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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
H 276/03 
 
Urteil vom 6. Februar 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold 
 
Parteien 
K._________, Deutschland, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne 
 
(Entscheid vom 19. August 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1934 geborene, geschiedene K._________ hielt sich in den Jahren 1961 bis 1964 sowie 1970 bis 1971 zu Erwerbszwecken in der Schweiz auf. Mit Anmeldung vom 9. Februar 2001 ersuchte er um eine Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung. Die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: Ausgleichskasse) sprach ihm mit Verfügungen vom 12. August 2002 ab 1. Juli 1999 eine Altersrente von Fr. 114.-, ab 1. Januar 2001 eine solche von Fr. 117.- und ab 1. Juni 2002 von Fr. 156.- zu. 
B. 
Nachdem K._________ hiegegen Beschwerde erhoben und nach Einsicht in die Akten am Sitz des Sozialgerichts München weitere Unterlagen eingereicht hatte, verfügte die Ausgleichskasse am 17. März 2003 pendete lite eine Altersrente ab 1. Juli 1999 von Fr. 117.-, ab 1. Januar 2001 von Fr. 120.-, ab 1. Juni 2002 von Fr. 160.- und ab 1. Januar 2003 von Fr. 164.-. Mit Eingabe vom 15. April 2003 hielt K._________ an seiner Beschwerde fest. Die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen (nachfolgend: Rekurskommission) wies die Beschwerde mit einzelrichterlichem Entscheid vom 19. August 2003 ab. 
C. 
K._________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Überprüfung der der Rentenberechnung zugrunde liegenden Zahlen und Rechtsgrundlagen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
D. 
Am 5. Oktober 2003 sowie am 7. Januar 2004 reicht K._________ weitere Eingaben ein. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat das Eidgenössische Versicherungsgericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden (Art. 114 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 132 OG). Im Rahmen dieser Rechtsanwendung von Amtes wegen prüft es unter anderem, ob der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (Art. 104 lit. a in Verbindung mit Art. 132 OG). Es kann eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus anderen als vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gründen gutheissen, hat sich also nicht auf die Prüfung der von jenem erhobenen Rügen zu beschränken. Im Sinne dieser Grundsätze prüft das Gericht nach konstanter Rechtsprechung namentlich von Amtes wegen, ob die Vorinstanz bundesrechtliche Verfahrensvorschriften verletzt hat, beispielsweise Vorschriften über die Zuständigkeit oder die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs. Wurden wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt, hebt das Gericht - vorbehältlich einer allfällligen Heilung des Fehlers im letztinstanzlichen Verfahren etwa im Zusammenhang mit Gehörsverletzungen - den angefochtenen Entscheid auf (BGE 125 V 500 Erw. 1 mit Hinweisen). 
2. 
2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 130 Erw. 2a; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen). 
2.2 Dem Beschwerdeführer wurde im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens die Möglichkeit zur Einsicht in sämtliche Akten eingeräumt. Auch wurden ihm alle Eingaben der Verwaltung zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme zugestellt. Auch hat die Rekurskommission ihren Entscheid ausführlich begründet; entgegen der Ansicht des Versicherten war sie nicht verpflichtet, zu all seinen Einwänden Stellung zu nehmen, sondern durfte sich nach der Rechtsprechung auf die entscheidwesentlichen Punkte beschränken (BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen; bestätigt in der nicht publizierten Erw. 3.1 von BGE 129 V 196). Insofern kann in keiner Weise von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs die Rede sein. 
3. 
3.1 Zu den in Erw. 1 dargelegten wesentlichen Verfahrensvorschriften gehört auch der verfassungsmässige Anspruch auf die richtige Besetzung des (vorinstanzlichen) Gerichts (BGE 125 V 502 Erw. 3c). 
Die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen entscheidet in Dreier- oder Fünferbesetzung über Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland und der Schweizerischen Ausgleichskasse. Ergibt die Vorprüfung vor oder nach einem Schriftenwechsel, dass die Beschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, so kann ein einzelnes vollamtliches Mitglied mit summarischer Begründung auf Nichteintreten oder Abweisung erkennen (Art. 85bis Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 69 IVG, Art. 71b Abs. 2 VwVG und Art. 10 lit. c der Verordnung über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen [VSRK; SR 173.31]). Als offensichtlich unbegründet sind Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland und der Schweizerischen Ausgleichskasse zu betrachten, wenn ihnen von vornherein auf Grund einer summarischen, nichtdestoweniger genauen Prüfung keinerlei Erfolgschance eingeräumt werden kann. Dies setzt eine klare Sach- und Rechtslage voraus, und zwar in dem Sinne, dass sich der Abweisungsentscheid summarisch begründen lässt. Bestehen auch nur geringe Zweifel in Bezug auf die richtige und vollständige Feststellung des Sachverhaltes oder die gesetzeskonforme Auslegung und Anwendung des Rechts durch die verfügende Behörde, hat die Rekurskommission mindestens in Dreierbesetzung zu entscheiden (Urteil S. vom 30. Dezember 2002, H 342/01; vgl. auch Urteil H. vom 30. Oktober 2002, I 622/01, sowie Urteil E. vom 9. Januar 2003, I 364/02). 
3.2 Wie im letztinstanzlichen Verfahren ist die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs auch im vorinstanzlichen Verfahren als offensichtlich unbegründet im Sinne von Art. 85bis Abs. 3 AHVG zu bezeichnen (oben Erw. 2.2). Anders verhält es sich jedoch bei den materiellen Rügen. Nachdem auf Grund der nachgereichten Geburtsurkunde der Tochter X._________ (die wie ihre Geschwister in der Anmeldung zur Rente ordnungsgemäss aufgeführt war) die Rente seitens der Verwaltung neu berechnet werden musste und die Frage der Beitragszeit des Oktobers 1961 nach wie vor streitig ist, ist die Sachlage nicht als klar zu bezeichnen. Insbesondere kann aber auf Grund des Inkrafttretens des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten über Freizügigkeit sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; vgl. hiezu etwa die unterschiedliche Ansicht innerhalb der vorinstanzlichen Kammer über die Anwendung von Art. 53 ATSG) und der in diesem Zusammenhang noch fehlenden gefestigten Praxis und Rechtsprechung nicht von einer eindeutigen Rechtslage im Sinne einer zweifelsfrei gesetzeskonformen Auslegung und Anwendung des Rechts die Rede sein. Dass die Sach- und Rechtslage nicht eindeutig ist, zeigt sich auch darin, dass die Begründung keineswegs summarisch erfolgte. Die Beschwerde lässt sich daher nicht als offensichtlich unbegründet bezeichnen, weshalb darüber mindestens in Dreierbesetzung hätte entschieden werden müssen. Dieser formelle Mangel führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, ohne dass zur materiell streitigen Frage der Rentenberechnung Stellung zu nehmen ist. 
4. 
Der Versicherte ersucht in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten sowie der kostenlosen Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin. 
4.1 Nach Gesetz (Art. 152 OG) und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). 
4.2 Das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten ist gegenstandslos, da in der vorliegenden Streitsache für das letztinstanzliche Verfahren auf Grund von Art. 134 OG keine Verfahrenskosten erhoben werden. 
4.3 Nachdem die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Amtes wegen auf Grund eines formellen Mangels gutzuheissen und an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, hätte auch eine nachträgliche Verbeiständung des Versicherten kein anderes Ergebnis gebracht. Die Beiziehung eines Anwalts oder einer Anwältin erweist sich somit nicht als geboten, womit das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung mangels Notwendigkeit abzuweisen ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen vom 19. August 2003 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über die Beschwerde vom 4. September 2002 neu entscheide. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 6. Februar 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: