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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_1000/2009 
 
Urteil vom 5. Dezember 2009 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Parteien 
B.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Grabenstrasse 9, 7000 Chur, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden 
vom 14. Oktober 2009. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 26. November 2009 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 14. Oktober 2009, 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe nennt, 
dass die Begründung überdies sachbezogen sein muss, d.h. sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids, die für dessen Ergebnis ausschlaggebend sind, auseinander zu setzen hat; wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, ist in der Beschwerdebegründung auf den von der Vorinstanz herangezogenen Nichteintretensgrund einzugehen (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2), 
dass das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, weil es sie, in Berücksichtigung der einschlägigen verfahrensrechtlichen Normen, für verspätet erachtete, 
dass die Beschwerdeführerin mit keinem Wort aufzeigt, inwiefern diese für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgebliche Erwägung im Sinn von Art. 95 BGG rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll, 
dass es dergestalt offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung fehlt, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann, 
dass die Beschwerdeführerin entsprechend dem Ausgang des Verfahrens nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Kammer 2 als Versicherungsgericht, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 5. Dezember 2009 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Grünvogel