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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_446/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. Dezember 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiber Moses. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.X.________ und Y.X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Entschädigung (Nichtanhandnahmeverfügung); rechtliches Gehör etc., 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 19. Dezember 2016 (470 16 236). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 25. März 2015 erstatteten A.A.________ und B.A.________ Strafanzeige gegen Unbekannt bzw. X.X.________ und Y.X.________ wegen Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung und Drohung. Am 20. Mai 2016 verfügte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens. Dagegen erhoben X.X.________ und Y.X.________ Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, welches am 2. August 2016 die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückwies, damit diese prüfe, ob die beschuldigten Personen Anspruch auf eine Entschädigung haben. 
 
B.  
Die Staatsanwaltschaft verfügte am 26. September 2016, dass X.X.________ und Y.X.________ keine Entschädigung entrichtet werde. Die von X.X.________ und Y.X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht am 19. Dezember 2016 ab. 
 
C.  
X.X.________ und Y.X.________ erhoben am 5. April 2017 Beschwerde in Strafsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Sie beantragen, der Beschluss des Kantonsgerichts vom 19. Dezember 2016 sei aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Tatsachenfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
D.  
Das Kantonsgericht und die Staatsanwaltschaft beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen. X.X.________ und Y.X.________ replizierten am 16. September 2017. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in Strafsachen kann auch die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde besteht kein Raum (Art. 113 ff. BGG). 
 
2.  
 
2.1. Die Staatsanwaltschaft verweigerte die Ausrichtung einer Entschädigung gemäss Art. 429 StPO mit der Begründung, dass die Forderung nicht im Verfahren geltend gemacht worden sei, auf welche sie sich beziehe. Rechtsanwalt C.________ habe sich in den zu beurteilenden Verfahren (MU1 15 1074 und MU1 15 4659) nie als Rechtsvertreter der Beschwerdeführer konstituiert. Die geltend gemachte Forderung stütze sich auf das Verfahren MU1 15 905, welches noch pendent sei. Im vorinstanzlichen Verfahren machten die Beschwerdeführer geltend, die Situation sei für sie verwirrend, da es fünf verschiedene Verfahrensnummern gebe, obwohl nur eine Strafanzeige bekannt sei. Durch die unzähligen und unbekannten Verfahrensnummern würden sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht wahrnehmen können, zumal sie nicht wüssten, welcher Straftaten sie beschuldigt würden und welchen Anspruch auf Entschädigung sie allenfalls hätten. Deshalb sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, sie über die diversen Strafverfahren aufzuklären. In einem weiteren Schritt sei dann über den Anspruch auf Entschädigung zu verfügen.  
Die Vorinstanz erachtet die Erwägungen der Staatsanwaltschaft als zutreffend. Sie weist insbesondere darauf hin, dass sich die eingereichte Honorarnote auf das Verfahren MU1 15 905 beziehe; allfällige Missverständnisse, die sich daraus ergeben könnten, dass sich der Rechtsvertreter im Rubrum seiner Honorarnote geirrt haben könnte, hätten die Beschwerdeführer selber zu verantworten. Überdies sei das Verfahren MU1 15 905, in welchem die geltend gemachte Forderung offenbar begründet worden sei, noch pendent. Demnach hätten die Beschwerdeführer immer noch die Möglichkeit, eine Entschädigung in jenem Verfahren zu verlangen. 
 
2.2.  
 
2.2.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Staatsanwaltschaft führe verschiedene Verfahrensnummern und gebe diese nicht bekannt. Dies verletzte ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz habe sich mit ihren diesbezüglichen Vorbringen nicht auseinandergesetzt und stütze sich überdies auf unzuverlässige Verfahrensakten.  
 
2.2.2. Die Vorinstanz fasst im angefochtenen Entscheid zusammen, welche Verfahren die Staatsanwaltschaft aufgrund von Anzeigen der Beschwerdeführer oder deren Nachbarn B.A.________ und A.A.________ führte. Sie geht davon aus, dass eine Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft, damit diese die Beschwerdeführer diesbezüglich informiere, sich somit erübrige. Sie hält fest, dass die Anzeige von B.A.________ und A.A.________ gegen die Beschwerdeführer bzw. Unbekannt vom 25. März 2015 wegen Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung und Drohung von der Staatsanwaltschaft mit den Nummern MU1 15 1074 und MU1 15 4659 gekennzeichnet worden seien. Die Anzeige der Beschwerdeführer gegen Unbekannt bzw. B.A.________ und A.A.________ vom 21. Februar 2015 wegen Überwachung und Beobachtung ihres Grundstückes durch Kameras sei unter den Nummern MU1 15 630 und M1 15 905 behandelt worden. Die Anzeigen von B.A.________ und A.A.________ wegen mehrfacher Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, versuchtem Diebstahl, Sachbeschädigung, mehrfachem Hausfriedensbruchs sowie Abhören und Aufnehmen fremder Gespräche gegen Unbekannt bzw. die Beschwerdeführer trügen schliesslich die Nummern MU1 15 2829 (recte: MU1 14 2829), MU1 14 3027, MU1 14 3352, MU1 14 3436, M1 15 3144 sowie M1 15 4660.  
Die Staatsanwaltschaft reichte auf Anforderung des Bundesgerichts eine Liste der verschiedenen Verfahren ein, die bei ihr pendent sind oder waren (Beilage 3 zur Vernehmlassung vom 11. September 2017). Die in dieser Aufstellung enthaltenen Angaben werden von den Beschwerdeführern in ihrer Replik vom 16. September 2017 nicht in Frage gestellt und stimmen mit den Erwägungen der Vorinstanz überein. Dies betrifft auch diejenigen Verfahren, die in der den Beschwerdeführern zugestellten Liste von der Staatsanwaltschaft geschwärzt worden sind. Dabei handelt es sich um Fälle, in welchen die Beschwerdeführer weder Beschuldigte noch Anzeigeerstatter sind. Davon, dass die Vorinstanz sich nicht mit den Rügen der Beschwerdeführer zu den verschiedenen Verfahrensnummern auseinandersetze und sich auf unzuverlässige Akten stütze, kann keine Rede sein. Mit den Erwägungen der Vorinstanz zu den Verfahrensnummern ist auch eine allfällige in diesem Bereich liegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Staatsanwaltschaft geheilt. 
 
2.3.  
 
2.3.1. Die Beschwerdeführer rügen weiter, die Angabe einer falschen Verfahrensnummer (MU1 15 905) auf der Honorarnote von Rechtsanwalt C.________, welche auch einen Hinweis auf eine Strafanzeige von B.A.________ und A.A.________ enthalte, sei auf ein Missverständnis zurückzuführen. Der Rechtsanwalt habe diese Verfahrensnummer sogar im Briefverkehr mit der Staatsanwaltschaft verwendet, ohne dass diese dies beanstandet habe. Auch die Vorinstanz sei im Rahmen ihres ersten Entscheides vom 2. August 2016 trotz Verwendung einer falschen Verfahrensnummer davon ausgegangen, dass Rechtsanwalt C.________ sie in dem vorliegend zu beurteilenden Verfahren vertreten habe.  
 
2.3.2. Die Honorarnote bezieht sich auf Leistungen zwischen dem 7. Juli und dem 5. August 2015. In dieser Zeit waren bei der Staatsanwaltschaft die Verfahren pendent, die im Zusammenhang mit den Anzeigen der Beschwerdeführer vom 21. Februar 2015 einerseits und von B.A.________ und A.A.________ vom 25. März 2015 anderseits standen. Die blosse Möglichkeit eines Irrtums ist kein Beweis dafür, dass die Leistungen des Rechtsanwaltes im Verfahren gegen die Beschwerdeführer erbracht worden sind. In dieser Hinsicht ist es auch ohne Bedeutung, wenn in der Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft die Verfahrensnummer MU1 15 905 verwendet worden sein soll, zumal auch dieses Verfahren damals pendent war. Daran ändert auch der Entscheid der Vorinstanz vom 2. August 2016 nichts. Die Vorinstanz hält dort lediglich fest, dass die Staatsanwaltschaft einen allfälligen Entschädigungsanspruch von Amtes wegen hätte prüfen müssen. Nur ergänzend führt sie hinzu, dass Rechtsanwalt C.________ eine Zeit lang mit der Wahrung der Interessen der Beschwerdeführer beauftragt worden war. Die Vorinstanz wies die Sache an die Staatsanwaltschaft zurück und äusserte sich nicht dazu, ob ein Entschädigungsanspruch besteht.  
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Kosten sind den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Dezember 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Moses