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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5D_228/2019  
 
 
Urteil vom 6. Januar 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kanton Graubünden, 
vertreten durch die Finanzverwaltung Graubünden, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, vom 13. November 2019 (KSK 19 12). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Abschreibungsentscheid des Regionalgerichts Plessur vom 19. Juni 2017 wurden A.________ die Gerichtskosten von Fr. 400.-- auferlegt. 
In der hierfür vom Kanton Graubünden eingeleiteten Betreibung erteilte das Regionalgericht Imboden mit Entscheid vom 9. Janaur 2019 definitive Rechtsöffnung. 
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht von Graubünden mit Entscheid vom 13. November 2019 nicht ein. 
Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 19. Dezember 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. Am 28. Dezember 2019 reichte sie weitere Bibelzitate nach. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Weil der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht möglich (vgl. Art. 72 Abs. 1 lit. b BGG), sondern einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (Art. 113 BGG), mit welcher ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden kann (Art. 116 BGG). 
 
2.   
Die Beschwerde enthält weder ein Rechtsbegehren noch eine Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid, geschweige denn Verfassungsrügen; sie besteht aus Bibelzitaten und der Aussage, dass man die fälschlichen Angaben gerne persönlich vor Gericht korrigiere und auf eine entsprechende Einladung warte. 
 
3.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.   
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Januar 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli