Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6F_23/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 6. Januar 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,  
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Revision des bundesgerichtlichen Urteils 6B_973/2014 vom 23. Oktober 2014. 
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.   
Am 23. Oktober 2014 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde nicht ein, weil der Gesuchsteller den Vorwurf der Willkür nicht begründet hatte (6B_973/2014). Der Gesuchsteller verlangt die Revision des Urteils vom 23. Oktober 2014 (act. 3). 
 
Die Gründe, aus denen ein bundesgerichtliches Urteil in Revision zu ziehen ist, sind in den Art. 121, 122 und 123 BGG abschliessend aufgezählt. Der Gesuchsteller macht keinen solchen Grund geltend. Das kantonale Verfahren und die Beweiswürdigung durch das Obergericht können im Rahmen eines Revisionsverfahrens gegen ein bundesgerichtliches Urteil nicht mehr geprüft werden. Auf das Gesuch ist nicht einzutreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Analog zum Urteil 6B_973/2014 vom 23. Oktober 2014 kommt eine Reduktion der Gerichtskosten nicht in Betracht. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Januar 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn