu leisten haben wird, falls er dereinst dazu im Stande sein sollte. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Fürsprecher Dr. Urs Oswald, Zurzach, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 5. Dezember 2005 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: