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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_718/2012 
 
Urteil vom 5. Dezember 2012 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Glanzmann, 
Gerichtsschreiber Scartazzini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
W.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc-Antoine Kämpfen, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2012. 
In Erwägung, 
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 10. Juli 2012 die Beschwerde der 1952 geborenen W.________ gegen die Verfügung vom 18. Mai 2011, womit die IV-Stelle des Kantons Zürich ihr rückwirkend ab März 2010 eine ganze und ab Juli 2010 eine halbe Invalidenrente zugesprochen hatte, insofern teilweise gutgeheissen hat, als es festhielt, die Beschwerdeführerin habe ab März 2010 bis zum 30. Juni 2011 Anspruch auf eine ganze und ab Juli 2011 auf eine halbe Invalidenrente, 
dass W.________ dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben lässt mit den Anträgen auf Zusprechung "unterminiert" einer ganzen Invalidenrente, eventuell auf Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz, 
dass die Beschwerdeführerin hauptsächlich die festgestellte restliche Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit und den sich daraus ergebenden Invaliditätsgrad beanstandet, 
dass sie im Wesentlichen eine willkürliche Würdigung des Sachverhalts geltend macht, indem die IV-Stelle in jüngerer Zeit keine körperlichen Untersuchungen habe durchführen lassen und ein ursprüngliches Zeugnis des Dr. med. G.________ vom 14. Dezember 2010 nur als "Momentanaufnahme" interpretiert worden sei, 
dass sich der kantonale Entscheid bezüglich der Rentenberechtigung, soweit noch streitig, auf die bidisziplinäre RAD-Untersuchung vom 14. März 2011 stützt, welche auch das Zeugnis des Dr. med. G.________ vom 14. Dezember 2010 berücksichtigt, 
dass die hiegegen vorgetragenen Einwendungen über eine appellatorische Kritik nicht hinauskommen, welche im Rahmen von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG unzulässig ist und nicht genügt, 
dass die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde ein Schreiben vom 4. September 2012 einreicht, in welchem Dr. med. G.________ ausführt, eine Besserung sei bei der Versicherten ausgeschlossen und die Krankheit irreversibel, 
dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel im Sinne des neu aufgelegten Schreibens von Dr. med. G.________ aus formellen Gründen gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG keine Berücksichtigung finden können (Urteile 4D_150/2009 vom 15. März 2010 und 5A_103/2010 vom 19. Februar 2010 E. 3.1 in fine), zumal hier nur die Verhältnisse bis zum Verfügungserlass vom 18. Mai 2011 zu prüfen sind (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366 mit Hinweisen), 
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung des Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung erledigt wird (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG), 
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 5. Dezember 2012 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Scartazzini