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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1F_27/2008 
 
Urteil vom 6. Januar 2009 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Parteien 
X.________, Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
Bezirksamt Baden, Ländliweg 2, 5400 Baden, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau, 
Obergericht des Kantons Aargau, Präsidium der Beschwerdekammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 28. Oktober 2008 (1B_270/2008). 
In Erwägung, 
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 28. Oktober 2008 (und gestützt auf Art. 112 Abs. 3 BGG) die Verfügung vom 29. September 2008 des Vizepräsidenten des Obergerichts des Kantons Aargau aufhob und die Sache zum neuen Entscheid an diesen zurückwies (Verfahren 1B_270/2008), 
dass das Bundesgericht in Ziffer 4 seines Urteilsdispositives dem (damals anwaltlich vertretenen) beschwerdeführenden X.________ für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zusprach, 
dass X.________ mit Eingabe vom 11. Dezember 2008 den Antrag stellt, Ziffer 4 des genannten Urteilsdispositives sei wie folgt abzuändern: "Die Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- sei durch den Kanton Aargau mit befreiender Wirkung ausschliesslich an die Ehefrau des Beschwerdeführers (...) zu bezahlen", 
dass die Eingabe als Revisionsgesuch entgegenzunehmen ist, 
dass der Gesuchsteller sein Begehren damit begründet, das kantonale Obergericht habe ihm mitgeteilt, die zugesprochene Parteientschädigung werde mit Gerichtskosten des Bezirksgerichtes Baden aus den Jahren 2003-2006 verrechnet, 
dass offen bleiben kann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Eintreten auf das Revisionsgesuch erfüllt sind, 
dass hier offensichtlich kein gesetzlicher Revisionsgrund gegeben ist (vgl. Art. 121-123 BGG), 
dass die Zusprechung der fraglichen Parteientschädigung an den Gesuchsteller im bundesgerichtlichen Urteil vom 28. Oktober 2008 auf dessen Antrag hin und gestützt auf die gesetzlichen Vorschriften erfolgte, 
dass für finanzielle Verrechnungsstreitigkeiten zwischen dem Gesuchsteller und dem Kanton Aargau der kantonale Rechtsweg zu beschreiten wäre, 
dass das Revisionsbegehren abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann, 
dass das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zwar ebenfalls abzuweisen ist (da das Revisionsbegehren zum Vornherein aussichtslos war), auf die Erhebung von Gerichtskosten hier jedoch verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Das Revisionsbegehren wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4. 
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Bezirksamt Baden sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, Präsidium der Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 6. Januar 2009 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Forster