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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1090/2022  
 
 
Urteil vom 5. Dezember 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichter Muschietti 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
2. B.B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Leupi, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Mehrfache qualifizierte Veruntreuung, mehrfache Urkundenfälschung; beschlagnahmte Vermögenswerte, Zivilforderungen; Willkür, rechtliches Gehör, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 13. Juli 2022 (4M 21 8). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 10. Juni 2020 verurteilte das Kriminalgericht Luzern A.________ wegen mehrfacher qualifizierter Veruntreuung und mehrfacher Urkundenfälschung zu 2 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe, davon 8 Monate unbedingt. Es sprach der B.B.________ AG (vormals C.B.________ GmbH) Fr. 438'496.50 Schadenersatz zuzüglich Zins zu. Zur Deckung der Verfahrenskosten und des Schadenersatzanspruchs wurde die Verwertung und Einziehung beschlagnahmter Vermögenswerte angeordnet und eine Ersatzforderung von Fr. 309'962.70 begründet. 
Auf Berufung von A.________ und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sowie der B.B.________ AG hin erhöhte das Kantonsgericht Luzern die Freiheitsstrafe am 13. Juli 2022 auf 2 Jahre und 9 Monate, wobei es für 2 Jahre den bedingten Vollzug gewährte. Die Schadenersatzforderung wurde auf Fr. 404'004.85 zuzüglich Zins und die Ersatzforderung auf Fr. 375'319.75 festgesetzt. Ausserdem wurde die Beschlagnahme mit Bezug auf Dritte teilweise aufgehoben. 
 
B.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, sie sei freizusprechen, die Beschlagnahme sei aufzuheben und auf die Einziehungen und Zivilforderungen sei nicht einzutreten oder diese seien abzuweisen. Ferner ficht sie die Ersatzforderung an und ersucht, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerdeführerin rügt die Sachverhaltsfeststellung. Ausserdem verletze die Vorinstanz ihre Begründungspflicht resp. das rechtliche Gehör. Sie bzw. die Staatsanwaltschaft hätten den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie bei der Frage nach einer Veruntreuung Zahlungen der von der Beschwerdeführerin geführten D.________ GmbH an die Beschwerdegegnerin 2 nicht berücksichtigt hätten. 
 
1.1.  
 
1.1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser ist offensichtlich unrichtig oder beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG und die Behebung des Mangels kann für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 141 IV 317 E. 5.4). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 141 IV 305 E. 1.2). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1).  
 
1.1.2. Nach dem Untersuchungsgrundsatz von Art. 6 Abs. 1 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. Der Untersuchungsgrundsatz gilt sowohl für die Strafverfolgungsbehörden als auch für die Gerichte. Gemäss konstanter Rechtsprechung können die Strafbehörden ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu erschüttern (BGE 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; je mit Hinweisen). Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 146 III 73 E. 5.2.2; Urteil 6B_522/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 1.1.2).  
 
1.2.  
 
1.2.1. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin 2 die D.________ GmbH, deren Gesellschafterin und Geschäftsführerin die Beschwerdeführerin war, am 25. November 2005 zur Vertretung und Beratung in Sachen "Buchhaltung und Buchführung" sowie "Erledigung aller administrativen Angelegenheiten und treuhänderischen Aufgaben" beauftragte und bevollmächtigte. In diesem Zusammenhang wurde der Beschwerdeführerin eine Einzelzeichnungsberechtigung für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen der Beschwerdegegnerin 2 mit der Bank E.________ eingeräumt.  
 
1.2.2. Der Beschwerdeführerin wird vorgeworfen, zwischen November 2006 und September 2011 im Rahmen von 70 Transaktionen insgesamt Fr. 106'758.55 zweck- und abredewidrig per E-Banking vom Bank E.________-Konto der Beschwerdegegnerin 2 auf ausschliesslich von ihr genutzte Kreditkartenkonten überwiesen zu haben. Sie habe damit meist ihre privaten Kreditkartenrechnungen bezahlt oder Barbezüge getätigt, ohne diese aber der Beschwerdegegnerin 2 zuzuwenden. Diese Transaktionen habe sie zudem in der Buchhaltung der Beschwerdegegnerin 2 wahrheitswidrig teils auf das Kontokorrent F.________ (dem Geschäftsführer der Beschwerdegegnerin 2) mit dem Text "Bezug Bankomat", teils als Materialaufwand mit dem Text "G.________" oder "H.________", teilweise als Einlage in die Kasse und zum Teil als Drittaufwand für Objekte mit dem Text "I.________ AG U.________" (eine ebenfalls von der Beschwerdeführerin geführte Gesellschaft) verbucht. Dabei habe sie in der Absicht gehandelt, die zweck- und abredewidrigen Geldbezüge zu kaschieren und sich selbst sowie eventuell der I.________ AG einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Ohnehin habe die Beschwerdeführerin lediglich vom 25. November 2005 bis 31. Dezember 2008 für die Beschwerdegegnerin 2 Buch geführt. Danach habe sie vereinbarungswidrig keine Buchhaltung mehr geführt.  
Sodann habe die Beschwerdeführerin zwischen Dezember 2005 und Dezember 2011 Fr. 28'214.60 zu viel an Honorar für die Buchführung der Beschwerdegegnerin 2 an die D.________ GmbH überwiesen, ohne dass diese darauf Anspruch gehabt hätte. Den Betrag habe sie in der Buchhaltung wahrheitswidrig als Buchhaltungsaufwand verbucht. Ferner habe sie zwischen Januar 2006 und September 2011 - meist infolge mangelnder Liquidität der D.________ GmbH - Fr. 45'793.65 vom Geschäftskonto der Beschwerdegegnerin 2 an die D.________ GmbH überwiesen und die Beträge vereinbarungswidrig für deren Verbindlichkeiten verwendet oder in bar bezogen. Ebenso habe die Beschwerdeführerin zwischen Februar 2008 und Juli 2011 - meist infolge mangelnder privater Liquidität - Fr. 22'861.35 vom Bank E.________-Konto der Beschwerdegegnerin 2 auf diverse eigene Konten überwiesen und die Beträge in bar bezogen oder eigene Verbindlichkeiten, etwa die Miete, damit bezahlt. Von Januar 2006 bis Dezember 2011 habe die Beschwerdeführerin ebenfalls infolge mangelnder eigener Liquidität ferner Fr. 132'778.95 in der Bank E.________-Filiale in V.________ gegen Unterschrift bezogen und für private Zwecke oder solche der D.________ GmbH resp. der I.________ AG verwendet. Sie habe jeweils in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht und zur Verschleierung der abredewidrigen Verwendung des Geldes gehandelt und die Transaktionen wahrheitswidrig verbucht. 
 
1.2.3. Zudem soll die Beschwerdeführerin in der Buchhaltung der I.________ AG und teilweise der Beschwerdegegnerin 2 Darlehen von ersterer an letztere von insgesamt Fr. 102'000.-- erfasst haben. Tatsächlich habe lediglich im Umfang von Fr. 79'923.40 ein Geldfluss von der I.________ AG an die Beschwerdegegnerin 2 stattgefunden. Ferner habe die Beschwerdeführerin mehrmals Beträge (Fr. 1'076.--, Fr. 1'000.--, Fr. 20'000.--) vom Konto der I.________ AG abgehoben und in deren Buchhaltung als Darlehen an die Beschwerdegegnerin 2 verbucht, ohne aber dieser die Beträge zukommenzulassen. Vom 7. Oktober 2008 bis 27. Oktober 2010 habe die Beschwerdeführerin - teils infolge mangelnder Liquidität der I.________ AG - gesamthaft sogar Fr. 107'811.50 per E-Banking zulasten der Beschwerdegegnerin 2 an Konten der I.________ AG überwiesen und die Beträge als Darlehensrückzahlungen verbucht. Die zweck- und abredewidrig verwendeten Gelder seien in der Buchhaltung der I.________ AG wahrheitswidrig verbucht worden.  
Überdies habe die Beschwerdeführerin zwischen Februar 2007 und November 2010 zweck- und abredewidrig Überweisungen von Fr. 29'800.-- vom Konto der Beschwerdegegnerin 2 an Konten der I.________ AG getätigt und wahrheitswidrig verbucht. Schliesslich habe sie von Februar 2006 bis Dezember 2011 zum eigenen Nutzen oder zum Nutzen der D.________ GmbH Fr. 44'401.30 per E-Banking vom Bank E.________-Konto der Beschwerdegegnerin 2 an diverse Zahlungsempfänger überwiesen und in deren Buchhaltung wahrheitswidrig als Aufwand verbucht. 
 
1.2.4. Insgesamt soll die Beschwerdeführerin Fr. 438'516.50 zweck- und abredewidrig verwendet und die ihr von der Beschwerdegegnerin 2 anvertrauten Vermögenswerte zu deren Schaden entsprechend verringert haben. Die Beschwerdeführerin sei weder fähig noch willens gewesen, die entzogenen Gelder jederzeit zu ersetzen, da im Deliktszeitraum Betreibungen über Fr. 500'000.-- gegen sie eingeleitet worden seien und bereits zu Beginn der Taten offene Verlustscheine von über Fr. 277'000.-- bestanden hätten.  
 
1.3.  
 
1.3.1. Die Vorinstanz erachtet den vorstehend dargestellten Anklagesachverhalt im Wesentlichen als erstellt. Die Aussagen des Geschäftsführers der Beschwerdegegnerin 2, F.________, würdigt sie mit Zurückhaltung, da er ein eigenes Interesse am Verfahrensausgang habe. Zudem würden seine Angaben resp. sein Nichtwissen über gewisse Vorgänge den objektiven Beweisen teilweise widersprechen. Dies dürfte indes hauptsächlich darauf zurückzuführen sein, dass F.________ in administrativen Dingen wenig bewandert sei und sich ausserhalb der operativen Tätigkeit nicht um die Belange der Firma gekümmert habe. Zudem habe ihm die Beschwerdeführerin auch nach 2009 zumindest Erfolgsrechnung und Bilanz vorgelegt. Trotz gewisser Bedenken erwiesen sich die Aussagen von F.________ über weite Strecken als glaubhaft, da sie in zahlreichen Punkten mit der Anklage korrespondierten.  
 
1.3.2. Demgegenüber habe sich die Beschwerdeführerin wiederholt in Widersprüche verstrickt oder auf Pauschalaussagen beschränkt. So habe sie etwa anfänglich behauptetet, bis 2011 für die Beschwerdegegnerin 2 Buch geführt zu haben, später aber eingeräumt, dass dies nicht der Fall war. Entgegen ihren Schutzbehauptungen hätte sie zumindest die zahlreichen von ihr selbst zu verantwortenden Vorgänge verbuchen und so die Buchhaltung im Wesentlichen aufrechterhalten können. Dass sie wegen Nachlässigkeiten und Privatbezügen des Geschäftsführers gleich ganz ausserstande gewesen sein soll, Buch zu führen, sei unglaubhaft. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin auch für die unterlassene Buchführung verschiedene Erklärungen beigebracht.  
Gleichfalls nicht glaubhaft sei, dass die Beschwerdeführerin die Buchhaltung auf Geheiss von F.________ gefälscht und sich dafür Schweigegeld ausbezahlt haben soll. Derlei Machenschaften von F.________ seien nicht nachgewiesen und würden der Beschwerdeführerin ohnehin kein Recht vermitteln, die illegalen Gewinne eigenmächtig für sich abzuschöpfen. Die Behauptung sei umso unglaubhafter, als die Beschwerdeführerin vorbringe, sie und F.________ hätten die Höhe der Schweigegeldzahlungen nicht festgelegt, was realitätsfremd wäre. Im Übrigen habe sich die Beschwerdeführerin auch insoweit widersprochen, habe sie doch zunächst nur Zahlungen vom Bank E.________-Konto als Schweigegeldzahlungen charakterisiert, später aber ausgesagt, irgendwie seien sämtliche Zahlungen an sie oder die D.________ GmbH unter diesem Aspekt geflossen. Zudem passe nicht zu Schweigegeldzahlungen, dass die Beschwerdeführerin F.________ im Winter 2012/2013 zugesichert habe, einen allfälligen Schaden auszugleichen, nachdem er ihr eine unsachgemässe Buchführung vorgeworfen habe. Dies just für Schaden aus jenen Anweisungen von F.________, für die Stillschweigen vereinbart worden sei. Dass dieser sie zu falschen Buchungen gedrängt habe, sei auch deshalb nicht glaubhaft, weil die Beschwerdeführerin die Buchungen nicht im Zusammenhang mit Transaktionen im privaten oder illegalen Interesse von F.________ vorgenommen habe, sondern in erster Linie in Verbindung mit Zahlungen an sich selbst oder die von ihr beherrschten Unternehmen. 
Nicht zu erklären vermöge die Beschwerdeführerin ferner die zahlreichen Barbezüge, obwohl sie über einen E-Banking-Zugang zum Bank E.________-Konto mit umfassender Berechtigung verfügt habe. Die Barbezüge seien auch nicht in die Kasse eingebucht worden. Das Konto sei deshalb wiederholt im Minus gewesen, was selbst einem buchhalterischen Laien als falsch auffallen müsse. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin eingeräumt, dass, soweit sie ohne Wissen von F.________ private Zahlungen gemacht habe, dies sicher unrechtmässig gewesen sei. Sie habe die Beschwerdegegnerin 2 irgendwie als eigenes Geschäft betrachtet und den Bogen überspannt. Unglaubhaft sei aber die repetitiv vorgetragene Behauptung, wonach zahlreiche Überweisungen und Barbezüge zulasten der Beschwerdegegnerin 2 an die D.________ GmbH zur Erstattung von Ausbildungskosten u.a. der Tochter von F.________ erfolgt seien. Ohnehin vermöchten diese Kosten die unrechtmässige Überweisung von über Fr. 400'000.-- nicht zu erklären. 
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringe, die I.________ AG sei jährlich einer Revision unterzogen worden, ohne dass die Revisorin Buchungen beanstandet hätte, entlaste sie dies nicht. Die I.________ AG habe nur einer eingeschränkten Revision unterstanden, welche sich auf die bei der Gesellschaft intern verfügbaren Informationen beschränke und namentlich keine Prüfung des internen Kontrollsystems, keine Inventurbeobachtung und Drittbestätigungen umfasse. Auch die Aufdeckung von deliktischen Handlungen und weiteren Gesetzesverstössen gehöre ausdrücklich nicht zum Prüfungsumfang der eingeschränkten Revision. 
Dem Einwand der Beschwerdeführerin, wonach sie diverse Beträge vom Bank E.________-Konto der Beschwerdegegnerin 2 im Wissen darum bezogen habe, dass sie diese mit offenen Honorarforderungen verrechnen könne, sei ebenfalls nicht zu folgen, so die Vorinstanz weiter. Die Beschwerdeführerin habe zwischen Dezember 2005 und Dezember 2011 laufend Akontozahlungen an die D.________ GmbH überwiesen, die deren Ansprüche bereits um Fr. 28'214.60 überstiegen hätten (oben E. 1.2.2). Damit habe entgegen ihrem Dafürhalten kein Raum für weitere Bezüge von Honoraransprüchen zulasten der Beschwerdegegnerin 2 bestanden. Zudem habe sie die Honorarforderungen per Januar 2012 bis Juni 2013 augenscheinlich nicht bereits in der Phase bis Dezember 2011 durch Vorbezüge einfordern können. Angesichts der jederzeitigen Kündbarkeit des Mandatsverhältnisses habe die Beschwerdeführer auch nicht ernsthaft davon ausgehen können, dass die Beschwerdegegnerin 2 das Mandat in jedem Fall noch bis Juni 2013, d.h. während 18 Monaten, aufrechterhalten würde. Vielmehr hätte sie aufgrund ihres vertragswidrigen und für die Beschwerdegegnerin 2 schädigenden Verhaltens jederzeit damit rechnen müssen, dass F.________ ihre Machenschaften entdecken und das Mandatsverhältnis fristlos beenden könnte. Es entlaste die Beschwerdeführerin daher nicht, dass das Mandatsverhältnis tatsächlich noch bis Juni 2013 bestanden habe. 
 
1.3.3. Die Vorinstanz listet in der Folge detailliert zahlreiche Zahlungen resp. Ungereimtheiten auf und gelangt zum Schluss, dass der von der Staatsanwaltschaft ermittelte Deliktsbetrag von Fr. 438'516.50 geringfügig, um insgesamt Fr. 24'611.65, zu reduzieren sei, da sich der Tatvorwurf im Hinblick auf einige wenige Transaktionen nicht habe erhärten lassen.  
 
1.4. Die vorstehenden Erwägungen der Vorinstanz sind schlüssig. Darauf sowie auf ihre äusserst umfangreiche Begründung kann verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass der angefochtene Entscheid in tatsächlicher Hinsicht willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig wäre.  
Zunächst bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, was Anlass böte, die vorinstanzliche Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Beteiligtenaussagen oder der objektiven Beweislage aufgrund der Belege in Zweifel zu ziehen. Sie scheint diese gar nicht konkret in Frage zu stellen. Darauf ist daher abzustellen. Sodann legt die Vorinstanz detailliert dar, welche Zahlungen zugunsten der Beschwerdeführerin sie als gerechtfertigt erachtet und welche nicht. Entgegen ihrer Auffassung berücksichtigt die Vorinstanz dabei auch Ausgleichszahlungen zugunsten der Beschwerdegegnerin 2, welche die Beschwerdeführerin von ihren privaten Konten oder solchen der von ihr beherrschten Firmen tätigte. Die Vorinstanz trägt damit dem Umstand Rechnung, dass augenscheinlich weder F.________ noch die Beschwerdeführerin private und geschäftliche Ansprüche und Verpflichtungen sauber voneinander trennten. Hingegen zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre oder den Untersuchungsgrundsatz verletzt hätte, indem sie nicht sämtliche Zahlungen zulasten der D.________ GmbH und zugunsten der Beschwerdegegnerin 2 oder von F.________ berücksichtigt hat. Die Beschwerdeführerin begründet diesen Einwand nicht weiter und spezifiziert nicht, welche Zahlungen die Vorinstanz konkret hätte beachten müssen. Entgegen ihrer Auffassung ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz sämtliche Vorgänge nach dem 16. Dezember 2011 mit der Begründung ausser Acht lässt, diese würden nicht in den von der Anklage definierten Deliktszeitraum fallen. 
Die Beschwerdeführerin legt über weite Strecken lediglich dar, wie die Beweise ihrer Meinung nach zu würdigen wären, etwa, wenn sie rügt, die Vorinstanz habe zwei ausgewiesene Darlehen sowie weitere Zahlungen der D.________ GmbH zugunsten der Beschwerdegegnerin 2 zu Unrecht nicht berücksichtigt. Damit belegt sie keine Willkür (vgl. oben 1.1.1). Gleiches gilt, wenn die Beschwerdeführerin die Höhe der von der Vorinstanz berücksichtigten Honorarforderungen beanstandet und geltend macht, sie habe nicht nur eine Pauschale von monatlich Fr. 3'000.-- fordern dürfen, sondern sei berechtigt gewesen, sich für sämtliche Vertretungshandlungen schadlos zu halten. Auch soweit die Beschwerdeführerin behauptet, sie und F.________ hätten in finanzieller Hinsicht keinen zahlenmässig genau festgelegten Austausch von Geldern, sondern ein allgemeines Geben und Nehmen praktiziert, weist sie die vorinstanzlichen Feststellungen nicht als willkürlich aus. Dasselbe trifft auf den Einwand zu, wonach F.________ sehr wohl Kenntnis davon gehabt habe, was die Beschwerdeführerin getan habe und wonach er gewusst habe, dass dies in seinem Interesse gewesen sei. Schliesslich belegt die Beschwerdeführerin keine Willkür, indem sie die Höhe der gemäss Vorinstanz veruntreuten Werte, bzw. die Schadenshöhe bestreitet. Daran ändert nichts, dass sie den Betrag als völlig unrealistisch bezeichnet und vorbringt, F.________ habe zu jener Zeit zwei Häuser finanzieren müssen. 
Offensichtlich unbegründet ist nach dem Gesagten die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt habe. Davon kann keine Rede sein (zu den Anforderungen an die Begründungspflicht vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 III 28 E. 3.2.4; Urteil 6B_225/2022 vom 30. Mai 2022 E. 4.2). 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin kritisiert die rechtliche Würdigung. 
 
2.1.  
 
2.1.1. Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich der Veruntreuung schuldig, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Nach Ziff. 2 von Art. 138 StGB wird strenger bestraft, wer als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, eine Veruntreuung begeht. Damit sollen Täter erfasst werden, die ein erhöhtes Vertrauen geniessen (BGE 120 IV 182 E. 1b; 117 IV 20 E. 1b; 103 IV 18).  
Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (BGE 143 IV 297 E. 1.3; 133 IV 21 E. 6.2; mit Hinweis). Der Täter verwendet die Vermögenswerte unrechtmässig, wenn er sie entgegen den erteilten Instruktionen gebraucht, sich mithin über den festgelegten Verwendungszweck hinwegsetzt (BGE 129 IV 257 E. 2.2.1; 119 IV 127 E. 2; je mit Hinweis). Die Bestimmung verlangt, obwohl in Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht ausdrücklich erwähnt, den Eintritt eines Vermögensschadens (BGE 111 IV 19 E. 5; zum Vermögensschaden vgl. BGE 142 IV 346E. 3.2 mit Hinweisen). Der deliktische Schaden besteht bei der Veruntreuung im Wert des veruntreuten Gutes (BGE 111 IV 19 E. 5). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Nach der Rechtsprechung bereichert sich bei der Veruntreuung von Vermögenswerten unrechtmässig, wer die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2; zum Ganzen: Urteil 6B_1183/2020 vom 16. August 2022 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). 
 
2.1.2. Nach Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich unter anderem strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt.  
Die Urkundenfälschung im engeren Sinne erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht übereinstimmt. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn der Urkunde - aufgrund allgemeingültiger Garantien, die die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, nicht schon infolge blosser Erfahrungsregeln - eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Eine falsche Verbuchung in der Rechnungslegung (Art. 958 OR) erfüllt den objektiven Tatbestand der Falschbeurkundung, wenn sie ein falsches Gesamtbild der Buchführung zeichnet und dabei Buchungsvorschriften und -grundsätze verletzt, die dazu bestimmt sind, die Wahrheit der Erklärung und damit die erhöhte Glaubwürdigkeit der Buchführung zu gewährleisten. Blosse Verstösse gegen zivilrechtliche Buchungsvorschriften genügen nicht (BGE 132 IV 12 E. 8.1; Urteile 6B_1236/2018 vom 28. September 2020 E. 1.3; 6B_1315/2019 vom 3. Juni 2020 E. 2.1.1). 
 
2.1.3. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter mit der Tatbestandsverwirklichung rechnet, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). Nicht verlangt ist, dass er den Erfolg "billigt" (BGE 133 IV 9 E. 4.1, 1 E. 4.1; je mit Hinweisen).  
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 BGG; Urteil 6B_1315/2019 vom 6. Juni 2020 E. 2.1.2). 
 
2.2. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was die vorinstanzliche Verurteilung als bundesrechtswidrig ausweisen würde. Sie bestreitet, in Bereicherungsabsicht gehandelt zu haben. Soweit sie dies damit begründet, dass die Vorinstanz weitere Zahlungen der D.________ GmbH an die Beschwerdegegnerin 2 hätte berücksichtigen müssen, legt sie ihren Überlegungen einen Sachverhalt zugrunde, der vom für das Bundesgericht verbindlichen abweicht (oben E. 1.1.1 und E. 1.4). Dies gilt ebenso, wenn sie geltend macht, sie sei davon ausgegangen, dass ihr die Beträge gestützt auf die Honorarvereinbarung zustünden. Die Vorinstanz verwirft diese Begründung im Übrigen schlüssig mit dem Einwand, dass die Beschwerdeführerin nicht freimütig eine Rückerstattung für "angerichteten Schaden" angeboten hätte, wenn sie von der Rechtmässigkeit ihrer Honorarbezüge ausgegangen wäre. An der Strafbarkeit ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin während der Untersuchung mehrfach angeboten habe, für allfällige Schäden aufzukommen. Dies wäre höchstens als aufrichtige Reue zu bewerten. Sodann spricht nicht gegen eine Bereicherungsabsicht der Beschwerdeführerin, dass weder die Beschwerdegegnerin 2 noch deren Geschäftsführer finanziell besonders gut aufgestellt gewesen sein sollen. Soweit sie mit Bezug auf die Falschbeurkundungen bestreitet, die Buchungen zur Täuschung der Beschwerdegegnerin 2 getätigt zu haben, begründet sie dies nicht. Dies gilt ebenso, indem sie in Abrede stellt, mit Bezug auf die Bereicherungsabsicht vorsätzlich gehandelt zu haben.  
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin kritisiert die Strafzumessung, begründet dies aber, soweit erkennbar, einzig mit einem Freispruch betreffend die schwere Veruntreuung. Darauf ist nicht einzugehen. Sie macht geltend, es sei höchstens eine bedingte Strafe angemessen, zumal sie kein schweres Verschulden treffe. Damit legt die Beschwerdeführerin indes nicht dar, dass die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hätte, von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hätte (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 144 IV 217 E. 3).  
 
3.2. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich die Höhe des Schadenersatzes bzw. der Ersatzforderung beanstandet, geht sie wiederum von einem für das Bundesgericht nicht verbindlichen Sachverhalt aus, da sie weitere Zahlungen der D.________ GmbH an die Beschwerdegegnerin 2 und angebliche Honorarforderungen bei der Delikts- resp. Schadenssumme berücksichtigt wissen will (vgl. oben E. 1.3 f.). Darauf ist nicht einzugehen. Dies gilt ebenso, wenn die Beschwerdeführerin beantragt, die Beschlagnahmen seien ersatzlos aufzuheben, was sie zudem nicht begründet. Entgegen ihrer Auffassung ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Schadenersatzanspruch auf Basis des veruntreuten Betrages von Fr. 413'904.85 festsetzt. Wie sie zutreffend erwägt, ist der Verurteilung wegen qualifizierter Veruntreuung immanent, dass ein entsprechender Schaden widerrechtlich, adäquat kausal und vorsätzlich verursacht wurde.  
Gleichfalls zu Recht verrechnet die Vorinstanz gestützt auf Art. 120 Abs. 1 OR nur Forderungen der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 mit deren Schadenersatzanspruch, nicht auch Forderungen der D.________ GmbH gegenüber der Beschwerdegegnerin 2. Zutreffend ausser Acht lässt sie auch sämtliche von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Transaktionen vor dem 17. Dezember 2011, weil diese bereits eine Reduktion der Deliktssumme bewirkt hätten, d.h. schon berücksichtigt wurden. Mit Bezug auf angebliche Barzahlungen der Beschwerdeführerin oder der D.________ GmbH zugunsten der Beschwerdegegnerin 2 oder von F.________ über Fr. 180'120.45 lehnt die Vorinstanz eine Verrechnung ferner primär mit der Begründung ab, dass die Forderungen nicht substanziiert seien. Eine Zahlung durch die Beschwerdeführerin oder die D.________ GmbH sei nicht erwiesen. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Feststellung als willkürlich oder bundesrechtswidrig erscheinen liesse. 
Nachweislich von der Beschwerdeführerin stamme dagegen eine Zahlung von Fr. 9'900.-- vom 2. April 2013, welche sie explizit und damals vorbehaltlos als Schadenersatzleistung erbracht habe. Diesen Betrag verrechnet die Vorinstanz folglich mit der Schadenersatzforderung und setzt diese auf Fr. 404'004.85 fest. 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Infolge des Entscheids in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Dezember 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt