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[AZA 0/2] 
2A.49/2001/leb 
 
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG *********************************** 
 
 
6. Februar 2001 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der 
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Müller 
und Gerichtsschreiber Feller. 
 
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In Sachen 
A.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Eidgenössische Aufsichtskommission für die fliegerischeVorschulung, Bundesamt für Zivilluftfahrt, Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, 
 
betreffend 
Ausschluss aus dem Auswahlverfahren 
für die fliegerische Vorschulung, 
 
wird festgestellt und 
in Erwägung gezogen: 
 
1.-Die Eidgenössische Aufsichtskommission für die fliegerische Vorschulung verfügte am 18. Februar 2000, A.________ werde für die Fortsetzung der fliegerischen Vorschulung nicht berücksichtigt. Sie begründete die Verfügung damit, dass in der Schlussqualifikation des von A.________ besuchten Segelflugkurses FVS die Kriterien "Systematik, Prioritäten" und "Räumliches Vorstellungsvermögen, Orientierung" nur als marginal beurteilt wurden. A.________ focht diese Verfügung bei der Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (nachfolgend Rekurskommission UVEK) an, welche die Beschwerde am 15. Dezember 2000 abwies. 
 
A.________ hat am 31. Januar 2001 gegen den Entscheid der Rekurskommission UVEK Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. 
 
2.-a) Gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. f OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig gegen Verfügungen über das Ergebnis von Berufs-, Fach- oder anderen Fähigkeitsprüfungen. 
Der in Art. 99 OG vorgesehene Ausschluss von der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist hauptsächlich darin begründet, dass sich bei diesen Gegenständen ausgesprochen Ermessensfragen stellen oder technische Aspekte im Vordergrund stehen, weshalb eine gerichtliche Überprüfung schwer möglich ist; dies gilt insbesondere für die Beurteilung von Prüfungsleistungen (BGE 107 Ib 279 E. 1b S. 281 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 1997 i.S. R., publiziert in: VPB 61.62 II). Geht 
es in einem konkreten Fall aber letztlich (wenigstens teilweise) nicht um derartige Aspekte, kommt der Ausschliessungsgrund von Art. 99 Abs. 1 lit. f OG nicht zum Tragen. So ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig, wenn es beispielsweise um die Zulassung zu einer Ausbildung oder Prüfung oder um die Frage der Anrechnung früherer Lehrveranstaltungen und Examina geht (BGE 105 Ib 39 E. 1 S. 401; VPB 61.62 II E. 1c und d; nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juli 1996 i.S. F., E. 1) und dabei nicht (bloss) die Ergebnisse von Leistungsprüfungen umstritten sind (vgl. BGE 107 Ib 279 E. 1c S. 282). Soweit die Ergebnisse einer Prüfung dennoch eine Rolle spielen, sind sie vom Bundesgericht aber als Tatsachen hinzunehmen (BGE 107 Ib 279 E. 1c S. 282; 98 Ib 222 E. 1 und 2 S. 224 f.). Hängt allerdings die Zulassung zu einer Tätigkeit, Ausbildung oder weiteren Prüfung gerade ausschliesslich vom Ergebnis der Fähigkeitsprüfung ab, muss der Ausschliessungsgrund von Art. 99 Abs. 1 lit. f OG nach seinem Zweck vollumfänglich greifen (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 5. Februar 1996 i.S. B. betreffend Entscheid über die Erteilung der venia legendi, E. 3). 
 
b) Vorliegend wurde der Beschwerdeführer von der Fortsetzung der fliegerischen Vorschulung mit der Begründung ausgeschlossen, dass seine Leistungen im Segelflugkurs, insbesondere bei den Prüfungsflügen, im Quervergleich mit den anderen, gleichzeitig beurteilten Kandidaten nicht ausreichend gewesen seien. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat dementsprechend vorab die Qualifikation der Leistungen des Beschwerdeführers bzw. die nachträgliche Überprüfung der Qualifikation im Verfügungs- und Beschwerdeverfahren zum Gegenstand. Nach den vorstehenden Darlegungen kann in einem solchen Fall gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. f OG nicht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. 
 
Selbst wenn aber auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingetreten werden könnte, wäre sie als offensichtlich unbegründet abzuweisen. Weder legt der Beschwerdeführer dar noch ist ersichtlich, dass für den zu beurteilenden Sachverhalt massgebliche Rechtsnormen übersehen, missachtet oder verletzt worden seien. Sodann sind die Sachverhaltsfeststellungen der Rekurskommission UVEK als richterlicher Behörde für das Bundesgericht verbindlich, da sie weder offensichtlich unrichtig, unvollständig noch unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen getroffen worden sind (vgl. 
Art. 105 Abs. 2 OG). 
 
3.-Soweit sie überhaupt zulässig ist, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG), ohne Schriftenwechsel oder andere Weiterungen (Einholen der Vorakten), abzuweisen. Mit diesem Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
Die bundesgerichtlichen Kosten sind dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1.-Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.-Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Eidgenössischen Aufsichtskommission für die fliegerische Vorschulung und der Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation schriftlich mitgeteilt. 
 
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Lausanne, 6. Februar 2001 
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: