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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.251/2002 /min 
 
Urteil vom 6. Februar 2003 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
D.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Pfändung eines Schuldbriefes, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 22. November 2002 (NR020103/U). 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
Das Betreibungsamt Ausseramt vollzog am 28. Mai 2002 in der von D.________ gegen E.________ eingeleiteten Betreibung Nr. ... (in der Gruppe Nr. ...) die Pfändung (Pfändungsurkunde vom 4. Juli 2002). Mit Verfügung vom [recte] 22. August 2002 lehnte das Betreibungsamt das Begehren von D.________ vom 8. August 2002 ab, den auf dem Grundstück der Schuldnerin lastenden Schuldbrief zu pfänden. Hiergegen erhob D.________ Beschwerde, welche das Bezirksgericht Andelfingen als untere Aufsichtsbehörde mit Beschluss vom 14. Oktober 2002 und in der Folge das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Beschluss vom 22. November 2002 abwiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass weder Pfändung noch Verwahrung des im Gewahrsam der Grundpfandgläubigerin befindlichen Schuldtitels in Betracht falle, zumal das Grundstück bereits gepfändet sei. 
 
D.________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 27. November 2002 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und es sei der auf dem Grundstück lastende Schuldbrief zu pfänden; eventuell sei eine andere Schutzmassnahme anzuordnen. 
 
Die obere Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Weitere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden. 
2. 
Bei der Beschwerdefrist gemäss Art. 17 Abs. 2 (Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1) SchKG handelt es sich um eine Verwirkungsfrist; verspätete Anträge, Begründungen oder Beschwerdeergänzungen sind unbeachtlich, selbst wenn sie in der rechtzeitigen Beschwerdeerklärung angekündigt wurden (BGE 126 III 30 E. 1b S. 31). 
 
Im vorliegenden Verfahren begann die 10-tägige Beschwerdefrist für die Weiterziehung des Entscheides der Aufsichtsbehörde an das Bundesgericht mit rechtswirksamer Zustellung am 26. November 2002 mit dem 27. November 2002 zu laufen (Art. 31 Abs. 1 SchKG) und endigte am Freitag, 6. Dezember 2002. Die am 10. Januar 2003 der schweizerischen Post (Art. 32 Abs. 1 SchKG) übergebene Beschwerdeergänzung erweist sich als verspätet. 
3. 
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind; dabei ist unerlässlich, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheides eingegangen wird (BGE 121 III 46 E. 2 S. 47, m.H.). Der Beschwerdeführer hat der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts eine Beschwerdeschrift eingereicht, in der wortwörtlich die bereits im Verfahren vor der unteren sowie der oberen Aufsichtsbehörde eingereichten Rechtsschriften wiedergegeben werden. Die Unbeachtlichkeit der Verweisung auf Vorbringen im kantonalen Verfahren kann indessen nicht dadurch umgangen werden, dass Abschriften von bereits für andere Verfahren bestimmten Rechtsschriften eingereicht werden (BGE 106 III 40 E. 1 S. 42; Pfleghard, in: Geiser/Münch, 2. Aufl. 1998, Prozessieren vor Bundesgericht, Rz 5.82). Soweit sich der Beschwerdeführer in der vorliegenden Eingabe offensichtlich nicht mit den Entscheidgründen der Vorinstanz auseinander setzt, genügt die Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen nicht, und der Beschwerdeführer kann insoweit mit seinen Vorbringen nicht gehört werden. 
4. 
Nach der Pfändung des Grundstücks ist eine Pfändung von Eigentümerpfandtiteln ausgeschlossen (Art. 13 Abs. 2 VZG, in der seit 1. Januar 1997 Kraft stehenden Fassung; AS 1996 2900). Vorliegend hat die obere Aufsichtsbehörde - mit Bezug auf die anbegehrte Pfändung des Eigentümerschuldbriefes - festgestellt (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG), dass das Grundstück, auf dem der fragliche Schuldbrief lastet, gepfändet ist. Inwiefern die Schlussfolgerung der Vorinstanz, nach Pfändung des Grundstücks habe das Betreibungsamt zu Recht keine Pfändung des Eigentümerpfandtitels vorgenommen, bundesrechtswidrig sei, legt der Beschwerdeführer in keiner Weise dar. Auf die Beschwerde kann insoweit nicht eingetreten werden. 
 
Die obere Aufsichtsbehörde hat - was die beantragte Sicherungsmassnahme betrifft - festgestellt, der fragliche Schuldtitel befinde sich im Besitz der Grundpfandgläubigerin, und geschlossen, die Verwahrung durch das Betreibungsamt falle daher ausser Betracht. Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen entgegen, der fragliche Schuldbrief mit Nominalwert Fr. 400'000.-- sei nicht voll, sondern nur für Fr. 200'000.-- belehnt. Der Bank müsse verboten werden, dass sie den Schuldbrief weiter belaste. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, der fragliche Schuldbrief sei nur bis zum halben Nennwert verpfändet, findet in den - für die erkennende Kammer verbindlichen (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG) - Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz keine Stütze; diese Tatsachenbehauptung des Beschwerdeführers gilt daher als neu und kann nicht berücksichtigt werden (Art. 79 Abs. 1 OG). Vor dem Hintergrund des massgeblichen Sachverhalts legt der Beschwerdeführer indessen nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde die Regeln über die Sicherungsmassnahme für Schuldtitel verletzt habe (vgl. Art. 98 Abs. 1 und 4 SchKG), wenn sie gestützt auf die Tatsache, dass der fragliche Schuldbrief in Drittgewahrsam ist, gefolgert hat, das Betreibungsamt habe den bereits begebenen Schuldbrief zu Recht nicht in Verwahrung genommen. Auf die Beschwerde kann insgesamt nicht eingetreten werden. 
5. 
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin (E.________), dem Betreibungsamt Ausseramt und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 6. Februar 2003 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: