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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6F_35/2022  
 
 
Urteil vom 5. Dezember 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 5. September 2022 (6B_785/2022), 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht trat mit Urteil 6B_785/2022 vom 5. September 2022 auf eine Beschwerde des damaligen Beschwerdeführers mangels hinreichender Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht ein. 
Der damalige Beschwerdeführer und heutige Gesuchsteller wendet sich am 7. November 2022 mit einer als "Dienstaufsichtsbeschwerde" bezeichneten Eingabe an das Bundesgericht. Er verlangt, dass das genannte Urteil aufgehoben wird und Bundesrichter Denys in den Ausstand tritt. 
 
2.  
In Bezug auf das Ausstandsgesuch macht der Gesuchsteller geltend, Bundesrichter Denys sei bereits früher abgelehnt worden, da er unfähig sowie voreingenommen sei und seine Objektivität angezweifelt werden müsse. Damit zeigt der Gesuchsteller allerdings nicht ansatzweise auf, dass und inwiefern ein Ausstandsgrund gegen Bundesrichter Denys vorliegen könnte. Der Umstand, dass der Gesuchsteller mit Entscheiden nicht einverstanden ist, an denen Bundesrichter Denys mitgewirkt hat, stellt keinen Ausstandsgrund gegen den Richter dar. Das Ausstandsbegehren erweist sich als unzulässig, weshalb darauf ohne Durchführung des Verfahrens nach Art. 37 Abs. 1 BGG unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson nicht einzutreten ist (BGE 114 Ia 278 E. 1; Urteil 6F_9/2021 vom 8. Juni 2021 E. 2). 
 
3.  
Nach dem Bundesgerichtsgesetz sind Urteile des Bundesgerichts nicht mit "Dienstaufsichtsbeschwerde" zu beanstanden, sondern sie können (nur) im Rahmen eines Revisions- oder Erläuterungsverfahrens nach den dafür geltenden Voraussetzungen überprüft oder allenfalls berichtigt werden (Art. 121 ff. und Art. 129 BGG). Darauf wurde der Beschwerdeführer bereits ausdrücklich hingewiesen (so z.B. schon im Urteil 1F_30/2012 vom 8. Januar 2013). Er bringt in seiner Eingabe weder substanziierte Gründe für eine Revision im Sinne von Art. 121 ff. BGG noch für eine Erläuterung oder Berichtigung des bundesgerichtlichen Urteils 6B_785/2022 vom 5. September 2022 vor. Die Kritik, die er erhebt, läuft vielmehr auf eine solche an der rechtlichen Behandlung seiner damaligen Beschwerde hinaus. Er verkennt, dass weder die Revision noch die Erläuterung oder Berichtigung die Möglichkeit eröffnen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das man für unrichtig hält (vgl. Urteil 6F_34/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 2 mit Hinweis). Auf die Eingabe kann nicht eingetreten werden. Die Frage ihrer Rechtzeitigkeit kann unter diesen Umständen offenbleiben. 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei deren Bemessung Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
5.  
Das Bundesgericht behält sich vor, weitere offensichtlich unzulässige Eingaben des Gesuchstellers in dieser Sache ohne förmliche Behandlung abzulegen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Eingabe vom 7. November 2022 wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Dezember 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill