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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_129/2008 /len 
 
Urteil vom 5. Dezember 2008 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Friedensrichteramt Illnau-Effretikon, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Trödelvertrag; Aufsichtsbeschwerde, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, 
vom 21. Oktober 2008. 
 
In Erwägung, 
dass das Bezirksgericht Pfäffikon mit Beschluss vom 22. September 2008 eine vom Beschwerdeführer gegen das Friedensrichteramt Illnau-Effretikon erhobene Aufsichtsbeschwerde abwies; 
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss an das Obergericht des Kantons Zürich rekurrierte, das mit Beschluss vom 21. Oktober 2008 den Rekurs abwies und den Beschluss des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 22. September 2008 bestätigte; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 5. November 2008 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Beschluss des Obergerichts vom 21. Oktober 2008 mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde anzufechten; 
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG im vorliegenden Fall nicht erhoben werden kann, weil der erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- nicht gegeben ist (Forderung des Beschwerdeführers von Fr. 1'200.-- aus Trödelvertrag und Gegenforderung von Frau B.________ im Betrag von Fr. 1'540.--) und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt; 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. November 2008 unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist, als welche sie vom Beschwerdeführer denn auch betitelt worden ist; 
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG); 
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG); 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. November 2008 diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 117 BGG); 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos wird; 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 5. Dezember 2008 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Corboz Huguenin