Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_1/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 6. Januar 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Migration und Personenstand  
des Kantons Bern,  
Migrationsdienst, Eigerstrasse 73, 3011 Bern, 
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern.  
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, 
vom 27. November 2013. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 X.________, 1985 geborener Staatsangehöriger von Marokko, reiste am 18. September 2010 in die Schweiz ein und heiratete am 15. Oktober 2010 eine Schweizer Bürgerin. Gestützt auf die Heirat wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Am 25. September 2011 gaben die Ehegatten die Wohngemeinschaft auf. Mit Verfügung vom 7. September 2012 verweigerte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern, Migrationsdienst, die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, unter Anordnung der Wegweisung. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde an die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern blieb erfolglos (Entscheid vom 23. April 2013). Mit Urteil vom 27. November 2013 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die gegen den Entscheid der Polizei- und Militärdirektion erhobene Beschwerde ab; zugleich setzte es die Ausreisefrist auf den 15. Januar 2014 an. 
 
 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 3. Januar 2014 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. 
 
 Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
 Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
2.  
 
 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form, sachbezogen und in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz darzulegen, inwiefern dieser Recht verletze. 
 
 Das Verwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer nicht mit seiner Frau zusammenlebe und dies auch weniger als ein Jahr getan habe. Es legt dann dar, dass für das Getrenntleben keine wichtigen Gründe im Sinne von Art. 49 AuG vorlägen, namentlich diesbezüglich der Umstand, dass noch keine Scheidungsklage eingereicht worden sei, unerheblich sei, und dass somit eine Bewilligungsverlängerung weder nach Art. 42 Abs. 1 noch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG in Betracht falle. Schliesslich erklärt das Verwaltungsgericht, dass bzw. warum keine wichtigen persönlichen Gründe für eine Bewilligungsverlängerung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG erkennbar seien. Der Beschwerdeführer begnügt sich damit darauf hinzuweisen, dass seine Frau die Scheidung noch nicht offiziell eingereicht habe und er seit nunmehr über drei Jahren in der Schweiz lebe, wobei er hart arbeite und finanziell selbstständig sei. Eine Auseinandersetzung mit der Bedeutung und Auslegung der einschlägigen Normen fehlt vollständig; der Beschwerdeführer legt selbst nicht ansatzweise dar, inwiefern das angefochtene Urteil schweizerisches Recht verletze. 
 
 Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. 
 
 Da die Beschwerde von vornherein aussichtslos erschien, kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
 
 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
 
 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
 
 Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
 
5. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.  
 
 
Lausanne, 6. Januar 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller