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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 1/2} 
1P.606/2002 /err 
 
Urteil vom 6. Februar 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Reeb, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Hans Vetter, Oberdorfstrasse 42, 4950 Huttwil, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Einwohnergemeinde Huttwil, Stadthaus, 4950 Huttwil, 
Regierungsrat des Kantons Bern, 3011 Bern, 
Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern, 3011 Bern. 
 
Unregelmässigkeiten an der Einwohnergemeindeversammlung 
Huttwil vom 6. September 2001, 
 
staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid Nr. 3635 
des Regierungsrats des Kantons Bern vom 23. Oktober 2002. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Mit Gemeindebeschwerde vom 3. Juli 2001 machte Hans Vetter beim Regierungsstatthalteramt Trachselwald u.a. geltend, anlässlich der Einwohnergemeindeversammlung Huttwil vom 6. Juni 2001 sei über nicht den Tatsachen entsprechende Traktanden beraten und abgestimmt worden. Mit Entscheid vom 20. September 2001 wies der Regierungsstatthalter von Trachselwald die Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat. 
 
Hiergegen beschwerte sich Hans Vetter in der Folge beim Regierungsrat des Kantons Bern. Dieser wies die Beschwerde mit Entscheid (Nr. 3635) vom 23. Oktober 2002 ab, soweit er darauf eintrat. 
 
Hans Vetter führt mit Eingabe vom 22. November 2002 staatsrechtliche Beschwerde bzw. Abstimmungsbeschwerde an das Bundesgericht, der Sache nach mit dem Begehren, der Entscheid des Regierungsrats sei aufzuheben. Dabei verlangt er, es sei festzustellen, dass in Bezug auf die beanstandeten, "verunglückten" Abstimmungsvorlagen kein gültiges Resultat vorliege, weshalb der "gefälschte" Entscheid des Regierungsrats als untauglich zurückzuweisen sei. 
 
Die Einwohnergemeinde Huttwil sowie die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion namens des Regierungsrats des Kantons Bern beantragen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen. 
2. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - rein kassatorischer Natur. Soweit der Beschwerdeführer mehr als nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt, ist von vornherein nicht darauf einzutreten (BGE 127 II 1 E. 2c S. 5, 125 I 104 E. 1b S. 107, mit Hinweisen). 
 
Sodann ist festzustellen, dass das staatsrechtliche Beschwerdeverfahren nicht einfach das vorangegangene kantonale Verfahren fortsetzt. Vielmehr stellt es - als ausserordentliches Rechtsmittel - ein selbständiges staatsgerichtliches Verfahren dar, das der Kontrolle kantonaler Hoheitsakte unter dem spezifischen Gesichtspunkt verfassungsmässiger Rechte dient (BGE 117 Ia 393 E. 1c S. 395). Die als verletzt erachteten verfassungsmässigen Rechte oder deren Teilgehalte sind zu bezeichnen; überdies ist in Auseinandersetzung mit den dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden Erwägungen im Einzelnen darzustellen, worin die Verletzung der angerufenen Verfassungsrechte bestehen soll (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (Rügeprinzip), welche soweit möglich zu belegen sind. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 127 I 38 E. 3c S. 43; 117 Ia 393 E. 1c S. 395, je mit Hinweisen). 
Die vorliegende Beschwerde, soweit sie überhaupt verständlich ist, vermag den genannten Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf zu rügen, der angefochtene Entscheid sei gefälscht. Dabei übt er indes bloss appellatorische, nach dem Gesagten also unzulässige Kritik am angefochtenen Entscheid. Doch bezieht er sich in der Begründung seiner Eingabe nicht auf verfassungsmässige Rechte und zeigt nicht auf, worin eine Missachtung der Verfassung liegen soll. 
3. Somit ergibt sich, dass auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden kann. 
 
Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Huttwil und dem Regierungsrat des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 6. Februar 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: