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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.642/2003 /zga 
 
Urteil vom 6 Januar 2004 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiberin Scherrer. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Gianni Scandella, 
 
gegen 
 
Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement des Kantons Graubünden, Regierungsgebäude, Graues Haus, 7000 Chur, 
Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, Poststrasse 14, 7002 Chur. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV (Widerhandlung gegen die Verordnung über die Ausübung von Berufen des Gesundheitswesens), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil 
des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, vom 18. Juni 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Schreiben vom 20. Februar 2002 teilte das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement (JPSD) des Kantons Graubünden X.________ mit, man habe aufgrund einer Anzeige herausgefunden, dass er im Verzeichnis der Naturärztevereinigung der Schweiz (NSV) als von den Krankenkassen zugelassener Therapeut eingetragen sei und Akupunktur und ähnliche Verfahren, Ausleitungsverfahren, Chiropraktik und andere Verfahren auf diesem Gebiet, homöopathische Therapien, Massagen jeder Art, physikalische Verfahren, Phytotherapien sowie Psychologie und ähnliche Therapiearten praktiziere. Im Internet sei er im Naturheilerverzeichnis unter http://www.gesund.ch und im TwixTel unter der Rubrik "Naturheilkunde" aufgeführt. Aufgrund der ihm erteilten Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als medizinischer Masseur sei er berechtigt, sich als solcher anzukündigen und nach ärztlicher Anordnung passive physikalische Therapien durchzuführen. Da er nicht im Besitz der kantonalen Berufsausübungsbewilligung als Naturheilpraktiker sei, liege möglicherweise ein Verstoss gegen Art. 3 und Art. 9 der Verordnung über die Ausübung von Berufen des Gesundheitswesens vom 28. Januar 1997 (VO ABG; BR 500.010) vor. 
 
Nachdem X.________ am 5. März 2002 zum erwähnten Schreiben Stellung genommen hatte, erliess das JPSD am 28. Februar 2003 eine Strafverfügung, mit welcher X.________ der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 9 VO ABG schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 1'200.-- belegt wurde. 
B. 
Gegen diese Verfügung gelangte X.________ am 24. März 2003 ans Kantonsgericht Graubünden (Kantonsgerichtsausschuss), welches den vorinstanzlichen Entscheid am 18. Juni 2003 schützte, den Vorsatz indessen nur bezüglich des Interneteintrages für erwiesen erachtete. 
C. 
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2003 erhebt X.________ staatsrechtliche Beschwerde. Er beantragt sinngemäss, das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 18. Juni 2003 sei wegen Verletzung von Art. 9, Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 1 BV vollumfänglich aufzuheben. 
 
Das Kantonsgericht und das JPSD Graubünden schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene, kantonal letztinstanzliche Urteil in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 86 Abs. 1 und Art. 88 OG). Er macht die Verletzung verfassungsmässig garantierter Rechte geltend (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG). Dazu ist er legitimiert. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die staatsrechtliche Beschwerde einzutreten. 
2. 
Der Beschwerdeführer rügt unter anderem eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Aufgrund der formellen Natur des rechtlichen Gehörs führt eine Verletzung - unabhängig von den Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst - zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 126 I 19 E. 2d/bb S. 24; 125 I 113 E. 3 S. 118). Es ist daher zunächst zu prüfen, ob das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör verweigert hat. 
2.1 Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet den Anspruch der Parteien, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 120 Ib 379 E. 3b S. 383; 106 Ia 161 E. 2b S. 162, je mit Hinweisen). 
 
Das rechtliche Gehör verlangt weiter, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I 49 E. 3a S. 51 und 241 E. 2 S. 242, je mit Hinweisen). Die Begründungspflicht und der Anspruch auf Begründung sind nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die urteilende Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b S. 102; 124 II 146 E. 2a S. 149; 124 V 180 E. 1a S. 181; 123 I 31 E. 2c S. 34; 121 I 54 E. 2c S. 57, je mit Hinweisen). 
Der Umfang des Gehöranspruchs bestimmt sich zunächst nach den kantonalen Verfahrensvorschriften, deren Auslegung und Handhabung das Bundesgericht unter dem Gesichtswinkel der Willkür prüft. Überdies greifen die unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden bundesrechtlichen Minimalgarantien zur Sicherung des rechtlichen Gehörs Platz; ob diese verletzt sind, beurteilt das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 126 I 19 E. 2a S. 21 f.; 116 Ia 94 E. 3a S. 98). 
 
Da der Beschwerdeführer nicht geltend macht, eine Norm des kantonalen Rechts verpflichte die Behörde zu einer einlässlicheren Begründung ihres Entscheids, als dies Art. 29 Abs. 2 BV gebietet, ist nachfolgend zu prüfen, ob das angefochtene Urteil den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen vermag. 
2.2 Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht vor, aus dem Urteil sei nicht erkennbar, von welchen Motiven sich das urteilende Gremium habe leiten lassen. Diese Rüge ist abzuweisen: Das angefochtene Urteil legt ausführlich die Rechtsauffassung dar, die ihm zugrunde liegt. Es äussert sich eingehend dazu, dass und warum der Beschwerdeführer mit seinem Eintrag in der Liste der Naturheiler beim potentiellen Kunden den Eindruck erwecke, er betätige sich ganz allgemein auf dem Gebiet der Naturheilkunde und wende nicht ausschliesslich medizinische Massagen an. Die vom Beschwerdeführer bemängelte Bezugnahme auf die Craniosacral-Therapie wurde vom Kantonsgericht lediglich als Beispiel genannt, um zu belegen, dass die Tätigkeiten des Beschwerdeführers über die bewilligte medizinische Massage hinaus gehen. Das Kantonsgericht musste sich nicht mit jeder der im Internet aufgeführten Behandlungen auseinandersetzen um aufzuzeigen, dass der Anschein vermittelt wird, der Beschwerdeführer übe verschiedene Disziplinen der Naturheilkunde aus. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist demzufolge zu verneinen, da aus dem Urteil unmissverständlich hervorgeht, welche Gründe für die Bestrafung des Beschwerdeführers ausschlaggebend waren. 
3. 
3.1 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, das Kantonsgericht habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt, was seine - des Beschwerdeführers - Tätigkeit gemäss der kantonalen Gesundheitsgesetzgebung anbelange. Das Kantonsgericht gehe fälschlicherweise davon aus, er dürfe sich nur als medizinischer Masseur ankündigen. Die Definition der "Naturheilkunde" gemäss dem Klinischen Wörterbuch von Willibald Pschyrembel zeige, dass es sich um einen Sammelbegriff handle. Er umfasse nicht nur Tätigkeiten, die im Kanton Graubünden vom Naturheilpraktiker ausgeübt würden, sondern unter anderen auch diejenige des medizinischen Masseurs und des Physiotherapeuten. Der medizinische Masseur dürfe passive physikalische Therapien durchführen und nicht nur medizinische Massagen, wie das Kantonsgericht fälschlich feststelle. Die Craniosacral-Therapie sei ohne jeden Zweifel eine passive physikalische Therapie, welche gemäss Gesetzeswortlaut durch den medizinischen Masseur ausgeführt werden dürfe. Es sei willkürlich und widerspreche dem klaren Gesetzeswortlaut, wenn das Kantonsgericht sämtliche physikalischen Therapien, insbesondere neuartige, einzig dem Naturheilpraktiker zugestehe. Wenn das Kantonsgericht erstmals in der Urteilsbegründung behaupte, er führe tatsächlich Therapien ohne Bewilligung durch, obwohl dies aktenwidrig sei und nicht einmal das JPSD diesen Vorwurf geäussert habe, sei dies offensichtlich willkürlich. 
3.2 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unbestrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider läuft. Willkür liegt nur dann vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9 mit Hinweisen). 
3.3 
3.3.1 Nach Art. 9 Abs. 1 VO ABG darf die Ausübung eines bewilligungspflichtigen Berufes nur ankündigen, wer die zur Berufsausübung erforderliche Bewilligung besitzt. Die Ankündigung hat auf den Bewilligungsinhaber zu lauten. Abs. 2 der zitierten Bestimmung sieht vor, dass bei der Ankündigung der Tätigkeit die in der VO ABG enthaltenen Berufsbezeichnungen zu verwenden sind. Die Ankündigung hat sich auf das berufsspezifische Tätigkeitsgebiet zu beschränken und darf nicht aufdringlich sein. Der medizinische Masseur führt nach ärztlicher Anordnung passive physikalische Therapien durch (Art. 30 VO ABG). 
3.3.2 Das Kantonsgericht erwog, dadurch, dass der Beschwerdeführer im Internet im Naturheiler-Verzeichnis erscheine, werde der Eindruck erweckt, er betätige sich ganz allgemein auf dem Gebiet der Naturheilkunde und führe nicht ausschliesslich medizinische Massagen durch. Als Beispiel nennt das Gericht die Craniosacral-Therapie, welche der Beschwerdeführer anbietet. Ob sich die Craniosacral-Therapie unter die medizinische Massage - für welche der Beschwerdeführer über eine Berufsausübungsbewilligung verfügt - subsumieren lässt, wie der Beschwerdeführer geltend macht, kann dabei offen bleiben. Im Ergebnis ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Kantonsgericht aufgrund der übrigen Behandlungsmethoden, für die sich der Beschwerdeführer unter www.gesund.ch empfiehlt (dazu sogleich, E. 3.3.3), zum Schluss kommt, es werde der Eindruck erweckt, der Beschwerdeführer praktiziere allgemein auf dem Gebiet der Naturheilkunde. 
3.3.3 Der Beschwerdeführer hat denn in seinem Schreiben ans JPSD vom 5. März 2002 auch zugestanden, er arbeite mit Akupunktmassage (in der Liste der Naturärztevereinigung der Schweiz (NVS) unter dem Oberbegriff Akupunktur aufgeführt), Gentle Touch, Kinesiologie (gemäss NVS-Liste unter den Oberbegriff Chiropraktik fallend), Lebensberatung (unter dem Oberbegriff Psychologie auf der NVS-Liste verzeichnet), Bachblüten (dem Oberbegriff Homöopathie auf der NVS-Liste zugeordnet), der Colon-Hydro-Behandlung (unter dem Oberbegriff Ausleitungsverfahren in die NVS-Liste aufgenommen) und der Behandlung mit Aromastoffen (in der NVS-Liste unter dem Oberbegriff Phytotherapie erscheinend). Gemäss Art. 40 VO ABG berechtigt die Bewilligung als Naturheilpraktiker im Kanton Graubünden unter anderem zur Beratung und Behandlung auf der Basis der Phytotherapie (beschränkt auf nicht apothekenpflichtige Heilpflanzen), zur Beratung und Behandlung mit physikalischen Anwendungen der Naturheilpraktik unter Ausschluss der Elektrotherapien, zur homöopathischen Beratung und Behandlung, beschränkt auf nicht apothekenpflichtige Präparate, zur unblutigen Akupunktur und Akupressur sowie zur Durchführung von Ableiteverfahren. Wenn die kantonalen Instanzen also zum Schluss kommen, der Beschwerdeführer wecke beim potentiellen Kunden den Eindruck, er sei allgemein auf dem Gebiet der Naturheilkunde tätig, ist dies nicht willkürlich. Zwar bietet er gemäss dem Interneteintrag im Heilpraktikerverzeichnis unter www.gesund.ch "Kinesiologie, Craniosacral-Therapie, LEAP, Medizinische Massage FA SRK, Darmbad" an, aber auch daraus können Interessierte schliessen, der Beschwerdeführer wende verschiedene Methoden der Naturheilkunde an und sei nicht lediglich als medizinischer Masseur tätig. Die Auffassung des Kantonsgerichtes, darin sei ein Verstoss gegen Art. 9 Abs. 2 VO ABG zu erblicken, weil sich die Ankündigung der ausgeübten Tätigkeit nicht auf das berufsspezifische Tätigkeitsgebiet beschränke, ist nicht unhaltbar. 
 
3.3.4 Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass das Kantonsgericht bei der rechtlichen Beurteilung der Angelegenheit einzig darauf abgestellt hat, ob der Beschwerdeführer sich für Tätigkeiten empfiehlt, für die er über keine Berufsausübungsbewilligung verfügt. Ob er tatsächlich neben der medizinischen Massage weitere bewilligungspflichtige Therapien ausübt, war nicht Gegenstand der Strafverfügung, wie das Kantonsgericht im angefochtenen Urteil S. 6 richtig ausführt. Dass das Gericht dennoch die Annahme geäussert hat, der Beschwerdeführer übe tatsächlich Therapien ohne die dazu nötige Bewilligung aus, war für den Entscheid nicht relevant. 
4. 
4.1 Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht die willkürliche Anwendung des kantonalen Gesetzes vor. Er sei auf nationaler Ebene Mitglied des Verbandes für natürliches Heilen (SNMH), Mitglied des Schweizerischen Naturärzteverbandes (NVS) und Heilpraktiker (NVS). Da er die Voraussetzungen der genannten Verbände erfülle, sei er auch im Naturheiler-Verzeichnis aufgeführt. Es sei willkürlich, den medizinischen Masseur von der Internet-Seite auszuschliessen, die dem potentiellen Kunden einen Überblick über die Personen anbieten wolle, welche natürliche Heilmethoden praktizierten. Die Auslegung des Kantonsgerichtes, wonach der Naturheiler gemäss dem Verzeichnis unter www.gesund.ch nur als Naturheilpraktiker im Sinne des Bündner Gesundheitsgesetzes zu verstehen sei, sei willkürlich. Dies führe für den medizinischen Masseur praktisch zu einem Ankündigungsverbot. 
4.2 Für das Kantonsgericht geht die Ankündigung des Beschwerdeführers im Naturheiler-Verzeichnis über die Ankündigung der Tätigkeit hinaus, auf die sich die ihm erteilte Bewilligung erstreckt. Diese Schlussfolgerung ist aufgrund der Liste an Therapien, welche der Beschwerdeführer gemäss Interneteintrag anbietet, nicht willkürlich. So lässt sich etwa das angebotene Darmbad mitnichten als Form der medizinischen Massage bezeichnen. Im Übrigen kann auf die vorstehenden Erwägungen (Ziff. 3.3) verwiesen werden. 
5. 
5.1 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, das Kantonsgericht habe die Beweise willkürlich gewürdigt und ihm - in Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo - die Beweislast auferlegt. Er wendet sich insbesondere gegen den Vorwurf des Vorsatzes. 
 
5.2 Der Beschwerdeführer war mit Verfügung vom 14. August 2001 bestraft worden, weil er sich als Heilpraktiker angekündigt hatte. Daraus und aus dem Umstand, dass er damals über die Voraussetzungen der Ankündigung eines bewilligungspflichtigen Berufes eingehend aufgeklärt worden war, schloss das Kantonsgericht auf vorsätzliche Tatbegehung im Hinblick auf den Interneteintrag. In Anbetracht dessen, dass das JPSD den Beschwerdeführer bereits am 20. Februar 2002 auf den Interneteintrag aufmerksam gemacht und die Vermutung geäussert hatte, es könnte allenfalls ein Verstoss gegen Art. 9 Abs. 2 VO ABG vorliegen, durfte das Kantonsgericht den Vorsatz bejahen. Der Beschwerdeführer hätte - in Kenntnis der rechtlich relevanten Tatsachen - seit dem 20. Februar 2002 die nötigen Schritte in die Wege leiten können, um die inkriminierte Ankündigung von der Website der Naturheiler entfernen zu lassen. Die Schlussfolgerungen der kantonalen Instanzen, dass Vorsatz vorliege, führen zu keiner Umkehr der Beweislast, sondern sind in sich schlüssig. Ein Verstoss gegen den Grundsatz in dubio pro reo ist infolgedessen zu verneinen. 
6. 
Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. 
 
Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 156 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 6. Januar 2004 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: